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   OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04   

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https://dejure.org/2004,3224
OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04 (https://dejure.org/2004,3224)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04 (https://dejure.org/2004,3224)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - 2 Ss OWi 35/04 (https://dejure.org/2004,3224)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermöglichung der rechtlichen Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung für Rechtsbeschwerdegericht; Anforderungen an Entbehrlichkeit von Mitteilungen bei Geständinis; Verwertbarkeit von verkehrsrechtlicher Voreintragung zur ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Voraussetzungen an Urteil

  • Judicialis

    StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de

    Rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der Feststellungen; Voreintragungen; Datum der Rechtskraft; Fahrverbot; lange Dauer des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 90 OWi 328/03
  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04

Papierfundstellen

  • DAR 2004, 407
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02

    Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).".
  • BayObLG, 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01
    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).".
  • OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ss OWi 17/02

    Rotlichtverstoß, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst sein

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2002 in DAR 2002, 276).
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 - m. w. N. und vom 24.03.2000 in MDR 2000, 765).
  • OLG Hamm, 24.03.2000 - 2 Ss OWi 267/00

    Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Tempo-30-Zone

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 - m. w. N. und vom 24.03.2000 in MDR 2000, 765).
  • OLG Hamm, 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1106/99

    Anforderungen an die Darlegung der Identifizierung des Betroffenen mittels eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).".
  • OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 Ss OWi 413/03

    Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, Vorbelastungen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Zu dieser Frage hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Beschluss vom 3. Juli 2003 (2 Ss OWi 413/03) ausgeführt:.
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04
    Nicht zu beanstanden hingegen ist, dass das tatrichterliche Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu einem sogenannten "Augenblicksversagen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (zu vgl. BGHSt 43, 241) enthält.
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 2 Ss OWi 606/07

    Nutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt als "Wärmeakku" ist erlaubt aber

    Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass bei der Verwertung von Voreintragungen eines Betroffenen grundsätzlich das Datum des Erlasses und das seiner Rechtskraft anzugeben ist (vgl. u.a. Senat im Beschl. v. 9.2. 2004 - 2 Ss OWi 35/04 m.w.N.) und das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht genügt.
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05

    Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln; langer Zeitablauf

    Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß sind ausreichend (vgl. dazu u.a. Senat in DAR 2004, 407 = VRS 106, 458 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 5 Ss OWi 42/08

    standardisiertes Messverfahren; Geständnis; Feststellungen; Anforderungen

    Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß - auch bei einem Geständnis des Betroffenen - neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode enthalten müssen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 27.11.2007 - 1 Ss OWi 756/07 -, vom 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04 - und vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 -).
  • OLG Hamm, 18.03.2004 - 2 Ss OWi 126/04

    Bußgeldbescheid; Verfahrensgrundlage; Identität; Verfahrensgegenstand

    Darüber hinaus wird das Amtsgericht für den Fall, dass von einem Fahrverbot nicht abgesehen wird, zu beachten haben, dass dieses dann angesichts des Zeitablaufs besonderer Begründung bedarf (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2004 in 2 Ss OWi 35/04 m.w.N.; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 24).
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