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   BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01   

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https://dejure.org/2001,41
BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01 (https://dejure.org/2001,41)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 (https://dejure.org/2001,41)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - 3 C 13.01 (https://dejure.org/2001,41)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gutachten zur Fahreignung - Fahreignung - Fehlende Eignung - Führen eines Kraftfahrzeugs - Cannabiskonsum - Drogenkonsum

  • archive.org

    Drogen - Zweifel an der fehlenden Eignung eines Kraftfahrzeugführers müssen eindeutig und nachvollziehbar nachweisbar sein(Entziehung wegen einmaligem Cannabiskonsum) - Das Erfordernis zur Darlegung der Anordnungsgründe

  • bussgeldsiegen.de

    Einmaliger Cannabiskonsum und Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • Judicialis

    StVG § 4 a.F.; ; StVZO § 15 b Abs. 1; ; StVZO § 15 b Abs. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 (a.F.); StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 (a.F.)
    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, maßgeblicher Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung; Zeitpunkt, maßgeblicher bei Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen und Anlass ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Fahreignungsuntersuchung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einmal ist keinmal - auch bei Cannabis?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 78
  • NVwZ 2002, 612 (Ls.)
  • DVBl 2002, 495 (Ls.)
  • DÖV 2002, 125
  • DAR 2001, 522
 
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Wird zitiert von ... (473)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 48.96

    Straßenverkehrsrecht - Drogenscreening bei Fahreignungszweifeln infolge

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    bb) Auch für aus Cannabiskonsum ableitbare Zweifel an der Fahreignung gelten die dargestellten Maßstäbe (vgl. Beschluss vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 27).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof dasjenige Recht angewendet, das beim Erlass der letzten Behördenentscheidung im August 1996 gültig war (vgl. lediglich Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 24 S. 5 m.w.N.; vgl. demgegenüber Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2 m.w.N. zur begehrten Erteilung einer Fahrerlaubnis).
  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 35.82

    Eignungsbedenken beim Nichtbestehen einer theoretischen Befähigungsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof dasjenige Recht angewendet, das beim Erlass der letzten Behördenentscheidung im August 1996 gültig war (vgl. lediglich Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 24 S. 5 m.w.N.; vgl. demgegenüber Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2 m.w.N. zur begehrten Erteilung einer Fahrerlaubnis).
  • BVerwG, 15.02.2001 - 3 C 9.00

    Tötungsanordnung im Tierseuchenrecht; BSE; generelle Tötungsanordnung für

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    cc) Selbst wenn zur Bejahung des Merkmals "besteht Anlass zur Annahme, dass ..." eine geringere Dichte des Anfangsverdachts, ein geringerer Grad von Gewissheit notwendig bzw. ein höherer Grad von Ungewissheit zulässig ist als beispielsweise bei der Formulierung "... wenn anzunehmen ist, dass ..." (vgl. dazu Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 3 C 9.00 - NJW 2001, 1592), so stellte § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. es mithin nicht ins freie Ermessen der Behörde, wann sie von einem Ausgangsverdacht ausgehen durfte.
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    Es kommt hinzu, dass einem Betroffenen kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, die Frage der Berechtigung der Zweifel und damit der Aufforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen; er trägt daher das alleinige Risiko sowohl bei einer Weigerung, die - wenn von Behörden und Gerichten im Entziehungsverfahren als unberechtigt erkannt - regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, als auch bei einer Befolgung, die selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen kann, wenn die Aufforderung als solche sich bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte (vgl. Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    dd) Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht die dargelegte Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Fälle der in Rede stehenden Art entwickelt hat; hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69, 83 f., 85 f., 87); mithin müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (a.a.O. S. 85 f.).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 1.97

    Folgen einer unrechtmäßigen Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 - (Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28 m.w.N.) den maßgeblichen Grund für die Berechtigung einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen der in Rede stehenden Art darin gesehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ohne ausreichenden Grund einer berechtigten Gutachtensanforderung nicht nachkommt; dabei darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nur unter der Voraussetzung auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    aa) Unter der Voraussetzung, dass die Behörde berechtigterweise Zweifel an einer Fahreignung hegen konnte, darf aus der Weigerung, sich einer rechtmäßig verlangten Begutachtung zu unterziehen, auf mangelnde Fahreignung geschlossen werden (vgl. bereits Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG VII C 43.59 - BVerwGE 11, 274).
  • VGH Bayern, 12.10.2000 - 11 B 98.632
    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    BVerwG 3 C 13.01 VGH 11 B 98.632.
  • VGH Bayern, 29.06.1999 - 11 B 98.1093

    Entzug der Fahrerlaubnis; Vornahme einer Haaranalyse zur Aufklärung von

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
    Der Verwaltungsgerichtshof vertrete neuerdings (vgl. NZV 1999, 525 ff.) im Anschluss an ein Gutachten (vgl. NZV 2000, 57 ff.) u.a. die Auffassung, dass ein Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum bereits dann bestehe, wenn ein Konsum von Haschisch belegt sei, was im Fall des Klägers zutreffe.
  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 BV 17.33

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Die Rechtsprechung vertrat zu § 15b StVZO zum Teil die Auffassung, nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, sei die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 11 B 98.632 - juris; B.v. 10.12.1997 - 11 CS 97.3062 - ZfSch 1998, 156).
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Ebenso ist geklärt, dass eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht dadurch "geheilt" werden kann, dass die Behörde nachträglich - etwa im Gerichtsverfahren - darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 4 f.).

    Sie wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) den bereits bestehenden Mitteilungs- und Darlegungspflichten des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV angefügt, deren Verletzung anerkanntermaßen zur Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 4 f. - noch zu § 15b StVZO - und vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 f.).

    Mit diesem spezifischen Zweck, der auch für die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen bedeutsam ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 3 f.), greift die Mitteilungspflicht in ihrer Tragweite und Bedeutung über einen Hinweis auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht (§ 29 LVwVfG) hinaus; er würde verfehlt, bliebe ein Verstoß von vornherein folgenlos.

    Das kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV in den mit einer Fristsetzung verbundenen Mechanismus der Beibringungsaufforderung eingebunden ist und deshalb nachträglich ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 5).

    Namentlich können die Anforderungen an eine formell und materiellrechtmäßige Aufforderung nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 5).

    Das lässt außer Acht, dass es für den Betroffenen durchaus mit nicht unbeträchtlichen Belastungen verbunden ist, wenn er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzieht (in diesem Sinne auch bei einem ärztlichen Gutachten: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 4).

    Mit der Entscheidung des Betroffenen, ein von ihm gefordertes Fahreignungsgutachten nicht vorzulegen, ist auch bereits die Entscheidung über seinen Antrag auf Fahrerlaubniserteilung oder aber über eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 5).

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