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   OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss-OWi 68/05 - 358   

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https://dejure.org/2006,13099
OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss-OWi 68/05 - 358 (https://dejure.org/2006,13099)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2006 - 83 Ss-OWi 68/05 - 358 (https://dejure.org/2006,13099)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 68/05 - 358 (https://dejure.org/2006,13099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Anforderungen an die Begründetheit einer Rechtsbeschwerde; Anforderungen an die Zuässigkeit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Formvorschrift des § ...

  • Judicialis

    StPO § 345 II; ; OWiG § 80 III 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 345 Abs. 2
    Keine Verwerfung des Rechtsmittels bei Unterzeichnung der vom Verteidiger erstellten Rechtsmittelbegründung durch anderen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 85
  • DAR 2006, 228
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 68/05
    Allerdings gehört es zu den Erfordernissen nach § 345 Abs. 2 StPO, dass der die Rechtsbeschwerdebegründung unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für diese Schrift einschließlich der darin enthaltenen Anträge übernimmt (vgl. BayObLGSt 75, 153; Kuckein in KK § 345 Rdn. 15); bestehen hieran Zweifel, ist die Begründungsschrift trotz Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt unwirksam (vgl. BGHSt 25, 272, 274; Kuckein in KK a. a. O., Rdn. 16 m. w. N.).

    Die vorliegende Fallgestaltung ist gerade nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Zweck des § 345 Abs. 2 StPO zugrunde liegt: nämlich etwa von dem Betroffenen selbst verfasste ungeeignete Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründungen, die ein Rechtsanwalt auf dessen Wunsch hin nur pro forma unterzeichnen soll, von den Gerichten fernzuhalten (vgl. BGHSt 25, 272, 273; BayObLGSt 75, 153, 154).

  • OLG Brandenburg, 06.07.1994 - 2 Ss 8/94

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Telefax; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 68/05
    Eine solche Bevollmächtigung, etwa durch Untervollmacht, bedarf aber nicht der Schriftform (BGH NStZ 01, 52; Brandenburgisches OLG NStZ 95, 52; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345 Rdn. 11; Kuckein in KK a. a. O.).
  • BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95

    Überspannung der Anforderungen an die Anfertigung einer Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 68/05
    Vielmehr (so auch ausdrücklich BVerfG NJW 96, 713; auszugsweise abgedruckt auch bei Korte NStZ 96, 322) ist umgekehrt regelmäßig davon auszugehen, dass ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt als dem eigentlichen Sachbearbeiter verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schreibens zu Eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss OWi 646/00

    Zulassung der Rechtsbeschwerde, eigenverantwortlicher Verfasser der

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 68/05
    Im Hinblick hierauf haben - von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend zitiert - das Kammergericht (JR 87, 217) und das OLG Hamm (MDR 00, 1245) entschieden, dass eine Revisions- bzw. eine Rechtsbeschwerdebegründung zur Unzulässigkeit der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde führen kann, wenn ein Rechtsanwalt den Verteidiger lediglich bei der Unterzeichnung eines von diesem allein verfassten und verantworteten Schriftsatzes (so KG a. a. O.) bzw. bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. V." (so OLG Hamm a. a. O.) vertreten hat.
  • OLG Hamm, 20.10.2008 - 4 Ss OWi 553/08

    Rechtsbeschwerdebegründung; Unterzeichnung mit Zusatz i.V.; Unterzeichnung durch

    Nach der Rechtsprechung des Senats führt dies im Regelfall zur Unwirksamkeit der Rechtsbeschwerdebegründung, weil der in Vertretung unterzeichnende Rechtsanwalt durch den Vertreterzusatz im Zweifel deutlich macht, inhaltlich die volle Verantwortung für die Rechtsbeschwerdebegründung nicht übernommen zu haben (vgl. OLG Hamm, 2. Senat, VRS 99, 285 = NZV 2001, 314; BayObLG 1991, 2095; OLG Hamm, Senat, Beschluss vom 18. Mai 2004, 4 Ss 186/04, m.w.N.; a.A. für den Zusatz "für Rechtsanwalt ..." OLG Köln, DAR 2006, 228).
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