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   OLG Hamm, 30.11.2010 - III-5 RBs 158/10   

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https://dejure.org/2010,9345
OLG Hamm, 30.11.2010 - III-5 RBs 158/10 (https://dejure.org/2010,9345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2010 - III-5 RBs 158/10 (https://dejure.org/2010,9345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 2010 - III-5 RBs 158/10 (https://dejure.org/2010,9345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Ahndung von Lenk- und Ruhezeitenverstößen über die letzten 28 Vorfälle hinaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ahndungszeitraum bei Verstößen gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehr

  • rabüro.de

    Zur Ahndung von Lenk- und Ruhezeitenverstößen über die letzten 28 Vorfälle hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ahndungszeitraum bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Gelsenkirchen - 19 OWi 50/10
  • AG Gelsenkirchen - 90 Js 3064/09
  • OLG Hamm, 30.11.2010 - III-5 RBs 158/10

Papierfundstellen

  • DAR 2011, 412
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 13.07.2010 - 2 Ss OWi 17/10

    Lenkzeitverstoß: Konkurrenzen bei Lenk- und Ruhezeitverstößen von Fahrer und

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 5 RBs 158/10
    Die Verstöße sind als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen, so dass die in der Summe verhängten Bußgelder mit 1.233,00 Euro die Rechtsbeschwerdegrenze gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG überschreiten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355 ff.).
  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 503/12

    Verstoß gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Vorliegen

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13. Juli 2010 - 2 Ss OWi 17/10, NStZ-RR 2010, 355, des Oberlandesgerichts Thüringen vom 19. Oktober 2010 - 1 Ss Bs 78/10, VRS 121 (2011), 53 sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2012 - 3 RBs 105/12, DAR 2012, 401 und vom 30. November 2010 (5 RBs 188/10, veröffentlicht bei juris, und 5 RBs 158/10, DAR 2011, 412) gehindert.

    Der Zeitraum von 29 Tagen stellt indes keinen abschließenden "Sanktionierungszeitraum" dar; auch Verstöße außerhalb dieses Zeitrahmens sind ohne weiteres nach § 8a FPersG zu ahnden, sofern nicht die allgemeinen Verjährungsregelungen eingreifen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 5 RBs 158/10, DAR 2011, 412 und 5 RBs 188/10, veröffentlicht bei juris).

  • OLG Koblenz, 29.10.2012 - 1 SsBs 77/12

    Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Vorlage an den BGH; mehrere rechtlich

    So konnte das Gericht aber nur vorgehen, wenn es alle 18 Verfehlungen des Betroffenen, die Gegenstand des Verfahrens waren, als eine Tat im Sinne des § 79 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 264 StPO und die noch offenen Verfehlungen als Teilakte dieser Tat ansah, für die § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG einschlägig ist (so auch OLG Hamm v. 30.11.2010 - II-5 RBs 158/10 - juris - DAR 2011, 412 bei 36 Verfehlungen und einem Tatzeitraum vom 07.01 - 10.08.2009).
  • OLG Hamm, 16.04.2012 - 3 RBs 105/12

    Vorsätzliche Begehung von Verstößen gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten im

    In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, da Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Regel vorsätzlich begangen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, 5 RBs 158/10 = DAR 2011, 412).
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