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   LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05   

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https://dejure.org/2005,25539
LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05 (https://dejure.org/2005,25539)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 S 142/05 (https://dejure.org/2005,25539)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - 8 S 142/05 (https://dejure.org/2005,25539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht auf Grund einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschstraße; Beweislast bei Waschstraßenunfällen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Waschanlagenbetreiber muss Waschvorgang eines zu breiten Fahrzeuges überwachen; § 632, 280 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2007, 466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 ) Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist ( BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227 . ).

    ( LG Bochum N JW-RR 2004, 963; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 ).

  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 ) Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist ( BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227 . ).
  • AG Siegburg, 29.07.2005 - 118 C 125/04

    Zur Abschätzung der Fahrzeugbreite durch den Waschanlagenbetreiber

    Auszug aus LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05
    Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 29.07.2005 - 118 C 125/04 - wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.386,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2004 zu zahlen.
  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des

    Auszug aus LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 ) Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist ( BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227 . ).
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