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   BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10   

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BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10 (https://dejure.org/2011,1317)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 (https://dejure.org/2011,1317)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 (https://dejure.org/2011,1317)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    StVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; FeV §§ 15, 17, 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
    Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen und Omnibusse; Personenbeförderung; Busführerschein; Lkw-Führerschein; Pkw- Führerschein; erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis; Verlängerung einer Fahrerlaubnis; Tatsachen, die die ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
    Befähigung; Befähigung; Beurteilungsspielraum; Busführerschein; Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen und Omnibusse; Fahrpraxis; Gesamtbetrachtung; Gesamtschau; Lkw-Führerschein; Personenbeförderung; Pkw- Führerschein; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 Nr 5 StVG, § 15 S 1 FeV 2010, § 17 Abs 1 S 1 FeV 2010, § 23 Abs 1 S 3 FeV 2010, § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV 2010
    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis; Befähigung; Beurteilungsspielraum; Zeitaspekt

  • verkehrslexikon.de

    Zu Befähigung, Beurteilungsspielraum und Zeitaspekten bei der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Wesentliche Bedeutung des Zeitfaktors (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) in der Gesamtschau nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 24 Abs. 2 FeV i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und §§ 15 und 17 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Neuerteilung einer abgelaufenen Lkw- bzw. Busfahrerlaubnis | Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die praktische Befähigung verloren gegangen ist; Zeitlicher Aspekt nach Wegfall der Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV a.F.; Fehlende Fahrpraxis ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 24 Abs. 2 FeV i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und §§ 15 und 17 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Neuerteilung einer abgelaufenen Lkw- bzw. Busfahrerlaubnis | Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die praktische Befähigung verloren gegangen ist; Zeitlicher Aspekt nach Wegfall der Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV a.F.; Fehlende Fahrpraxis ...

  • rewis.io

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis; Befähigung; Beurteilungsspielraum; Zeitaspekt

  • ra.de
  • rewis.io

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis; Befähigung; Beurteilungsspielraum; Zeitaspekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 24 Abs. 2
    Wesentliche Bedeutung des Zeitfaktors (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) in der Gesamtschau nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlängerung des LKW-Führerscheins trotz fehlender Fahrpraxis?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 696
  • NZV 2012, 198
  • DAR 2012, 346
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 7 K 21.1657

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nebst eingeschlossener

    Nachdem der Kläger die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt habe, sei von seiner mangelnden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der inmitten stehenden Klassen auszugehen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10).

    Auch der behördlich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10) liege eine fehlende Fahrpraxis des Bewerbers von etwa zehn Jahren sowie eine stark eingeschränkte Fahrpraxis mit Bussen zugrunde.

    Insoweit sei gerade bei der Beurteilung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Blick auf die besonderen Anforderungen an den Fahrer und der zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - juris; BayVGH, U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - juris).

    Mit Tatsachen im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV ist das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen gemeint (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 - juris Rn. 11).

    Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 - juris Rn. 11/13; BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 - juris Rn. 7; U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716 - juris Rn. 34 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 10 zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE nach Entziehung).

    Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 - juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 - juris Rn. 8).

  • VG München, 09.12.2014 - M 1 K 14.3941

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

    Sie führt aus, sie lege die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (Az. 3 C 31.10) dahin aus, dass in Fällen, in denen eine Verlängerung der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Geltungsdauer beantragt werde, vom Antragsteller Nachweise über seine Fahrpraxis verlangt werden könnten.

    Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - juris Rn. 10).

    Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 15 bis § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 11).

    Hinsichtlich der Erforderlichkeit der theoretischen und praktischen Prüfung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 11).

    Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch -- der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine möglicherweise danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 14).

    Dabei ist nicht allein auf die seit dem Ablauf der Gültigkeit der alten Fahrerlaubnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit abzustellen, sondern auch der davor liegende Zeitraum einzubeziehen, in dem eine einschlägige Fahrpraxis des Bewerbers entweder ganz gefehlt hat oder doch nur sehr eingeschränkt vorhanden war (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 15).

  • VG München, 06.08.2013 - M 1 K 13.2608

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (3 C 31.10) erlaube es der Behörde lediglich dann, entsprechende Nachweise zu verlangen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehle.

    Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - juris Rn. 10).

    Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 15 bis § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 11).

    Hinsichtlich der Erforderlichkeit der praktischen Prüfung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 11).

    Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch -- der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine möglicherweise danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 14).

    Dabei ist nicht allein auf die seit dem Ablauf der Gültigkeit der alten Fahrerlaubnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit abzustellen, sondern auch der davor liegende Zeitraum einzubeziehen, in dem eine einschlägige Fahrpraxis des Bewerbers entweder ganz gefehlt hat oder doch nur sehr eingeschränkt vorhanden war (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 15).

  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 11 B 11.1873

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung der Klassen 1 und 3 (alt)

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 Az. 3 C 31.10 komme bei der Gesamtschau, ob i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderliche Befähigung fehle, dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) nach wie vor eine wesentliche Bedeutung zu (Leitsatz und Rn. 13).

    Bei der Prüfung der Frage, ob i. S. von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH vom 19.7.2010 Az. 11 BV 10.712 und BVerwG vom 27.10.2011 Az. 3 C 31.10 jeweils zur Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).

    Eine Berücksichtigung des Zeitfaktors ist dadurch nicht ausgeschlossen, weil es "auf der Hand liegt" (vgl. BVerwG vom 27.10.2011 a.a.O.), dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen von Fahrzeugen entstehen lassen kann.

    Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (vgl. BVerwG vom 27.10.2011 a.a.O. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).

  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

    Die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2014 - 1 U 131/13 - und des Amtsgerichts Germersheim vom 22. Oktober 2013 - 3 C 31/10 (2) wurden beigezogen.

    Zu der Frage, wann im Allgemeinen das Nassreinigungs- bzw. Trockenreinigungsverfahren nach Ölunfällen vorzuziehen ist, hat ausweislich des von der Kammer beigezogenen Urteils des Amtsgerichts Germersheim vom 22. Oktober 2013 - 3 C 31/10 (2) - der beauftragte Sachverständige W in seinem Gutachten vom 30. September 2010 sowie ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011 nähere Angaben gemacht.

    Unter Berücksichtigung des Merkblatts DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" und den Angaben des Sachverständigen W im Verfahren 3 C 31/10 (2) des Amtsgerichts Germersheim ergibt sich für die erkennende Kammer nachvollziehbar, dass das Nassreinigungsverfahren im Allgemeinen dem herkömmlichen trockenen Verfahren mit Ölbindemittel überlegen ist und jedenfalls bei großflächigen Verunreinigungen gegenüber dem Trockenreinigungsverfahren der Vorzug zu geben ist.

  • VGH Bayern, 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C, CE ohne vorherige Ablegung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 19.07.2010, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.10.2011 - 3 C 31/10 - DAR 2012, 346 - juris) kommt bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I, S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

    Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U.v. 27.10.2011, a.a.O., Rn. 11).

    Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurück liegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011, a.a.O., Rn. 13, 14).

    Zwar legt das Innehaben einer Fahrerlaubnis die Vermutung nahe, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wurde und damit eine entsprechende Fahrpraxis vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011, a.a.O., Rn. 15).

  • VG Trier, 10.03.2020 - 1 K 2868/19

    Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

    Hierbei kommt auch nach der Änderung des § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338), mit der die Zwei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung (§§ 16, 17 FeV) nicht mehr möglich war, gestrichen wurde, dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. April 2012 - 11 B 11.1873 -, juris, sowie BayVGH vom 19. Juli 2010 - 11 BV 10.712 - juris und BVerwG vom 27.Oktober 2011 - 3 C 31.10 - juris, jeweils zur Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).
  • VG Düsseldorf, 20.03.2013 - 14 L 418/13

    Vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung

    vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, Rn. 28, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 4 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, Rn. 6 ff., juris; ebenso zur vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, Rn. 11 ff., juris; VGH Bayern, Urteil vom 19.07.2010 - 11 BV 10.712 -, Rn. 34 ff., juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, Rn. 11, juris.

    vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, Rn. 29, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, Rn. 13, juris.

  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 11 CE 15.1217

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

    Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau und der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 19.9.2013 - 11 ZB 13.1396 - juris Rn. 4; U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.1873 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 A 55.12 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 30.9.2014 - 3 D 35.14 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 20 FeV Rn. 2; ebenso zur Verlängerung von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FeV BVerwG, U.v. 27.10.2011 - NJW 2012, 696 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - juris).

    Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es deshalb geboten, für die Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. S. 697).

  • VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 C 23.1065

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne erneute theoretische und praktische Prüfung

    Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - NJW 2012, 696 Rn. 11; BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 11 ZB 20.3146 - juris Rn. 14, jeweils zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV; U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.1873 - juris Rn. 28 ff).

    Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 13; BayVGH, B.v. 22.3.2021 a.a.O. Rn. 14; U.v. 17.4.2012 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Dies betraf jedoch Fallgestaltungen, in denen entweder Fahrerlaubnisse der Klassen C und D inmitten standen, die erhöhte Anforderungen an die Befähigung stellen (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716 = juris Rn. 4, 39; nachgehend BVerwG; U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - NJW 2012, 696; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 11), oder in denen der Betroffene zuvor nur kurze Zeit Fahrpraxis sammeln konnte (BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 - NJW 2020, 256 = juris Rn. 1, 10, 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2012 - 16 A 1500/10

    Anforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit

  • VG Braunschweig, 15.10.2015 - 6 A 180/14

    Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisprüfung; Fahrpraxis; Neuerteilung

  • VGH Bayern, 22.03.2021 - 11 ZB 20.3146

    Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse C mehrere Jahre nach Ablauf

  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 11 ZB 23.498

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 16 A 55/12

    Erfordernis der Anordnung einer praktischen Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Abs. 2

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 6 K 12031/17

    Prüfungsfreie Neuerteilung; Fahrerlaubnisklassen A1, A2, BE, B Schlüsselzahl 96;

  • VG Gelsenkirchen, 08.04.2015 - 7 K 1153/14

    Keine prüfungsfreie Neuerteilung FE-Klasse CE nach zehn Jahren

  • VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480

    Rücknahme der Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • VG Saarlouis, 25.11.2015 - 5 K 511/15

    Verlängerung der Fahrerlaubnis Klassen C und CE ohne Fahrpraxisnachweis

  • VGH Bayern, 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer

  • VG Meiningen, 28.08.2014 - 2 K 106/14

    Recht der Fahrerlaubnisse

  • VG Stuttgart, 11.04.2018 - 1 K 8555/17

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne weitere Fahrbefähigungsprüfung; Fahrpraxis

  • VG Köln, 16.09.2022 - 6 L 1375/22
  • OVG Sachsen, 15.02.2016 - 3 D 89/15

    Neuerteilung; Fahrerlaubnis

  • VG Stuttgart, 01.03.2017 - 1 K 2693/16

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

  • OVG Sachsen, 30.09.2014 - 3 D 35/14

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach mangelnder Fahrpraxis über einen Zeitraum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2014 - 1 N 56.13

    Fahrerlaubnis; Führerschein; Aushändigung binnen Zwei-Jahres-Frist (str.);

  • OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung

  • VG Gelsenkirchen, 19.01.2012 - 9 K 2454/11

    Keine prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A

  • VGH Bayern, 20.02.2020 - 11 C 19.1980

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

  • VG München, 27.04.2022 - M 19 K 19.2196

    Erforderlichkeit einer Fahrprüfung für Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei sehr

  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2011 - 9 K 5357/10

    Kein Befähigungsnachweis durch regelmäßige Teilnahme mit einem Mofa am

  • OVG Sachsen, 03.05.2017 - 3 A 96/16

    Fahrerlaubnis, erneute Erteilung; fehlende Fahrpraxis

  • VGH Bayern, 06.03.2014 - 11 ZB 13.2136

    Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis im Jahre 1986; keine nachträgliche

  • VG München, 15.05.2015 - M 6a E 15.1505

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der C-Klassen

  • VG Berlin, 14.11.2018 - 4 K 368.17

    Verlängerung einer Fahrerlaubnis

  • VG Meiningen, 18.12.2012 - 2 K 179/11

    Fahreignung für die Gruppe 2 nach einem unprovozierten erstmaligen epileptischen

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