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   BayObLG, 16.09.2003 - 2 ObOWi 417/03   

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https://dejure.org/2003,28941
BayObLG, 16.09.2003 - 2 ObOWi 417/03 (https://dejure.org/2003,28941)
BayObLG, Entscheidung vom 16.09.2003 - 2 ObOWi 417/03 (https://dejure.org/2003,28941)
BayObLG, Entscheidung vom 16. September 2003 - 2 ObOWi 417/03 (https://dejure.org/2003,28941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit und Anforderungen einer Abweichung von der Regelfallahndung des Fahrverbotes bei einem groben Verkehrsverstoß (hier: Sicherheitsabstand von unter 0,8 sec. über mehrere hundert Meter)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DAR 2003, 569
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 08.08.2000 - Ss 306/00
    Auszug aus BayObLG, 16.09.2003 - 2 ObOWi 417/03
    Den Entscheidungsgründen muss dies zu entnehmen sein (vgl. BGHSt 38, 125), es sei denn, eine Erhöhung der Geldbuße und der Wegfall des Fahrverbots liegen fern (z.B. wegen Vorahndungen oder hoher Rückfallgeschwindigkeit (OLG Köln VRS 99, 288/289) oder wenn ein grober Verkehrsverstoß vorliegt (OLG Hamm NZV 2002, 140) oder wenn sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass sich der durch das Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt durch eine bloße Erhöhung der Geldbuße nicht erreichen lässt (OLG Hamm NZV 2000, 136)).
  • OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2003 - 2 ObOWi 417/03
    Den Entscheidungsgründen muss dies zu entnehmen sein (vgl. BGHSt 38, 125), es sei denn, eine Erhöhung der Geldbuße und der Wegfall des Fahrverbots liegen fern (z.B. wegen Vorahndungen oder hoher Rückfallgeschwindigkeit (OLG Köln VRS 99, 288/289) oder wenn ein grober Verkehrsverstoß vorliegt (OLG Hamm NZV 2002, 140) oder wenn sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass sich der durch das Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt durch eine bloße Erhöhung der Geldbuße nicht erreichen lässt (OLG Hamm NZV 2000, 136)).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2003 - 2 ObOWi 417/03
    Den Entscheidungsgründen muss dies zu entnehmen sein (vgl. BGHSt 38, 125), es sei denn, eine Erhöhung der Geldbuße und der Wegfall des Fahrverbots liegen fern (z.B. wegen Vorahndungen oder hoher Rückfallgeschwindigkeit (OLG Köln VRS 99, 288/289) oder wenn ein grober Verkehrsverstoß vorliegt (OLG Hamm NZV 2002, 140) oder wenn sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass sich der durch das Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt durch eine bloße Erhöhung der Geldbuße nicht erreichen lässt (OLG Hamm NZV 2000, 136)).
  • OLG Köln, 27.09.2019 - 1 RBs 339/19

    Rohmessdaten, VerfGH Saarland, Geschwindigkeitsmessung

    Es ist allerdings daran festzuhalten, dass sich den Urteilsgründen des Tatrichters entnehmen lassen muss, dass dieser sich der (generellen) Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist (Senat a. a. O.; OLG Rostock VRS 109, 35 [38]; BayObLG DAR 2003, 569).
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Als Unrechtsnebenfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung hat das Fahrverbot deshalb wie die Geldbuße repressiven Charakter, welcher primär in einer individuellen Beschränkung der Möglichkeit, aufgrund der erworbenen Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen, seinen Ausdruck findet und durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit jeden betroffenen Kraftfahrzeugführer gleichermaßen belastet (BayObLGSt 1994, 118 ff. = NZV 1994, 487 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 13; BayObLGSt 2003, 113 ff. = DAR 2003, 569 f. = VRS 105, 445 ff. = NZV 2004, 100 f.; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 25 StVG Rn. 1b und König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 11, jeweils mit zahlr.
  • BayObLG, 28.01.2004 - 1 ObOWi 540/03

    Hinderung der Ahndung einer Handlung als Ordnungswidrigkeit bei Absehen von der

    Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter trotz des Zeitablaufs von zwei Jahren sieben Monaten zwischen der zu ahndenden Tat und dem Erlass des Urteils nicht gänzlich von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots abgesehen hat, sondern der langen Verfahrensdauer dadurch Rechnung getragen hat, dass er das an sich verwirkte Regelfahrverbot von drei Monaten (Nr. 11.3.10 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs) auf einen Monat reduziert hat (vgl. hierzu BayObLG DAR 2003, 569).
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