Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96   

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https://dejure.org/1998,827
BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96 (https://dejure.org/1998,827)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - I ZR 77/96 (https://dejure.org/1998,827)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - I ZR 77/96 (https://dejure.org/1998,827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZugabeVO § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZugabeVO § 1 Abs. 1
    "Die Luxuxklasse zum Nulltarif"; Werbung für ein Sondermodell mit Zusatzausstattung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 404
  • GRUR 1999, 272
  • NZV 1999, 81
  • WM 1999, 291
  • BB 1999, 283
  • DB 1999, 92
  • DAR 1999, 68
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96
    Dabei ist maßgeblich, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage, m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90

    Therapeutische Äquivalenz - Anlehnende Werbung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96
    a) Für die Bestimmung des Streitgegenstands eines Verfahrens ist in erster Linie der vom Kläger formulierte Antrag maßgebend, wobei zur Auslegung des Begehrens die Klagebegründung heranzuziehen ist (BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz, m.w.N.; Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 67/93, GRUR 1995, 518 = WRP 1995, 608 - Versäumte Klagenhäufung).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 67/93

    "Versäumte Klagenhäufung"; Entscheidung des Berufungsgerichts bei versäumter

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96
    a) Für die Bestimmung des Streitgegenstands eines Verfahrens ist in erster Linie der vom Kläger formulierte Antrag maßgebend, wobei zur Auslegung des Begehrens die Klagebegründung heranzuziehen ist (BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz, m.w.N.; Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 67/93, GRUR 1995, 518 = WRP 1995, 608 - Versäumte Klagenhäufung).
  • BGH, 13.02.1961 - I ZR 134/59

    Wettbewerb durch Sondervorteile für den Händler

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96
    Jedoch kann ein Handeln wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht untersagt werden, das zugaberechtlich erlaubt ist, sofern sich der Verbotsgrund nicht aus im Zugaberecht unberücksichtigten Wertungen ergibt (BGHZ 34, 264, 269 f. - Einpfennig-Süßwaren; Köhler/Piper, UWG Rdn. 6 zu § 2 ZugabeVO).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auch aus dem Klagevortrag, der zur Antragsauslegung heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 168, 179 Tz. 15 - Anschriftenliste; BGH, Urt. v. 2.7. 1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif), ergibt sich kein anderes Verständnis des gestellten Unterlassungsantrags.
  • OLG Naumburg, 07.11.2019 - 9 U 39/18

    Medikamentenhandel über Amazon-Marktplace II, Apothekenvertrieb über Marketplace

    Abweichendes gilt nur dann, wenn der Kläger den Streitgegenstand dadurch begrenzt, dass er seinen Antrag nach seinem Vorbringen erkennbar allein auf bestimmte Normen stützt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97; BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - I ZR 215/02 -, Rn. 19, juris m.w.N.).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 189/05

    Freundschaftswerbung im Internet

    Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96   

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https://dejure.org/1998,977
BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96 (https://dejure.org/1998,977)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - I ZR 66/96 (https://dejure.org/1998,977)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - I ZR 66/96 (https://dejure.org/1998,977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZugabeVO § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZugabeVO § 1 Abs. 1
    "Umtauschrecht II"; Einräumung eines Umtausch- oder Rückgaberechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Einräumung eines Umtauschrechtes bei einem Gebrauchtwagenkauf

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 217
  • MDR 1999, 692
  • GRUR 1999, 270
  • NZV 1999, 80
  • WM 1999, 289
  • BB 1998, 2600
  • DB 1999, 91
  • DAR 1999, 68
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95

    Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
    Die vertragliche Ausgestaltung des Umtauschrechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien ist für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgangserwägungen hat der Senat jüngst in seiner Entscheidung "Umtauschrecht I" (BGH GRUR 1998, 502, 503) ausgesprochen, daß nicht jedes Umtauschrecht grundsätzlich als Zugabe zu werten ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
    Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).

    Von einer Zugabe kann danach nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt (BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87

    Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
    Das Berufungsgericht hat als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Zugabe gewertet, daß dem Käufer ein willkürliches, von objektiven Kriterien völlig gelöstes Rückgaberecht eingeräumt werde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie).
  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 6 U 77/94

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines uneingeschränkten Rückgaberechts im

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
    Es hat unter Übernahme seiner Ausführungen in einem früheren Urteil (OLG Frankfurt WRP 1996, 213) in der beworbenen "5 Tage Umtausch-Garantie" für Gebrauchtwagen eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO erblickt, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d falle.
  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92

    Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
    Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).
  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).

    Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II).

    Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Umtauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14).

    Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäß gewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Gepflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht eingeräumt, weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

    Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

    Für die Abgrenzung zwischen einer Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art der Bewerbung des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99

    Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglichkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272).

    Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entsprechend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

    Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

    Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zudem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nutzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98

    Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens

    Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).

    Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96

    Einräumung eines Umtauschrechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz

    Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbeaussage nicht lediglich - wie vom Berufungsgericht angenommen - im Sinne eines Umtauschrechts verstehen würde, sondern - wie die Revision meint - auch als Rückgaberecht (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96 - Umtauschrecht II, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wenn der Gebrauchtwagenhandel in den letzten Jahren - wie vom Berufungsgericht des Parallelverfahrens festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96 - Umtauschrecht II) - teilweise dazu übergegangen ist, den Käufern zum Zwecke der Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben, so kann es nicht als etwas Unerwartetes angesehen werden, wenn dem Käufer nunmehr durch eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabegarantie eingehende Erprobungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).

    Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.

  • BGH, 14.11.2001 - I ZR 266/98

    Gewährung von Vorteilen bei Hotelübernachtungen

    Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit angesehen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • LG Bielefeld, 29.08.2007 - 25 O 142/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verletzung anwaltlicher Pflichten

    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Betracht kommende Pflichtverletzung - wie hier - in erster Linie in einem Unterlassen, insbesondere in der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht besteht (OLG Hamm, NJW 1999, 217).
  • AG Hameln, 07.12.2004 - 38 UR II 3/04

    Antragsablehnung; Antragstellung; Antragszurückweisung; Ausländerbehörde;

    Bei einer derartigen Höhe des angedrohten Bußgeldes ist eine Durchsuchung grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1999, S. 217).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.11.1997 - 8 U 1702/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8391
OLG Dresden, 12.11.1997 - 8 U 1702/96 (https://dejure.org/1997,8391)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.11.1997 - 8 U 1702/96 (https://dejure.org/1997,8391)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. November 1997 - 8 U 1702/96 (https://dejure.org/1997,8391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Unfallschadens am PKW

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, R21
  • DAR 1999, 68
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2003 - 3 U 45/02

    Bedeutung der Angabe "1. Hand" für den Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

    Bei Fahrzeugen der Oberklasse und bei Dieselfahrzeugen, bei denen eine durchschnittliche Gesamtfahrleistung von mindestens 200.000 km zugrunde gelegt wird geht die Rechtsprechung teilweise von einer Berechnung von 0, 5 % des Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung oder auch pauschal von 0, 15 DM pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. OLG Stuttgart in DAR 1998, 393; OLG Celle in DAR 1995, 404; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1999, 278; OLG Dresden in DAR 1999, 68, 69).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6970
OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97 (https://dejure.org/1998,6970)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.1998 - 4 U 172/97 (https://dejure.org/1998,6970)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 4 U 172/97 (https://dejure.org/1998,6970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    AKB § 13; VVG §§ 74 ff.
    Diebstahl eines Leasingfahrzeuges und Mehrwertsteuererstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 20 O 466/95
  • OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97

Papierfundstellen

  • DAR 1999, 68
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 181/92

    Berechnung der Neupreisentschädigung bei Totalschaden des Leasingfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, ist für die Ermittlung der Höhe der Versicherungsentschädigung für ein Leasingfahrzeug auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht auf die des Leasingnehmers abzustellen (BGH VersR 1988, 949; 1993, 1223, 1224; Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 26. Aufl., § 13 Rn. 12).

    Dessen Risiko als Eigentümer des Fahrzeugs soll abgedeckt werden, wenn auch das eigene Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers - hier des Klägers - mitversichert ist, jedoch nur bis zur Höhe des Interesses des Eigentümers - Leasinggeber - an dem Erhalt der Sache (vgl. BGH VersR 1993, 1223, 1224).

    Sonstige Vermögensnachteile des Versicherungsnehmers werden von dieser Versicherungsform nicht umfaßt (BGH VersR 1988, 949; VersR 1993, 1223 (1224)).

  • BGH, 06.07.1988 - IVa ZR 241/87

    Totalschaden eines geleasten PKW in der Fahrzeugkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, ist für die Ermittlung der Höhe der Versicherungsentschädigung für ein Leasingfahrzeug auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht auf die des Leasingnehmers abzustellen (BGH VersR 1988, 949; 1993, 1223, 1224; Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 26. Aufl., § 13 Rn. 12).

    Sonstige Vermögensnachteile des Versicherungsnehmers werden von dieser Versicherungsform nicht umfaßt (BGH VersR 1988, 949; VersR 1993, 1223 (1224)).

  • BGH, 05.07.1989 - IVa ZR 189/88

    Erstattung der Mehrwertsteuer und des Großabnehmerrabattes bei der Abrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97
    Ist der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt, so hat der Versicherer die auf die Entschädigungsleistung entfallende Mehrwertsteuer nicht zu erstatten (BGH VersR 1989, 950, 951; RuS 1991, 223; Römer in Römer-Langheid, VVG , § 74 Rn. 14).
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93

    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97
    Die Einbeziehung dieses Risikos würde die Versicherung zu einer Haftpflichtversicherung umgestalten (vgl. BGH VersR 1994, 85, 86).
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