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   OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99   

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https://dejure.org/2000,6150
OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99 (https://dejure.org/2000,6150)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2000 - 2 Ws 362/99 (https://dejure.org/2000,6150)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - 2 Ws 362/99 (https://dejure.org/2000,6150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Beschwerdefrist, Blick in Anlagen, Klageerzwingungsverfahren, Bezugnahme, Einhaltung der Frist; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdefrist; Beschwerde; Frist; Einstellungsbescheid; Antragsschrift; Schriftsatz; Anlage

  • Judicialis

    StPO § 172 Abs. 1; ; StPO § ... 172 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 173 Abs. 2; ; StPO § 172 Abs. 3; ; StPO § 172 Abs. 2 S. 3; ; StPO § 374 Abs. 1 Nr. 6; ; StPO § 170 Abs. 1; ; StPO § 175; ; StPO § 200; ; StGB § 303; ; StGB § 303 c; ; StGB § 240; ; StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 52; ; StGB § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DAR 2000, 368
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63

    Überholspur

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99
    Das dichte Auffahren auf das Fahrzeug des Antragstellers unter ständigem Betätigen der Lichthupe über eine nicht nur kurze Zeitspanne, das den Antragsteller schließlich dazu veranlasst hat, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, erfüllt den Tatbestand des § 240 StGB (vgl. BGHSt 19, 263; OLG Köln VRS 67, 224; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdnr. 16 zu § 4 StVO m.w.N.).
  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99
    Ergibt sich die Einhaltung der Beschwerdefrist jedoch entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen oder wird mit der Antragsschrift mitgeteilt, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt worden ist, dass sich die Einhaltung der Frist aufdrängt, ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Darlegungspflicht Genüge getan (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 492 b mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 - n.v.).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.1987 - 5 Ss 463/86
    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99
    Das Ausbremsen des Antragstellers ist als vollendete Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Form des Hindernisbereitens gemäß §§ 240, 315 b Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf; VRS 73, 41; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315 b Rdnr. 5 a m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.11.1983 - 1 Ss 588/83

    Nötigung; Nötigungserfolg; Körperliche Zwangswirkung; Körperliche Zwangswirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99
    Das dichte Auffahren auf das Fahrzeug des Antragstellers unter ständigem Betätigen der Lichthupe über eine nicht nur kurze Zeitspanne, das den Antragsteller schließlich dazu veranlasst hat, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, erfüllt den Tatbestand des § 240 StGB (vgl. BGHSt 19, 263; OLG Köln VRS 67, 224; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdnr. 16 zu § 4 StVO m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 12.07.2001 - 2 Ws 580/01

    Vorschaltbeschwerde, Beschwerdefrist, Einhaltung, Klageerzwingung,

    Von dieser Angabe, die aus Gründen der Klarheit und Sicherheit grundsätzlich in der Antragsschrift enthalten sein sollte, kann nur dann abgesehen werden, wenn sich auch ohne sie anhand der näheren Umstände des Falles die Einhaltung der Beschwerdefrist aufdrängt (vgl. OLG Hamm in VRS 98, 435) oder wenn deren Wahrung bei lebensnaher Betrachtung zumindest naheliegt (vgl. BVerfG in NJW 1993, 382 und Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98; OLG Hamm in NStZ 1992, 250).

    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, es genüge, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist - ohne Rückgriff aufdie Akten - zwar nicht aus dem Antrag selbst, aber durch einen "einfachen Blick" in die ihm zur Ergänzung und Verdeutlichung beigefügten Anlagen ersehen lasse (vgl. OLG Hamm in VRS 98, 435, 437; OLG Bamberg in NStZ 1990, 202).

  • OLG Köln, 03.04.2007 - 51 Zs 606/06

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags

    Schließlich muss der Antragsschrift die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO sowie der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO zu entnehmen sein (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 113; OLG Hamm VRS 98, 435 = DAR 2000, 368; Meyer-Goßner a.a.O. § 172 Rdnr. 27).
  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Einhaltung der Beschwerdefrist,

    Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm DAR 2000, 368), wobei es aber bei offensichtlicher Fristwahrung der genauen Angabe eines Eingangsdatums nicht bedarf (vgl. BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NStZ 2004, 215).
  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 2 Ws 266/00

    Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gehört zu den Tatsachen i.S.d. § 172 Abs. 3 S. 2 StPO auch die Darlegung, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO gewahrt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2000 in 2 Ws 362/99 = DAR 2000, 368 und vom 12. Mai 1997 in 2 Ws 68/97 = NStZ-RR 1997, 308; OLG Düsseldorf, VRS 82, 532 u. 526; KG JR 1989, 260).
  • OLG Köln, 02.06.2009 - 55 Zs 27/09
    Schließlich muss der Antragsschrift die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO sowie der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO zu entnehmen sein (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 113; OLG Hamm VRS 98, 435 = DAR 2000, 368; Meyer-Goßner, a.a.O. § 172 Rdnr. 27).
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