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   KG, 07.10.2002 - 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/02   

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https://dejure.org/2002,24327
KG, 07.10.2002 - 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/02 (https://dejure.org/2002,24327)
KG, Entscheidung vom 07.10.2002 - 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/02 (https://dejure.org/2002,24327)
KG, Entscheidung vom 07. Oktober 2002 - 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/02 (https://dejure.org/2002,24327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Fahrverbotes

  • blutalkohol PDF, S. 510
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unbewusstes Zuführen von Rauschmitteln: Fahrlässigkeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 250
  • DAR 2003, 82
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 04.11.1980 - 3 Ss 627/80
    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 3 Ws (B) 338/02
    Zwar reicht das unbewusste Zuführen von Rauschmitteln nicht ohne weiteres für einen Fahrlässigkeitsvorwurf aus (vgl. OLG Köln, NStZ 1981, 105, 106, und BA 1979, 229, 230; OLG Oldenburg, BA 1983, 364, 365).
  • BayObLG, 12.02.2004 - 2 ObOWi 681/03

    Speed (Metamphatimine) und Anwendung des § 24a StVG

    Eine vorhergehende Aufnahme der Substanz Methamphetamin durch Einnahme der Droge "Speed" wird regelmäßig fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der im Körper erfolgenden Umwandlung in Amphetamin begründen (vgl. hierzu KG NZV 2003, 250 und Stein NZV 2003 aaO, 251 f.).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2007 - 3 Ss 35/07

    Vorsatz und Fahrlässigkeit: Bezug auf Konsumvorgang und Wirkungen des

    Hierzu muss das Bewusstsein des Angeklagten allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, NZV 2003, 250, 251).
  • KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14

    Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis: Fahrlässige

    Das Tatbestandsmerkmal "Wirkung" ist bereits verwirklicht, wenn der Rauschmittel-Wirkstoff von dem entsprechenden Rezeptor im Zentralnervensystem aufgenommen wurde, eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder eines die Fahrtüchtigkeit mindernden Effekts bedarf es nicht (OLG Bremen NZV 2006, 276; Stein, NZV 2003, 251 [Anm. zu KG NZV 2003, 250]).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2007 - 3 Ss 205/06

    Feststellung der Fahruntüchtigkeit wegen des Genusses von Cannabis

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit beziehen sich im Rahmen des § 24 a Abs. 2, 3 StVG auch auf die Wirkung des berauschenden Mittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 428, 429; KG DAR 2003, 82; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 24a Rdnr. 7 a).
  • VG Ansbach, 31.03.2005 - AN 10 S 05.00773
    Die individuelle Vorwerfbarkeit (des Betäubungsmittelkonsums) als solche ist darüber hinaus grundsätzlich kein Kriterium für die Verneinung einer Einnahme von Betäubungsmitteln im oben dargelegten Sinne, im Übrigen ließe auch sie sich hier bejahen: Allein die Tatsache des unbewussten Zuführens von Rauschmitteln würde den Antragsteller jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen noch nicht notwendig vom Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit des Verschuldens befreien; weiß der Betroffene nämlich , dass innerhalb der von ihm frequentierten Szene die charakterliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Rauschmittelkonsum nicht ausgeprägt ist, trifft ihn insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht: So kann es ihm beispielsweise als Fahrlässigkeit anzulasten sein, wenn er durch Trinken aus fremden Gläsern Drogen konsumiert hat und ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne positiv zu wissen oder für möglich zu halten, dass er unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand, (so das KG Berlin, Beschluss vom 7.10.2002, Az.: 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/0.2 zu § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG) Gleiches muss nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall gelten: Nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist dem Antragsteller bekannt, dass (auch) in den von ihm - im Rahmen seiner Berufstätigkeitbesuchten Diskotheken Drogen abgegeben und konsumiert werden.
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