Weitere Entscheidung unten: AG Viechtach, 23.08.2005

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • blutalkohol , S. 365

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - Fahrerlaubnis, Aberkennung; EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung; EU-Fahrerlaubnis, Entzug; Führerschein-Richtlinie; Mangel, fortwirkender

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit nationaler Entzugsvorschriften nicht auf Sachverhalte beschränkt, die nach Erteilung von EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des OVG Niedersachsen vom 11.10.2005, Az.: 12 ME 288/05 (langfristige Alkoholproblematik vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis)" von Klaus Ludwig Haus, original erschienen in: ZfS 2006, 59 - 60.

Verfahrensgang

  • VG Stade, 28.06.2005 - 1 B 1058/05
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 1158
  • DVBl 2006, 192
  • DAR 2005, 704



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Wird zitiert von ... (57)  

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06  

    EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen;

    Diese Bestimmungen verstoßen jedoch, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind, nach derzeitiger Einschätzung des Senats gegen vorrangig anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht und sind deshalb hier unanwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158).

    Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 29. April 2004 (- C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar.

    Der Senat geht auf dieser Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).

    Diese Maßgabe kann nicht dahingehend umgangen werden, dass bestimmte vor diesem Erwerb vorliegende konkrete Umstände wie der des Alkoholmissbrauchs als "Dauerumstände" definiert werden, die sich abstrakt betrachtet im Sinne eines Gefährdungspotenzials jederzeit nach dem Erwerb aktualisieren könnten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158, 1161); eine solche in der Vergangenheit vielleicht mögliche Deutung ist jedenfalls nach dem Beschluss des EuGH vom 06. April 2006 - C-227/05 -(a.a.O., Halbritter) nach Auffassung des Senats nicht mehr haltbar (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris -, das darauf verweist, dass der EuGH nach Ablauf einer festgesetzten angemessenen Sperrfrist offenbar mit Blick auf das Anerkennungsprinzip eine Missbrauchsmöglichkeit in Kauf nimmt).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2006 - 12 ME 123/06  

    Zur Anwendung der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften im

    Unabhängig davon lägen im Sinne des Beschlusses des Senats vom 11. Oktober 2005 (- 12 ME 288/05 -, DVBl. 2006, 192 ff. = DAR 2005, 704 ff. = VKBl. 2005, 785 ff.) in Gestalt der Alkoholproblematik und des Drogenkonsums des Antragstellers Mängel vor, die zwar bereits vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden hätten, jedoch von ihrer Natur her geeignet seien, in die Gegenwart fortzuwirken und sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotenzial ständig neu zu aktualisieren.

    Denn auch nach den Maßstäben der zuletzt genannten neueren Entscheidung kann nicht in Zweifel stehen, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (vgl. hierzu die Nachweise in dem Beschluss des Senats vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - a.a.O.).

    Auf die Frage, ob dieses Ergebnis auch ohne eine Bewertung der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Dr. A. vom 12. August 2005 als neuer Umstand unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter -, a.a.O.) noch mit der weiteren - von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2005 ( 12 ME 288/05 -, a.a.O.) herangezogenen - Erwägung gerechtfertigt werden könnte, dass es sich bei dem Alkohol- und Drogenkonsum des Antragstellers nicht um einen Sachverhalt handelte, der zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bereits abgeschlossen war, sondern um einen solchen, der durch fortwirkende, sich ständig aktualisierende Mängel geprägt war, kommt es danach nicht an.

  • VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05  

    EU-Führerschein; Anerkennung im Inland; Alkoholproblematik

    2) Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken (Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -).

    Insoweit schließt sich der beschließende Senat der Auffassung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, JURIS) an, dass etwas anderes bei Vorliegen solcher Eignungsmängel zu gelten hat, die - wie insbesondere eine noch nicht dauerhaft bewältigte Alkohol- oder Drogenproblematik - typischerweise geeignet sind, über den Ablauf einer gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist hinaus bis in die Gegenwart fortzuwirken, die sich also mit ihrem Verkehrsgefährdungspotenzial ständig - auch noch nach Ausstellung eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat - neu aktualisieren können.

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Rechtsprechung
   AG Viechtach, 23.08.2005 - 7 II OWi 605/05   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (7)

mehr
  • arag.de (Kurzinformation)

    Smartes Querparken

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Nachrangige Halterhaftung für Parkverstoß

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Querparken mit dem Smart - erlaubt oder verboten?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Querparken: Smart darf quer eingeparkt werden - Amtsgericht hebt Bußgeldbescheid auf

Zeitschriftenfundstellen

  • DAR 2005, 704
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