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LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG St. Ingbert, 12.02.2007 - 9 C 119/06
- LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Papierfundstellen
- DAR 2008, 216
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- LG Dortmund, 26.09.2005 - 17 S 131/05
Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen in einem verkehrsberuhigten …
Auszug aus LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Schon mit Blick darauf, dass die Schrittgeschwindigkeit die denkbar geringste Geschwindigkeit darstellt (…vgl. hierzu den Überblick bei Hentschel/König/Dauer aaO), ist das Überholen eines Fahrzeuges in einer verkehrsberuhigten Zone regelmäßig nur unter Verstoß gegen das Schrittgeschwindigkeitsgebot möglich und damit allenfalls dann zulässig, wenn das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hat (vgl. auch LG Dortmund DAR 2006, 281, das ein Überholen im verkehrsberuhigten Bereich per se für verboten hält). - OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 150/03
Strafverfahren: Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens; …
Auszug aus LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem sich durch einen solchen Bereich bewegenden Kraftfahrer abzuverlangen, sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einzurichten, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt/Main DAR 99, 543; OLG Karlsruhe DAR 2004, 538). - BGH, 04.10.1960 - 4 StR 358/60
Auszug aus LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Nach dieser Vorschrift trifft denjenigen, der in ein Grundstück einbiegt, ebenfalls eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil dabei der fließende Verkehr verlassen und damit eine besondere Gefahrenlage für den Folge- und Gegenverkehr des abbiegenden Verkehrsteilnehmers und für diesen selbst begründet wird (vgl. BGHSt 15, 178, 183; OLG Düsseldorf NZV 88, 231 m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 17.08.1988 - 5 Ss OWi 261/88
Auszug aus LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Nach dieser Vorschrift trifft denjenigen, der in ein Grundstück einbiegt, ebenfalls eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil dabei der fließende Verkehr verlassen und damit eine besondere Gefahrenlage für den Folge- und Gegenverkehr des abbiegenden Verkehrsteilnehmers und für diesen selbst begründet wird (vgl. BGHSt 15, 178, 183; OLG Düsseldorf NZV 88, 231 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 10 S 2332/97
Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes
Auszug aus LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Alle Fahrzeuge haben deshalb gem. § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO ausnahmslos Schritt zu fahren, um jederzeit anhalten und eine fremde Gefährdung ausschließen zu können (…vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 42 StVO Rn. 181 Z 325/326; Fuchs-Wissemann, DAR 99, 41 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers im …
Auszug aus LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem sich durch einen solchen Bereich bewegenden Kraftfahrer abzuverlangen, sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einzurichten, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt/Main DAR 99, 543; OLG Karlsruhe DAR 2004, 538).
- LG Saarbrücken, 13.02.2015 - 13 S 153/14
Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung: Aufsichtspflicht der Eltern eines in …
Vielmehr genügt es beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen, die nicht zum fließenden Verkehr gehören (vgl. Kammer, Urt. v. 20.07.2007 - 13 A S 13/07, DAR 2008, 216), wenn das Kind - wie hier - über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und den im ruhenden Verkehr maßgeblichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (…vgl. nur Kammer, Urt. v. 19.07.2013 - 13 S 61/13, ZfS 2013, 564 m.w.N.) auch im Verhältnis zu Autofahrern aufgeklärt und zu dessen Beachtung angehalten worden ist.