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   EuGH, 15.09.2005 - C-372/03   

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https://dejure.org/2005,4313
EuGH, 15.09.2005 - C-372/03 (https://dejure.org/2005,4313)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2005 - C-372/03 (https://dejure.org/2005,4313)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2005 - C-372/03 (https://dejure.org/2005,4313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter - Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter - Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage durch die Europäische Kommission; Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in Deutschland unter dem Aspekt einer Vertragsverletzung; Mindestalters für den direkten Zugang zum Führen schwerer Krafträder; Grundlagen für die Beurteilung des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 3; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b erster Gedanke... nstrich; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dritter Gedankenstrich; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter - Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter - Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 2. September 2003.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige und unrichtige Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3128
  • EuZW 2005, 625
  • NZV 2006, 52 (Ls.)
  • DAR 2005, 614
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-372/03
    51 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-372/03
    51 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    EuGH, Urteil vom 15.9.2005 - C-372/03 -, Juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05

    Abgabe eines ausländischen Führerscheins

    Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV.
  • VGH Hessen, 03.08.2006 - 2 TG 673/06

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: tschechischen)

    Diese Erwägungen treffen auch für § 46 FeV (i.V.m. den §§ 11 bis 14) zu, weil auch diese Bestimmung nicht Gegenstand des erwähnten und inzwischen durch Urteil des EuGH vom 15. September 2005 (- C-372/03 -, DAR 2005, 614 ff.) abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens war.
  • OVG Saarland, 30.03.2006 - 1 W 2/06

    Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis

    so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.11.2005 - 16 B 736/05 -, Juris; siehe dazu ferner auch Urteil des EuGH vom 15.9.2005 - C-372/03 (Kommission/Deutschland) -, NJW 2005, 3128 ff.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

    Das Ziel der Verbesserung der "Straßenverkehrssicherheit" wurde vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung dieser Richtlinie wiederholt berücksichtigt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Deutschland, C-372/03, EU:C:2005:551, Rn. 28, sowie vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 79, 90 und 96).
  • VG Stade, 16.08.2006 - 1 A 2642/05

    Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Diese Erwägungen treffen offensichtlich auch für § 46 FeV zu, weil auch diese Bestimmung nicht Gegenstand des erwähnten und mittlerweile abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens war (so auch OVG Münster, Beschluss v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 -, zit. n. juris; zum abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren vgl. EuGH, Urteil v. 15.09.2005 - C-372/03 -, NJW 2005, 3128ff.).
  • OLG Zweibrücken, 14.03.2006 - 1 Ss 146/05

    Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung einer vor

    Dem entspricht auch die Entscheidung des EUGH vom 15. September 2005 in der Rechtssache C- 372/03.
  • VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04

    Bestandsschutz beim Führerschein

    Wie bereits erwähnt, dient die Fahrerlaubnis-Verordnung im Wesentlichen der Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie und des darin für die Mitgliedstaaten verbindlich festgelegten Ziels, aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen, ohne die Möglichkeit einer Abweichung zuzulassen, und die Gültigkeit der Führerscheine neu zu regeln (vgl.: Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBI. 1998 S. 1049; Richtlinie 91/439/EWG, a.a.O., Abs. 4 und 5 der Erwägungen; so auch: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-372/03 -, DAR 2005 614 [616]).
  • VG Freiburg, 28.06.2005 - 4 K 1163/05
    Auch die Europäische Kommission geht, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.10.2004 (a.a.O.) dargelegt ist, offensichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV mit den Vorgaben der EWGRL 439/91 in Einklang stehen, nachdem sie diese Regelungen in ihrer Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH - C-372/03 - gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EWGRL 439/91 nicht erwähnt hat (vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts in jenem Verfahren vom 12.05.2005).
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