Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 03.05.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05   

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OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05 (https://dejure.org/2005,11806)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05 (https://dejure.org/2005,11806)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 1 Ss OWi 427/05 (https://dejure.org/2005,11806)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines Urteils im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist; Maßgeblichkeit des dem Verteidiger zugestellten Urteils für die Überprüfung des Senats auf die Rechtsbeschwerde hin

Verfahrensgang

  • AG Castrop-Rauxel - 3a OWi 217 Js 86/05
  • OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05

Papierfundstellen

  • DAR 2005, 640
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 21.01.1991 - 2 ObOWi 389/90
    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und verbreiteter Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Straf- und im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (OLG Celle, VRS 98, 220; OLG Köln, NZV 1997, 371; BayObLG NStZ 91, 342; Senatsbeschluss vom 18. März 2005 - 1 Ss OWi 175/05 - Göhler, 13. Aufl., § 77 b Rdnr. 8), was hier mit der Zustellung an den Verteidiger geschehen ist.
  • OLG Köln, 01.04.1997 - Ss 500/96

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und verbreiteter Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Straf- und im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (OLG Celle, VRS 98, 220; OLG Köln, NZV 1997, 371; BayObLG NStZ 91, 342; Senatsbeschluss vom 18. März 2005 - 1 Ss OWi 175/05 - Göhler, 13. Aufl., § 77 b Rdnr. 8), was hier mit der Zustellung an den Verteidiger geschehen ist.
  • OLG Hamm, 18.10.2006 - 3 Ss OWi 493/06

    Urteil; abgekürzt; Ergänzung; Nachträglich, Zulässigkeit

    Eine spätere Ergänzung des abgekürzten Urteils entsprechend § 77 b Abs. 2 OWiG scheidet aus, weil § 77 b Abs. 2 OWiG dann nicht entsprechend anwendbar ist, wenn wegen irrtümlicher Annahme der Rechtskraft des Urteils von dessen schriftlicher Begründung abgesehen wurde (BayObLG, NStZ 1992, 136; OLG Celle, NStZ-RR 2000, 180; OLG Jena, NStZ-RR 2003, 273, 274; Senat, Beschluss vom 14.12.2000 - 3 Ss 1185/00 OLG Hamm - OLG Hamm, 1. Senat, Beschluss vom 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05 OLG Hamm - OLG Hamm, 4. Senat, Beschluss vom 06.05.1999 - 4 Ss OWi 442/99 OLG Hamm - und OLG Hamm, 2. Senat, Beschluss vom 30.06.2003, VRS 105, 363).

    Entscheidend ist insoweit, ob das unzulässigerweise abgekürzte Urteil den inneren Dienstbereich des Amtsgerichts verlassen hat (vgl. für alle OLG Hamm, VRS 105, 363 und OLG Hamm, 1. Senat, Beschluss vom 23.06.2005, 1 Ss OWi 427/05 OLG Hamm).

  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121 = VRS 106, 61; OLG Hamm DAR 2005, 640 sowie Beschluss vom 04.05.2007 - 1 Ss OWi 301/07 - juris; KG VRS 108, 278; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27; ZfS 2007, 55/56, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.08.2008 - 5 Ss OWi 437/08

    Urteilsgründe; Fehlen; abgekürztes Urteil; Ergänzung; Zulässigkeit

    Eine entsprechende Anwendung des § 77 b Abs. 2 OWiG scheidet aus, wenn wegen irrtümlicher Annahme der Rechtskraft des Urteils von dessen schriftlicher Begründung abgesehen wurde (BayObLG, NStZ 1992, 136; OLG Celle, NStZ-RR 2000, 180; OLG Jena, NStZ-RR 2003, 273, 274; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.12.2000 - 3 Ss 1185/00 OLG Hamm -, vom 23.06.2005 - 1 Ss OWi 427/05 OLG Hamm -, vom 06.05.1999 - 4 Ss OWi 442/99 - und vom 30.06.2003, VRS 105, 363), Maßgebend ist insoweit allein das abgekürzte Urteil, während die später innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist erstellte vollständige Urteilsfassung außer Betracht zu bleiben hat.
  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - Ss OWi 650/06
    Die nachträgliche Ergänzung eines abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe ist aber nach gefestigter Rechtsprechung im Straf- wie auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es - wie hier - bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; es sei denn, das Gesetz lässt entsprechende Ausnahmen zu (BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382/383; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121 f.; OLG Hamm DAR 2005, 640 ; KG VRS 108, 278/279 - jew. m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/04   

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OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/04 (https://dejure.org/2005,20311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/04 (https://dejure.org/2005,20311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 4 Ss OWi 215/04 (https://dejure.org/2005,20311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DAR 2005, 640
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 03.05.2001 - 1 Ss 87/01

    Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/04
    muss der Täter ausnahmsweise nicht (mehr) damit rechnen, unter der Wirkung der genossenen illegalen Droge zu stehen, entfallen der innere Tatbestand bzw. der Schuldvorwurf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95-96).
  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/04
    Allerdings ist die Vorschrift des § 24 a StVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Konzentration einer in der Anlage genannten Substanz im Blut nachgewiesen wird, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluß vom 21.12.2004, NJW 2005, 349).
  • OLG Bamberg, 27.02.2007 - 3 Ss OWi 688/05

    Straßenverkehrsrecht: Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel,

    Nach § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer (zumindest) fahrlässig gegen das Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittel verstößt (zu den gesteigerten Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Tatbestandes bzw. der inneren Tatseite, wenn zwischen der Einnahme des berauschenden Mittels und der Verkehrsteilnahme, d.h. der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt, ein längerer Zeitraum verstrichen ist, OLG Hamm NJW 2005, 3298 ff. = DAR 2005, 640 ff. = BA 43, 232 ff.; vgl. auch OLG Bremen NZV 2006, 276 f. und zuletzt OLG Saarbrücken NJW 2007, 309/311).
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