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   OLG Hamm, 15.09.2005 - 3 Ss OWi 591/05   

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https://dejure.org/2005,5393
OLG Hamm, 15.09.2005 - 3 Ss OWi 591/05 (https://dejure.org/2005,5393)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2005 - 3 Ss OWi 591/05 (https://dejure.org/2005,5393)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2005 - 3 Ss OWi 591/05 (https://dejure.org/2005,5393)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung eines beschränkten Fahrverbots; Anforderungen an die Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines beschränkten Fahrverbots; Bestehen der Gefahr der Arbeitslosigkeit bei Verlust des Führerscheins als Grund für den ...

  • Judicialis

    BKatV § 4; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbot - bloße Behauptung des Arbeitsplatzverlustes beachtlich?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4; StPO § 267
    Fahrverbot; Absehen; Verlust des Arbeitsplatzes; Feststellungen, Ausfürhungen im Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Allein auf die etwaige Behauptung des Betroffenen, für den Fall eines einmonatigen Fahrverbots drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes, darf das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung nicht stützen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2006, 99
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 06.06.1994 - 5 Ss OWi 187/94
    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 3 Ss OWi 591/05
    Die dahingehende Entscheidung ist durch den Tatrichter jedoch in solchem Umfang mit tatsächlichen Feststellungen zu belegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf Rechtsfehler möglich ist (OLG Düsseldorf, NZV 1994, 407; 1996, 247).
  • OLG Hamm, 04.12.2001 - 1 Ss OWi 976/01

    Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, außergewöhnliche

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 3 Ss OWi 591/05
    Diesbezüglich war das Amtsgericht gehalten, ggf. unter Vorladung von Zeugen die näheren Auswirkungen des Fahrverbotes zu ermitteln (OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2000 - 1 Ss OWi 211/00 - und vom 04.12.2001 - 1 Ss OWi 976/01 -).
  • OLG Brandenburg, 19.11.1998 - 1 Ss OWi 66 B/98

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 3 Ss OWi 591/05
    Soweit die Überzeugungsbildung auf einer dahingehenden Einlassung des Betroffenen beruhen sollte, hat das Amtsgericht verkannt, dass eine einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge nur dann zulässig ist, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und darüber hinaus ein unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen mit sich bringen würde (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.11.1998, VRS 96, 233-236).
  • OLG Hamm, 20.04.2010 - 2 RBs 31/10

    Fahrverbot, Beschränkung, Zulässigkeit; Umfang

    Dabei ist eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich statthafte Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen insbesondere dann zu erwägen, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 108, 37 f.; OLG Hamm, VRS 53, 205 f.; BayObLG DAR 1991, 110 f. = NZV 1991, 120 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (OLG Düsseldorf, VRS 113, 442 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. September 2005 - 3 Ss OWi 591/05 - m.w.N.).
  • OLG Jena, 07.12.2006 - 1 Ss 285/06

    Rechtsfolgen, Verkehr

    Hiergegen spricht nicht, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der auch im Anwendungsbereich der BKatV die alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes ist, keine Wertung dahingehend zum Ausdruck bringt, dass die Anordnung eines "Fahrzeuge jeder Art" umfassenden Fahrverbots die Regel und die Anordnung eines auf "Fahrzeuge einer bestimmten Art" beschränkten Fahrverbots die Ausnahme sein soll, mit der Folge, dass die beschränkte Fahrverbotsanordnung nicht als teilweises Absehen vom Fahrverbot, sondern als eine dem unbeschränkten Fahrverbot gleichwertige Anordnungsmöglichkeit angesehen werden könnte, bei der eine Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht käme (vgl. Krumm, DAR 2006, 100, Anmerkung zu OLG Hamm, DAR 2006, 99).
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