Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.11.2003 - 2 Ss (OWi) 167 B/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 EUR wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ; Indizwirkung der Fallbeschreibungen der ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
StVO § 3 Abs. 3; ; StVG § 24; ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; ; StVG § 25 Abs. 2 a; ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BKatV § 4 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urteilsgründe bei Absehen von Regelfahrverbot wegen drohender Insolvenz des Betroffenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts bei Absehen vom Fahrverbot
Verfahrensgang
- AG Senftenberg, 30.06.2003 - 54 OWi 468/02
- OLG Brandenburg, 18.11.2003 - 2 Ss (OWi) 167 B/03
Papierfundstellen
- DAR 2004, 460
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2003 - 2 Ss OWi 167 B/03
Das Urteil muss dabei auch Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, die sich auf den drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenz beziehen (BGHSt 38, 231). - BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2003 - 2 Ss OWi 167 B/03
Dem Bußgeldrichter obliegt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion oft objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellen würde (BVerfG NJW 1996, 1809, 1810; Senat vom 02.09.2003 - 2 Ss (OWi) 120 B/03 - und vom 23.10.2003 - 2 Ss (OWi) 157 B/03).
- OLG Zweibrücken, 10.12.2015 - 1 OWi 1 SsBs 57/15
Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots
So ist eine Existenzgefährdung bei einem mehrfachen Wiederholungstäter kein Grund von einem Fahrverbot abzusehen, da dieser andernfalls durch ausschließliche Verhängung einer Geldbuße nicht zu künftig verkehrsgerechtem Verhalten veranlasst werden kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Hamm NZV 1995, 498; VRR 2009, 310; OLG Brandenburg DAR 2004, 460). - OLG Hamm, 06.04.2009 - 3 Ss OWi 237/09
Fahrverbot trotz Existenzgefährdung
Bei der erneuten Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob hier - trotz einer gewissen Existenzgefährdung wegen der Häufigkeit und Einschlägigkeit der Verkehrsverstöße (bei der hier abgeurteilten Tat handelt es sich um den dritten Geschwindigkeitsverstoß innerhalb von knapp zwei Jahren) ein Fahrverbot auszusprechen ist, weil der Betroffene als mehrfacher Wiederholungstäter ein Absehen von einem Fahrverbot als Freibrief für weiteres Fehlverhalten verstehen würde (OLG Hamm NZV 1995, 498 f.; OLG Brandenburg VRS 107, 53, 55; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88, 89;… König in: Hentschel/u.a. Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 25 StVG Rdn. 25). - OLG Hamm, 06.04.2009 - 3 Ss OWi 237/08
Fahrverbot; Absehen; Existenzgefährdung
Bei der erneuten Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob hier - trotz einer gewissen Existenzgefährdung wegen der Häufigkeit und Einschlägigkeit der Verkehrsverstöße (bei der hier abgeurteilten Tat handelt es sich um den dritten Geschwindigkeitsverstoß innerhalb von knapp zwei Jahren) ein Fahrverbot auszusprechen ist, weil der Betroffene als mehrfacher Wiederholungstäter ein Absehen von einem Fahrverbot als Freibrief für weiteres Fehlverhalten verstehen würde ( OLG Hamm NZV 1995, 498 f.; OLG Brandenburg VRS 107, 53, 55; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88, 89;… König in: Hentschel/u.a. Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 25 StVG Rdn. 25).