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   OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03   

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OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03 (https://dejure.org/2003,10756)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.06.2003 - 15 U 29/03 (https://dejure.org/2003,10756)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - 15 U 29/03 (https://dejure.org/2003,10756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 VerbrKrG; § 9 Abs, 1 AGBG; § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG; § 97 Abs. 2 ZPO
    Schadensersatzanspruch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzug des Leasingnehmers ; Berechnung des Kündigungsschadens bei Kilomterleasing ; Abstrakte Schadensberechnung auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen ; Unangemessene Benachteiligung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzug des Leasingnehmers ; Berechnung des Kündigungsschadens bei Kilomterleasing ; Abstrakte Schadensberechnung auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen ; Unangemessene Benachteiligung ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 11 Abs. 1; ; VerbrKrG § 12; ; VerbrKrG § 12 Abs. 1; ; VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 92; ; ZPO § 97 Abs. 2; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 12; VerbrKrG § 12 Abs. 1; ZPO § 287
    Vereinbarung einer abstrakten Schadensberechnung in AGB eines Leasingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2003, 460
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94

    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Sie ist dabei der Berechnungsmethode des OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; 1998, 704) gefolgt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 954) und die auch vom Senat geteilt wird.

    Sie sind wie gezahlte Leasingraten zu behandeln, sodass eine Abzinsung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 954).

  • OLG Celle, 05.01.1994 - 2 U 177/91

    Kfz-Leasingvertrag; Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schaden des Leasinggebers;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Sie ist dabei der Berechnungsmethode des OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; 1998, 704) gefolgt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 954) und die auch vom Senat geteilt wird.
  • OLG Celle, 17.12.1997 - 2 U 2/97
    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Sie ist dabei der Berechnungsmethode des OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; 1998, 704) gefolgt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 954) und die auch vom Senat geteilt wird.
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Eine abstrakte Schadensberechnung auf der Grundlage der AGB der Klägerin einschließlich der auf dem Leasingantragsformular abgedruckten Formularklauseln scheidet zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Kündigungsschadens aus, weil die betreffenden Regelungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 455) einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhalten.
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet der Grundsatz, dass der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte - aber auch nicht besser - einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 54, 106; BGH NZV 2002, 394 ff.).
  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Erweist sich, wie hier, eine Vertragsklausel über die Berechnung des Schadensersatzes nach fristloser Kündigung als unwirksam, so ist der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu berechnen (vgl. BGH NJW 1985, 2253).
  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet der Grundsatz, dass der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte - aber auch nicht besser - einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 54, 106; BGH NZV 2002, 394 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 24 U 208/08

    Kündigung und Abrechnung eines Leasingvertrages über einen Pkw

    Die Vereinbarung des Übergangs von der Kilometer-Abrechnung zur Restwert-Abrechnung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in AGB kann als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB oder wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein (vgl. BGH NJW 2004, 2823; NJW 2001, 2165; NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Dann ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Diese hat die Klägerin zutreffend mit 17.566,90 EUR nach der vorschüssigen Barwertformel unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 3, 95 % und ersparter laufzeitabhängiger Kosten von 3% errechnet (vgl. BGH NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Die Berücksichtigung der ersparten laufzeitabhängigen Kosten mit 3% der Leasingraten erscheint im Hinblick auf den näheren Vortrag der Klägerin zu den variablen Gemeinkosten gemäß § 287 ZPO angemessen und ausreichend (vgl. auch Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Es kommt ferner nicht darauf an, ob die dem Beklagten zu erstattende Differenz zwischen realem Fahrzeugwert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und hypothetischem Fahrzeugwert bei regulärer Vertragsbeendigung durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlereinkaufspreise netto erfolgen kann, wenn der Leasinggeber weder eine eigene Verwertungsabteilung unterhält noch Abwicklungskosten in seine Kalkulation eingestellt hat (so BGH NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; OLG Oldenburg DAR 2003, 460) oder ob sie durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlerverkaufspreise netto zu erfolgen hat, weil der Leasinggeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung anderen Möglichkeiten als der Veräußerung zum Händlereinkaufspreis nachgehen muss (so BGH NJW 1991, 221; Senat ZMR 2006, 363; OLG Frankfurt Urt. v. 6. März 2006, Az. 17 U 84/05 - zitiert nach juris).

    Abzuziehen sind von diesen vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zwecke des Vorteilsausgleichs lediglich die Vorteile, die der Klägerin dadurch zukommen, dass sie die Geldleistungen des Leasingnehmers, die erst nach der fristlosen Kündigung fällig geworden wären, hier also allein die restlichen Leasingraten, vorzeitig beanspruchen konnte (vgl. BGH NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05

    Restwertabrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages?

    Wiederholt hat dies die Rechtsprechung zu den in der gesamten Bundesrepublik geltenden Leasingbedingungen der Klägerin entschieden (vgl. BGH WM 1987, 38 (40); OLG Celle VersR 1995, 585; DB 1999, 1546 f.; OLG Oldenburg DAR 2003, 460 f; zustimmend Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rn. 2017).; ohne dass die Klägerin daraufhin eine Änderung ihrer Bedingungen vorgenommen hätte.
  • OLG Nürnberg, 27.04.2009 - 14 U 1037/08

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages: Angemessene Frist bei Einstellung

    Der Darlehensgeber ist also nicht zu einer u. U. komplizierten Berechnung der Restschuld bei noch bestehender Ungewissheit, ob es überhaupt zur Kündigung kommt, gezwungen (OLG Köln, Urteil vom 21.7.1999, Az. 11 U 21/99, VersR 2001, 1118/1119, Rn. 10 u. 11 nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 2.6.2003, Az. 15 U 29/03, DAR 2003, 460/461, Rn. 5 nach juris; Staudinger/Kessal-Wulf, Neubearbeitung 2004, § 498 BGB Rn. 18) Soweit das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 17.01.1995 (Az. 24 U 81/94, WM 1995, 1530, 1532) zur gleich lautenden Vorschrift im Verbraucherkreditgesetz in einem nicht entscheidungserheblichen obiter dictum eine andere Ansicht vertreten hat, geschah dies ohne weitere Begründung und mit der einschränkenden Formulierung, dass "(aber streitig) wohl zusätzlich die im Kündigungsfall verlangte Restschuld zu benennen" sei.
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14

    Fristlose Kündigung des Kfz-Leasingvertrages durch den Leasinggeber: Abrechnung

    Da diese vertragliche Risikoverteilung auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden muss, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 21), spricht alles dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung enthaltene, nur bei vorzeitiger - nicht hingegen bei regulärer - Vertragsbeendigung einen Restwertausgleich vorsehende Klauseln entweder gemäß § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 18; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2003 - 15 U 29/03 -, juris, Rn. 5) oder aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 17; OLG Oldenburg, a.a.O.) - und die Klausel "XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier zu beurteilenden Leasingvertrages [Anlage K 1] dieses Schicksal teilt.
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 24 U 151/12
    Neben der Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkilometern (vgl. hierzu BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18) kann er auch nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert bei geplantem Vertragsende und dem realen Wert bei vorzeitiger Rückgabe errechnet werden (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2013 - 24 U 151/12
    Neben der Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkilometern (vgl. hierzu BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18) kann er auch nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert bei geplantem Vertragsende und dem realen Wert bei vorzeitiger Rückgabe errechnet werden (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 3 U 94/08

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren: Ermittlung des Streitgegenstandes bei

    Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Oldenburg, Urt. v. 02.06.2003 - 15 U 29/03 (DAR 2003, 460), besteht schon deshalb nicht, weil dort der Leasingnehmer selbst beklagte Partei war, dem der Leasinggeber angeboten hatte, das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu erwerben, und es auf das Vorhandensein von Fahrzeugschäden bei Rückgabe nicht ankam.
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