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   OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02   

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OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02 (https://dejure.org/2003,2507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 Ss 82/02 (https://dejure.org/2003,2507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 1 Ss 82/02 (https://dejure.org/2003,2507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß; Merkmal der Rücksichtslosigkeit bei "verantwortungsloser Raserei"

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall (tödlicher) und Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StGB § 56 Abs. 3; ; StGB § 222

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 3; StGB § 222
    Verteidigung der Rechtsordnung bei Verurteilung wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls mit schweren Folgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bewährung trotz Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unfall mit Todesfolge - Freiheitsstrafe

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafzumessung - Bewährung trotz Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang?

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 246
  • NZV 2004, 156
  • DAR 2003, 325
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1999 - 2b Ss 87/99

    Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit setzt überdies ein aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit geprägtes Handeln voraus (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 241 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.; KG, Beschluss vom 23.03.1998, 1 Ss 301/97; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 315 c StGB Rn. 14), wozu die bloße Freude am zügigen Fahren nicht gehört (OLG Düsseldorf VM 1979, 13 f.).

    Es ist daher nach dem rechtskräftig festgestellten und für den Senat bindenden Sachverhalt durchaus möglich, dass der Angeklagte lediglich aus Gedankenlosigkeit (OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.) den "Verlockungen des Schnellfahrens" erlegen ist und dabei seine Fahrfertigkeiten überschätzt hat, jedoch sein Verkehrsverhalten nicht auf einer bewussten Missachtung und Gefährdung der Rechte und der körperlichen Unversehrtheit anderer beruht.

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Bei dieser Bewertung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht auch dann hingenommen werden muss, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich bzw. sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336).

    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang (zu Durchschnittsfällen ohne schwerwiegende Folgen vgl. BGHSt 22, 192 ff) - vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; Senat Die Justiz 1978, 145 f.; OLG Karlsruhe StV 1994, 188: "Notwendigkeit der Feststellung von Besonderheiten zugunsten des Täters").

  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 3 Ss 692/92

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Strafaussetzung zur Bewährung; Trunkenheit im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Anerkannt sind diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.).
  • BGH, 19.07.1968 - 4 StR 4/68

    Bewährung für den Duchschnittsfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang (zu Durchschnittsfällen ohne schwerwiegende Folgen vgl. BGHSt 22, 192 ff) - vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; Senat Die Justiz 1978, 145 f.; OLG Karlsruhe StV 1994, 188: "Notwendigkeit der Feststellung von Besonderheiten zugunsten des Täters").
  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Anerkannt sind diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.).
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört - in aller Regel bewusst - nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf (BGHSt 24, 64 ff, 68), deren Folgen oftmals nicht mehr wieder gut zumachen sind.
  • OLG Koblenz, 03.11.1988 - 1 Ss 421/88

    Straßenverkehrsgefährdung durch Ausscheren auf Überholspur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit setzt überdies ein aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit geprägtes Handeln voraus (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 241 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.; KG, Beschluss vom 23.03.1998, 1 Ss 301/97; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 315 c StGB Rn. 14), wozu die bloße Freude am zügigen Fahren nicht gehört (OLG Düsseldorf VM 1979, 13 f.).
  • KG, 23.03.1998 - 1 Ss 301/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit setzt überdies ein aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit geprägtes Handeln voraus (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 241 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.; KG, Beschluss vom 23.03.1998, 1 Ss 301/97; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 315 c StGB Rn. 14), wozu die bloße Freude am zügigen Fahren nicht gehört (OLG Düsseldorf VM 1979, 13 f.).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    Mit dieser Formel wollte der Gesetzgeber eine Richtlinie dafür geben, unter welchen Umständen eine kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafe dennoch anstelle einer Geldstrafe verhängt (vgl. § 47 StGB; vormals § 27 b StGB a.F.) oder eine erwünschte Aussetzung einer mittleren Freiheitsstrafe trotz günstiger Sozialprognose abgelehnt werden soll (vgl. umfassend BGHSt 24, 40 ff.; siehe hierzu auch Zipf; Festschrift für Bruns, 1978, S. 205 ff.; Schröder JZ 1971, 241 ff.; Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, 4. Aufl, Seite 755).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02
    So führen gerade besonders aggressive Fahrweisen oder zu hohe Geschwindigkeiten häufig zu schwersten Verkehrsunfällen (vgl. insbesondere jüngst Pfundt, ZVS 2002, 82 ff. unter Auswertung verschiedener Statistiken zu Unfallursachen; Jagow VD 1997, 49 ff.; Holzammer DRiZ 1988, 110; zur Geschwindigkeitsüberschreitung als Massendelikt und Ursache auch schwerster Unfälle, vgl. auch BGHSt 43, 241 ff, 245 f.; Bt-Dr V/1319, Seite 90).
  • OLG Hamm, 20.03.1990 - 3 Ss 196/90
  • OLG Koblenz, 28.01.1988 - 1 Ss 537/87
  • OLG Frankfurt, 04.08.1976 - 2 Ss 267/76
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 580/00

    Steuerhinterziehung; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Sozialprognose;

  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 188/01

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (Aussetzung durch

  • OLG Karlsruhe, 26.02.1993 - 3 Ss 170/92

    Bewährung; Strafaussetzung; Verkehrsdelikt; Trunkenheit

  • OLG Koblenz, 10.04.2001 - 1 Ss 55/01

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; Bewährung; Verteidigungsgebot;

  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 662/96

    Teilnahme an einer politischen Protestaktion durch das Versperren einer Autobahn

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Dies verfehlt den aufgezeigten rechtlichen Maßstab und schöpft wesentliche Elemente des zuvor festgestellten Sachverhalts nicht aus: Insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die - zum Tod von S. führenden - Gefahren bewusst geschaffen haben, ist innerhalb von § 56 Abs. 3 StGB von maßgeblicher Bedeutung (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 246, 247 f. in Abgrenzung zu einer "bloßen' Überschätzung der eigenen Fähigkeiten; vgl. auch OLG Koblenz, Blutalkohol 15, 62).
  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Dabei dürfen die hierin zum Ausdruck kommenden generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen; vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 156).

    Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 156).

  • BayObLG, 18.08.2003 - 1St RR 67/03

    Höhe der Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Tötung infolge erkannter Übermüdung

    Nach der Gesamtkonzeption des § 56 StGB sollen kurze Freiheitsstrafen bzw. die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen grundsätzlich vermieden werden, da in diesen Bereichen die negativen Auswirkungen des Strafvollzugs, insbesondere bei sozial eingeordneten Einmal- und Fahrlässigkeitstätern, die nicht dem kriminellen Feld zuzurechnen sind, überwiegen (BGHSt 24, 40/42 f.; OLG Karlsruhe DAR 2003, 325 ).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2008 - 1 Ss 127/07

    Strafaussetzung zur Bewährung - Merkmal der Verteidigung der Rechtsordnung

    Ist ein Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen auf einen besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß zurückzuführen, kommt die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkehrsverstoß nicht auf einem einmaligen Fehlversagen, sondern auf einer verkehrsfeindlichen und aus eigennützigen Beweggründen geprägten Motivation beruht (Fortführung von Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff).

    Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe trotz Annahme einer günstigen Sozialprognose und des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB deshalb nicht zu Bewährung ausgesetzt hat, weil die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), hält sie sich dabei innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. hierzu BayObLG NJW 2003, 3498 ff.) und berücksichtigt auch die rechtlichen Vorgaben des Senats in seinem Beschluss vom 18.2.2003 - 1 Ss 82/02 - (VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 56 Rn. 14 f.).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für Trunkenheitsdelikte im Straßen-verkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 3498 ff.; OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.), sondern auch für andere schwerste Verkehrsverstöße, wenn diese Zuwiderhandlungen mit erheblichen, insbesondere tödlichen Unfallfolgen einhergehen (Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.).

  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ss 85/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendigkeit der Verteidigung der Rechtsordnung

    Insbesondere kann sich insoweit auch in Anbetracht der im Grundsatz veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der "Verteidigung der Rechtsordnung" eine Versagung der Strafaussetzung dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer Freiheitsstrafe vertraut (vgl. OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2003 - 1 Ss 82/02, in juris).

    Im Hinblick auf eine auf § 56 III StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung kommen daher nur besonders grobe und rücksichtslose Verstöße in Betracht, wie diese z.B. in der Bestimmung des § 315 c StGB umschrieben sind, wobei auch Fälle "verantwortungsloser Raserei" hierzu zählen können (vgl. OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2003 - 1 Ss 82/02, in juris).

  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Besonders für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr mit tödlichen Unfallfolgen gilt, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB häufiger vorliegen werden als bei den meisten anderen Straftaten (grundlegend BGHSt 24, 64ff.; NJW 1990, 193f.; dem folgend OLG Hamm, VRS 85 (1993), 190, 195; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 246, 247).
  • OLG Hamm, 03.04.2008 - 5 Ws 116/08

    Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei fehlender

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tat in Frage stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2003 - 3 Ws 284/02 -' abgedruckt in NStZ-RR 2003, 246 f. m. w. N.).
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