Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 13.07.1999

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.08.1999 - 5 Ss 45/99 - 14/99 IV   

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OLG Düsseldorf, 09.08.1999 - 5 Ss 45/99 - 14/99 IV (https://dejure.org/1999,7870)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.1999 - 5 Ss 45/99 - 14/99 IV (https://dejure.org/1999,7870)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 1999 - 5 Ss 45/99 - 14/99 IV (https://dejure.org/1999,7870)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Beginn der Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 25 Abs. 5 S. 1 StVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 2, 4, 5 S. 1
    Beginn der Verbotsfrist bei Verhängung eines Fahrverbots

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 23
  • NZV 1999, 521
  • DAR 1999, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 18.08.1981 - 2 Ss OWi 255/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.1999 - 5 Ss 45/99
    Der Zeitpunkt der Abgabe ist dann der maßgebliche Zeitpunkt, nach dem sich die Verbotsfrist berechnet (so auch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 44 Rdnrn. 13 d ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 44 Rdnr. 21 a; Seib, DAR 1982, 28 3ff.).
  • OLG Köln, 20.10.2015 - 1 RVs 133/15

    Beginn der Verbotsfrist nach Verhängung eines Fahrverbots bei Verlust des

    Diese Verpflichtung ist gemäß §§ 24 StVG, 75 Ziff. 4 FEV bußgeldbewehrt (AG C NZV 2011, 151 [152]; anders noch unter Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der StVZO OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [24]; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; Grohmann DAR 1988, 45 [47]).

    Hat der Betroffene kein Ersatzpapier beantragt, das er in amtliche Verwahrung geben kann, hat er nach erfolglosem Vollstreckungsversuch auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eines eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 StVG (vgl. a. § 463b Abs. 3 StPO für das Fahrverbot des § 44 StGB) abzugeben, an welche der Beginn der Verbotsfrist angeknüpft werden kann (so: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [25]; AG C NZV 2011, 151; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; ohne Begr. Deutscher NZV 2000, 105 [111]).

  • AG Neunkirchen, 26.01.2005 - 19 OWi 6/05

    Beginn der Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots bei Verlust des

    Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Ver- botsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Verurteilte gemäß § 463b StPO bzw. § 25 IV StVG die eidesstatt- liche Versicherung abgelegt hat (so OLG Düsseldorf, DAR 1999, 514; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 27 Rdz. 183), vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen.
  • LG Essen, 31.10.2005 - 23 Os 160/05

    Beginn der Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots bei Verlust des

    Demgegenüber vertritt das OLG Düsseldorf (DAR 1999, 514) die Ansicht zu § 25 StVG, es komme auf den Zeitpunkt der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Führerscheins oder die Herausgabe eines Ersatzführerscheins an (so auch Schäpe in DAR 1998, 10, 13).
  • LG Essen, 31.10.2005 - 23 Qs 160/05

    Auslegung eines Verteidigerschreibens als sofortige Beschwerde gegen die Dauer

    Demgegenüber vertritt das OLG Düsseldorf (DAR 1999, 514) dieAnsicht zu § 25 StVG, es komme auf den Zeitpunkt der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Führerscheins oder die Herausgabe eines Ersatzführerscheins an (so auch Schäpe in DAR 1998, 10, 13).
  • AG Viechtach, 24.07.2006 - 7 II OWi 808/06

    Wenn ein Betroffener seinen Führschein nach Rechtskraft der ein Fahrverbot

    Demgegenüber berechnet das OLG Düsseldorf (NZV 1999, 521 ff.) die Verbotsfrist erst ab dem Tage, ab dem der Betr.
  • AG Bremen, 28.07.2010 - 82 Cs 12/10

    Fahrverbotsbeginn bei Verlust des Führerscheins

    Die eidesstattliche Versicherung ist als Ersatz für die Verwahrung des Führerscheins anzusehen (OLG Düsseldorf NZV 1999, 521 (522); Stree, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Auflage (2006), § 44 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10255
OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I (https://dejure.org/1999,10255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.1999 - 2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I (https://dejure.org/1999,10255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - 2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I (https://dejure.org/1999,10255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 1999, 514
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, indem das Gericht einerseits unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen und andererseits bei Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße niedriger festsetzen kann, erfaßt die auf den Ausspruch des Fahrverbotes beschränkte Rechtsbeschwerde den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Geldbuße (vgl. Senatsbeschluß, VRS 69, 50 ; BGHSt 24, 11 ).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Die Erfüllung eines der Tatbestände den § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV , wozu auch der qualifizierte Rotlichtverstoß zählt, indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , so daß das Gericht der Verpflichtung enthoben ist, die Angemessenheit des verhängten Fahrverbotes besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind (BGH, NJW 1992, 446 ).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1985 - 5 Ss OWi 2/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, indem das Gericht einerseits unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen und andererseits bei Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße niedriger festsetzen kann, erfaßt die auf den Ausspruch des Fahrverbotes beschränkte Rechtsbeschwerde den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Geldbuße (vgl. Senatsbeschluß, VRS 69, 50 ; BGHSt 24, 11 ).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1985 - 5 Ss OWi 319/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VRS 95, 37; VRS 80, 377; VRS 70, 35, 38) und in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 32; OLG Zweibrücken, VRS 53, 61: OLG Koblenz, VRS 69, 60 ) davon aus, daß eine Ordnungswidrigkeit dann nicht mehr geringfügig ist, wenn die nach Bedeutung der Sache und dem Grad der Schuld angemessene Geldbuße 200,-- DM übersteigt, so daß auch bei Anwendung der BKatV und Verhängung der dort vorgesehenen Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht kommen und nähere Ausführungen hierzu erforderlich sind.
  • OLG Düsseldorf, 28.01.1998 - 5 Ss OWi 12/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VRS 95, 37; VRS 80, 377; VRS 70, 35, 38) und in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 32; OLG Zweibrücken, VRS 53, 61: OLG Koblenz, VRS 69, 60 ) davon aus, daß eine Ordnungswidrigkeit dann nicht mehr geringfügig ist, wenn die nach Bedeutung der Sache und dem Grad der Schuld angemessene Geldbuße 200,-- DM übersteigt, so daß auch bei Anwendung der BKatV und Verhängung der dort vorgesehenen Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht kommen und nähere Ausführungen hierzu erforderlich sind.
  • OLG Koblenz, 31.01.1985 - 1 Ss 14/85

    Schutzbereich; Wechsellichtanlage; Ampel; Kreuzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VRS 95, 37; VRS 80, 377; VRS 70, 35, 38) und in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 32; OLG Zweibrücken, VRS 53, 61: OLG Koblenz, VRS 69, 60 ) davon aus, daß eine Ordnungswidrigkeit dann nicht mehr geringfügig ist, wenn die nach Bedeutung der Sache und dem Grad der Schuld angemessene Geldbuße 200,-- DM übersteigt, so daß auch bei Anwendung der BKatV und Verhängung der dort vorgesehenen Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht kommen und nähere Ausführungen hierzu erforderlich sind.
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