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   OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss (OWi) 410/09   

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https://dejure.org/2009,26239
OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss (OWi) 410/09 (https://dejure.org/2009,26239)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2009 - Ss (OWi) 410/09 (https://dejure.org/2009,26239)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. August 2009 - Ss (OWi) 410/09 (https://dejure.org/2009,26239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Messgeräteaufstellung bei Geschwindigkeitsmessungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsmessung bei Aufstellung des Messgerätes direkt hinter der Ortstafel; Verbindlichkeit von landesrechtlichen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Abstandsmessung [Entfernung zwischen Messstelle und Ortstafel]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschwindigkeitsmessung bei Ortstafel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2010, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95

    Einsatz Geschwindigkeitsmeßgerätes unmittelbar nach der Ortstafel

    Auszug aus OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss OWi 410/09
    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLGSt 1995, 148).

    Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148; OLG Köln VRS 96, 62 ).

  • OLG Köln, 11.08.1998 - Ss 380/98
    Auszug aus OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss OWi 410/09
    Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148; OLG Köln VRS 96, 62 ).
  • OLG Stuttgart, 30.06.1980 - 3 Ss 886/79

    Erkennbarkeit des Ortschildes; Toleranzstrecke; Innerörtliche

    Auszug aus OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss OWi 410/09
    Der Kraftfahrer muss daher seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (OLG Stuttgart VRS 59, 251 ).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2011 - 4 Ss 261/11

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsmessung kurz vor einem

    Unabhängig hiervon entspricht es herrschender Ansicht, dass in den in Frage stehenden Fällen über Art. 3 GG ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 2 Ss 8/11 - und vom 16. Mai 2011 - 4 Ss 297/11; BayObLG VRS 90, 209; 103, 385; OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Köln VRS 96, 62; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO Rn. 56 b; teilweise abweichend OLG Oldenburg VRS 91, 478).
  • OLG Bamberg, 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderliche Feststellungen

    Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (u.a. Anschluss an OLG Bamberg DAR 2006, 464 f., OLG Stuttgart DAR 2011, 220, OLG Dresden DAR 2010, 29 f.; BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42).

    Denn insoweit fehlen bereits nahe liegende Angaben und Feststellungen dazu, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z.B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (vgl. hierzu die einschlägige 'Ergänzende Weisung Nr. 1 [Geschwindigkeit allgemein - Stand: 12.01.2011]' zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [VÜ-Richtlinie-VÜR; AIIMBl 2006, 155]) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (vgl. neben OLG Bamberg DAR 2006, 464 f. zuletzt auch OLG Stuttgart DAR 2011, 220 und OLG Dresden DAR 2010, 29 f. sowie schon BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42; eingehend hierzu Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. [2011], Rn. 1089 ff. m. zahlr.

  • OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

    "Besonderer Tatumstand" bei Unterschreitung des Mindestabstands zu dem

    Da diese Richtlinie als reine Verwaltungsvorschrift grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet, unterliegen Messergebnisse, die unter Verstoß gegen die Richtlinie, ansonsten aber korrekt gewonnen worden sind, keinem Verwertungsverbot (vgl. Senat aaO; hiesiger 2. Bußgeldsenat aaO; BayObLGSt 1995, 148; NStZ-RR 2002, 345; OLG Oldenburg NZV 1996, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Stuttgart DAR 2011, 220).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 2 Ss OWi 893/15

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

    Die Richtlinien sichern nämlich auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2002, 345 [BayObLG 19.06.2002 - 1 ObOWi 79/02] ; OLG Oldenburg, NZV 1996, 286; OLG Dresden, DAR 2010, 29 - 30; jeweils zit. nach juris).
  • AG Herford, 08.12.2010 - 11 OWi 442/10

    Ermächtigungsgrundlage für Bildaufnahmen im Straßenverkehr; Verfolgungstätigkeit

    Auf der Rechtsfolgenseite kann es aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem minderschweren Fall kommen, was dann in der Regel Anlass gibt, ein Fahrverbot ausnahmsweise wegfallen zu lassen (vgl. z. B. OLG Dresden, DAR 2010, S. 29).
  • OLG Celle, 19.01.2024 - 2 ORbs 348/23

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Kraftfahrstraße; Verwaltungsvorschriften;

    Insoweit können sich solche Richtlinien über Art. 3 GG für den Bürger rechtsbildend auswirken, so dass im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheint (vgl. hiesiger 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 -, juris; OLG Dresden DAR 2010, 29 ).
  • AG Herford, 15.04.2011 - 11 OWi 711/10

    Verwertung eines Frontfotos zur Beweiserhebung für ein Fahrverbot ist unzulässig

    Auf der Rechtsfolgenseite kann es aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem minderschweren Fall kommen, was dann in der Regel Anlass gibt, ein Fahrverbot ausnahmsweise wegfallen zu lassen (vgl. z. B. OLG Dresden, DAR 2010, S. 29).
  • AG Eilenburg, 08.12.2021 - 8 OWi 953 Js 56143/20

    Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3 - Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. nur OLG Dresden, Beschl. v. 27.08.2009 - Ss (OWi) 410/09 -, juris).
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