Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.07.2008

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   OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08   

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OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08 (https://dejure.org/2008,21931)
OLG München, Entscheidung vom 03.07.2008 - 5St RR 119/08 (https://dejure.org/2008,21931)
OLG München, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 5St RR 119/08 (https://dejure.org/2008,21931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berufung im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei fehlenden Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • RA Kotz

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Tatgeschehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318; StVG § 21
    Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

Papierfundstellen

  • DAR 2008, 533
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch: Erforderlichkeit von

    Auszug aus OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08
    Die Revision ist teilweise begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten, soweit es diesen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat, nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass insoweit die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07 sowie Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07; Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).

    Wesentliche Faktoren können sein, ob und weshalb die Fahrt privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße (BayObLG NZV 1992, 453; 1997, 244 [jeweils zu den gebotenen Feststellungen bei Trunkenheit im Verkehr]; OLG München Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08
    Wesentliche Faktoren können sein, ob und weshalb die Fahrt privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße (BayObLG NZV 1992, 453; 1997, 244 [jeweils zu den gebotenen Feststellungen bei Trunkenheit im Verkehr]; OLG München Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG München, 20.06.2007 - 4St RR 103/07

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren;

    Auszug aus OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08
    Die Revision ist teilweise begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten, soweit es diesen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat, nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass insoweit die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07 sowie Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07; Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99

    Beschränkung der Berufung

    Auszug aus OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08
    Die Revision ist teilweise begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten, soweit es diesen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat, nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass insoweit die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07 sowie Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07; Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 11.09.2013 - 2 OLG 21 Ss 652/13

    Kleinstmotorrad; ("Pocketbike")

    Das Oberlandesgericht München hat zwar in ständiger Rechtsprechung zur Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO (vgl. u.a. Beschluss - 5 StRR 119/07 - vom 03.07.2008 bei juris Rdnr. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil - 4 StRR 97/12 - vom 08.06.2012 bei juris Rdnr. 12, BeckRS 2012, 13803, m.w.N.) ausgeführt, dass die Schuldfeststellungen grundsätzlich keine tragfähige Strafzumessungsgrundlage bildeten, wenn sie sich nicht zu den Gegebenheiten der Fahrt selbst verhalten, weil die Schuld des Täters einer Straftat nach § 21 StVG dadurch wesentlich bestimmt sein könne.
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was dann nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen denUnrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178;OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei juris] und schon Senatsurteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt eingehend Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 [bei juris] = BA 50 [2013], 88 f.; vgl. ergänzend auch OLG Bamberg, Urteile vom 05.03.2013 - 2 Ss 135/12 [bei juris] und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 = wistra 2013, 117 f. = NStZ-RR 2013, 109 [Ls]; OLG Koblenz a.a.O., jeweils m.w.N.; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen z.B. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/ Paul StPO 6. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/ Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.).

    Auch bei einem fehlenden Geständnis werden sich Feststellungen in diesem Sinne wenigstens zu einigen nach Sachlage erkennbar besonders bedeutsamen Umständen vielfach aufgrund der Beweisaufnahme vom Tatrichter ohne besonderen oder gar unverhältnismäßigen Aufwand treffen und im Urteil darstellenlassen (OLG München zfs 2008, 532 ff.= DAR 2008, 533; BayObLG a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Deshalb sollen Anlass und Dauer der Fahrt, die Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, die Verkehrsbedeutung des befahrenen öffentlichen Verkehrsraumes, sowie die den Tatentschluss hervorrufenden Beweggründe des Täters ebenso von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob der Täter aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, oder ob er die Tat mit einem eigenen oder fremden Kraftfahrzeug begangen hat (OLG München in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss 5 StRR 119/07 vom 03.07.2008 bei juris Rn. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil 4 StRR 97/12 vom 08.06.2012 bei juris Rn. 12, BeckRS 2012, 13803, mwN).
  • OLG Bamberg, 25.11.2013 - 3 Ss 114/13

    Urteilsfeststellungen bei der Beleidigung eines Polizeibeamten

    Dies ist nicht der Fall, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59 ; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298 f.; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178 ; OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei [...]]; Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318 Nr. 20 = BA 50 [2013], 88 f. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, 589 f. [Trunkenheit im Verkehr] sowie zuletzt Senatsurteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 ff. [Fahren ohne Fahrerlaubnis]; vgl. auch OLG Bamberg OLGSt StPO § 318 Nr. 21 und wistra 2013, 117 f., jeweils m.w.N.; aus der Kommentarliteratur Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff.).
  • KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15

    Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten

    Sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, reicht es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (Anschluss an OLG Koblenz NZV 2013, 411, entgegen OLG Bamberg [DAR 2013, 585] und OLG München [DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210]).

    Derartige Feststellungen erfordert das OLG Bamberg (DAR 2013, 585) für das Vergehen nach § 21 StVG als "hinreichende Grundlage für die Strafzumessung" jedenfalls dann, wenn sie "für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind" (vgl. auch OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 3 Ss 324/18

    Eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht (hier:

    Deshalb sollen Anlass und Dauer der Fahrt, die Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, die Verkehrsbedeutung des befahrenen öffentlichen Verkehrsraumes, sowie die den Tatentschluss hervorrufenden Beweggründe des Täters ebenso von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob der Täter aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, oder ob er die Tat mit einem eigenen oder fremden Kraftfahrzeug begangen hat (OLG München in st. Rspr., vgl. Beschluss 5 StRR 119/07 vom 3.7. 2008 bei juris Rdnr. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil 4 StRR 97/12 vom 8.6. 2012 bei juris Rdnr. 12, BeckRS 2012, 13803, m.w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.07.2008 - 4St RR 108/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25700
OLG München, 16.07.2008 - 4St RR 108/08 (https://dejure.org/2008,25700)
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2008 - 4St RR 108/08 (https://dejure.org/2008,25700)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 4St RR 108/08 (https://dejure.org/2008,25700)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Strafaussetzung zur Bewährung: Wahrscheinlichkeit des Rückfalls trotz inzwischen eineinhalbjähriger Abstinenz und erfolgreich abgeschlossener Alkoholtherapie

  • Wolters Kluwer

    Negative Sozialprognose eines Rückfalltäters mit Alkoholproblemen

  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1
    Negative Sozialprognose eines Rückfalltäters mit Alkoholproblemen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 530
  • DAR 2008, 533
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