Rechtsprechung
LG Osnabrück, 25.03.2003 - 3 S 25/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- verkehrsrechtsforum.de
Mehrwertsteuer kann bei einem Ersatzfahrzeugkauf nach einem Unfall grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist.
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Verkehrsunfall - Ersatzfahrzeug und MwSt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Rechtsprechungsübersicht)
Unfallschadensregulierung - Totalschadenabrechnung nach neuem Schadenrecht: aktuelle Urteile (Teil II)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2
Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei Ersatzwagenbeschaffung - Ersatzfähigkeit, Modalitäten und Höhe
Verfahrensgang
- AG Nordhorn - 3 C 1509/02
- LG Osnabrück, 25.03.2003 - 3 S 25/03
Papierfundstellen
- DAR 2003, 321
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution); …
Auszug aus LG Osnabrück, 25.03.2003 - 3 S 25/03
Allerdings ist hinsichtlich gebrauchter Kraftfahrzeuge in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt, dass als Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs; auch insoweit handelt es sich um Naturalrestitution (vgl. etwa BGHZ 115, 368; 115, 377; OLG Hamm NJW 1998, 3500).
- LG Saarbrücken, 13.11.2020 - 13 S 92/20
Haftung bei der Kollision eines Linienbusses mit einem im Bushaltestellenbereich …
Zwar dient das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, um diesem ein ungehindertes An- und Abfahren i.S.v. § 20 Abs. 5 StVO zu ermöglichen (vgl. z.B. LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 S 140/01, DAR 2003, 321). - AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Nutzungsausfall - Weihnachten, Neujahr und Reparaturdauer
Hiervon war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 26.01.2001, 10 U 200/00) ein Abzug von 5 % bzw. 73, 15 EUR für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 1.389,85 EUR ergibt. - AG Pforzheim, 01.09.2010 - 2 C 310/10 Jedoch war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) ein Abzug in Höhe von 5 % bzw. 23,- EUR für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 437,- EUR ergibt.
- AG Chemnitz, 04.05.2005 - 19 C 413/04 Dieser Abzug wird grundsätzlich bejaht (…vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 249 Rn. 396;… Staudinger BGB-Kommentar, 13. Bearbeitung 1998, § 251 Rn. 61ff.), nur hinsichtlich der Höhe werden verschiedene Abzüge vorgenommen (vgl. KG Berlin, MDR 2005, 143; LG Trier, RUS 2004, 172; LG Baden-Baden, Zeitschrift für Schadensrecht 2003, 16; LG Karlsruhe, DAR 2003, 321; LG Zwickau, Schadenpraxis 2002, 63; OLG Hamm, NZV 2001, 218).
- LG Frankenthal, 22.10.2003 - 2 S 281/03 Auch nach Änderung des § 249 Abs. 2 BGB zum 1.8.2002 folgt die Rechtsprechung grundsätzlich der bisherigen Auffassung, dass die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs ein Fall der Naturalrestitution ist (so LG Osnabrück in DAR 2003, 321;… Palandt, 62. Aufl., Rdz. 21 zu § 249 BGB; AG Bielefeld NJW-RR 2003, 1337; Riedmeyer in DAR 2003, 159; AG Kaiserslautern in DAR 2003, 424; AG Brandenburg in DAR 2003, 423).
- AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10 Hiervon abzuziehen war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) ein Betrag in Höhe von 5 % bzw. 47, 25 EUR für ersparte Eigenaufwendungen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 897, 75 EUR ergibt.
- AG Pforzheim, 08.10.2009 - 2 C 92/09 Hiervon war im Anschluss an das LandgerichtKarlsruhe(DAR 03, 321)und das oberlandesgericht Karlsruhe(urteil v. 26'01'2001,10 U 200/00)ein Abzugvon 5 Prozentbau.
- AG Pforzheim, 17.02.2009 - 2 C 190/08 Hiervon war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 26.01.2001,10 U 200/00) ein Abzug von 5 % bzw. 72,- EUR für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 1.368.- EUR ergibt.