Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren, Anordnung der Vernehmung, Versendung des Anhörungsbogens an Halter, Kennzeichenanzeige, Formulierung des Anhörungsbogens

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Verjährungsunterbrechung bei Ordnungswidrigkeiten

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Verjährungsunterbrechung bei Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2000, 210
  • NZV 2000, 178
  • DAR 2000, 81



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 322/05  

    Verjährungsunterbrechung - Übersendung eines Anhörungsbogens

    Klärungsbedürftige Fragen der Verjährung ergeben sich jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - aus dem Antragsvorbringen nicht, In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich hinreichend geklärt, wann bei so genannten Kennzeichenanzeigen durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats DAR 1999, 85 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261= zfs 1999, 265; DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; siehe auch OLG Zweibrücken DAR 2003, 193 = VRS 104, 307 = zfs 2002, 596; OLG Dresden DAR 2004, 535, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179) ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral beschrieben.

    Denn vorliegend ist teilweise anders als in den übrigen in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. dazu z.B. 2 Ss OWi 1105/99, a.a.O.) der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, dass der Betroffene eindeutig erkennen konnte, dass er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

    Der Hinweis auf die Zeugenbelehrung schadet, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits hingewiesen, dann nicht (vgl. Senat in DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179; so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 347).

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss 322/05  

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Verjährung; Unterbrechung; Zusendung eines

    Klärungsbedürftige Fragen der Verjährung ergeben sich jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - aus dem Antragsvorbringen nicht, In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich hinreichend geklärt, wann bei so genannten Kennzeichenanzeigen durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats DAR 1999, 85 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261= zfs 1999, 265; DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; siehe auch OLG Zweibrücken DAR 2003, 193 = VRS 104, 307 = zfs 2002, 596; OLG Dresden DAR 2004, 535, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179) ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral beschrieben.

    Denn vorliegend ist teilweise anders als in den übrigen in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. dazu z.B. 2 Ss OWi 1105/99, a.a.O.) der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, dass der Betroffene eindeutig erkennen konnte, dass er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

    Der Hinweis auf die Zeugenbelehrung schadet, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits hingewiesen, dann nicht (vgl. Senat in DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179; so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 347).

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 312/05  
    Klärungsbedürftige Fragen der Verjährung ergeben sich jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - aus dem Antragsvorbringen nicht, In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich hinreichend geklärt, wann bei so genannten Kennzeichenanzeigen durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats DAR 1999, 85 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261= zfs 1999, 265; DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; siehe auch OLG Zweibrücken DAR 2003, 193 = VRS 104, 307 = zfs 2002, 596; OLG Dresden DAR 2004, 535, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179) ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral beschrieben.

    Denn vorliegend ist teilweise anders als in den übrigen in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. dazu z.B. 2 Ss OWi 1105/99, a.a.O.) der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, dass der Betroffene eindeutig erkennen konnte, dass er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

    Der Hinweis auf die Zeugenbelehrung schadet, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits hingewiesen, dann nicht (vgl. Senat in DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179; so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 347).

mehr
  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99  

    Übersendung des Anhörungsbogens

    Zwar ist - ebenso wie in dem vom Senat im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 entschiedenen Fall - der Anhörungsbogen - nur - überschrieben mit "Sehr geehrte(r) Verkehrsteilnehmer(in) ...".

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral mit den Worten: "....es wurde festgestellt, daß mit ihrem Kraftfahrzeug die oben angegebene Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 Straßenverkehrsgesetz) begangen wurde" beschrieben.

    Denn hier ist - anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 - der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, daß der Betroffene eindeutig erkennen konnte, daß er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

  • OLG Zweibrücken, 26.08.2002 - 1 Ss 132/02  

    Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

    Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2007 - 2 Ss OWi 22 B/07  

    Behördliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn dieser Vorschrift ist nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und er nicht nur als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommt (OLG Hamm, NZV 2000, 178, 179; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 f.).
  • OLG Hamm, 04.02.2000 - 2 Ss OWi 38/00  

    Übersendung des Anhörungsbogens

    Aus dem Anhörungsbogen muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1105/99 - m.w.N. sowie OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21).
  • OLG Hamm, 16.04.2001 - 2 Ss OWi 196/01  

    OWi-Verfahren - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

    Denn dieser richtete sich nicht an den Betroffenen als Fahrer des Pkw zur Tatzeit, sondern an den Betroffenen als dessen Halter und diente lediglich der Ermittlung des noch unbekannten Fahrers (zu den Anforderungen an einen Anhörungsbogen, der zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, siehe der hiesige 4. Senat für Bußgeldsachen in NZV 1998, 340 und Beschlüsse des Senats vom 27. Oktober 1998 in ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265; vom 9. November 1999 in ZAP EN-Nr. 67/2000 = DAR 2000, 81 = MDR 2000, 210 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; vom 16. November 1999 in ZAP EN-Nr. 67/2000 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 und vom 4. Februar 2000 in ZAP EN-Nr. 325/2000 = zfs 2000, 269 = MDR 2000, 697 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 441.
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