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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 8 B 56/13   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 8 B 56/13 (https://dejure.org/2013,9301)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 (https://dejure.org/2013,9301)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 8 B 56/13 (https://dejure.org/2013,9301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Fahrzeughalters und Eigentümers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Wasserwerfer der Polizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Fahrzeughalters und Eigentümers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Wasserwerfer der Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2015, 159
  • DVBl 2013, 995
  • DÖV 2013, 698
  • DAR 2013, 406
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 8 B 56/13
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u.a. -, BVerfGE 70, 1, juris Rn. 71, Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 9.
  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 8 B 56/13
    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29, juris Rn. 23.
  • VG Aachen, 11.08.2020 - 10 K 4205/17

    Betriebsuntersagung des ehemaligen Wasserwerfers der Polizei mit dem Kennzeichen

    Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (8 B 56/13) zurück.

    Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-)Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO, fehlt, vgl. bereits Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 -, Rz. 12 f. und vom 16. April 2018 - 2 L 1259/17 -, Rz. 16 und jeweils nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, Rz. 2 f. sowie vom 28. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, Rz. 5 f., jeweils juris.

    Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 -, Rz.10 f. und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Rz. 55 ff., Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 1844/09 -, Rz. 8 f., jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg.

    Damit würde im Fall der Erlaubniserteilung mittels Stempelung des Gutachtens auch die für die Wirksamkeit - nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - erforderliche Bekanntgabe der Betriebserlaubnis erfolgen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rz. 8; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg.

    Einer Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 kommt damit keine Regelungswirkung mehr zu, vgl. dazu bereits eingehend: Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 -, Rz. 22 ff. und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, Rz. 3 ff, jeweils juris und Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg.

    Ein Irrtum über die Regelungswirkung einer Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rz. 9.

    Es ist insoweit zulässig und grundsätzlich ausreichend, dass die Beklagte ihre zu Recht auf § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 19 Abs. 2a StVZO gestützte Untersagungsverfügung auf die von den in § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit für den Straßenverkehr stützt, wie sie auch der oben zitierten Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rz. 12 und Beschluss vom 28. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, juris Rz. 39 f.

    Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung Dritter durch den streitgegenständlichen Wasserwerfer gekommen ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Verordnungsbegründung, der auf die abstrakte Gefährlichkeit der genannten Sonderfahrzeuge abstellt, nicht entscheidend an, vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - juris Rz. 25 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rz. 12 f, 14.

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 -, Rz. 12 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - Rz. 5 sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 -, Rz. 2 f; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 -, Rz. 26; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, Rz. 24 f. und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, Rz. 15, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg., 2019, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3b, Stand: Juli 2020, § 5 FZV Rz. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2019 - 8 B 622/18

    St. Pauli-Fans unterliegen: Betriebsuntersagung für ehemaligen Wasserwerfer der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 2, sowie Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, juris Rn. 38 und 40 f.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 3 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 21 StVZO Rn. 8.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 8; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 21 StVZO Rn. 8.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 9.

    Wie das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Ausführungen des Senats im früheren Verfahren 8 B 56/13 dargelegt hat, ist es zulässig und grundsätzlich ausreichend, die Ermessenserwägungen zu einer auf § 5 Abs. 1 FZV gestützten Betriebsuntersagung bei von § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erfassten Fahrzeugen auf die von ihnen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit zu stützen.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 12.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 14.

  • VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17

    Ehemaliger Polizeiwasserwerfer; Untersagung des Betriebs; Erlöschen der

    Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-) Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO fehlt, vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris.

    Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 - und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 1844/09 -, jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg.

    Weder wurde mit der Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Einzelbetriebserlaubnis i.S. d. § 21 StVZO erteilt, vgl. dazu bereits eingehend Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris, noch ist ihm sonst eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO für bestimmte Einsatzzwecke erteilt worden.

    In der Praxis wird die Einzelbetriebserlaubnis entweder durch einen gesonderten Bescheid oder durch einen entsprechenden Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten erteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg.

    Es ist insoweit zulässig und grundsätzlich ausreichend, dass die Antragsgegnerin ihre auf § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 19 Abs. 2 a StVZO gestützte Untersagungsverfügung auf die von den in § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit für den Straßenverkehr stützt, wie sie auch der oben zitierten Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung durch den streitgegenständlichen Wasserwerfer gekommen ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Verordnungsbegründung, der auf die abstrakte Gefährlichkeit der genannten Sonderfahrzeuge abstellt, nicht entscheidend an, vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Dem entsprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 a StVZO, der einen Einsatz von ehemaligen Polizeifahrzeugen durch private Halter nur ausnahmsweise zulässt, vgl. zum überwiegenden Vollzugsinteresse auch bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2014 - 8 A 1742/10

    Untersagung des Betriebs von mehreren Feuerwehrfahrzeugen für ein Gewerbe nach

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, DAR 2013, 406 = juris Rn. 2; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 19 StVZO Rn. 14.
  • VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18

    Betriebsuntersagung wegen illegaler Abschaltautomatik bei Diesel-Kfz

    Hinzu kommt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV auch im Falle des vom Antragsteller vorgebrachten Erlöschens der EG-Typengenehmigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 19 Abs. 7 StVZO erfüllt wären und die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 FZV hätte untersagen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013, Az. 8 B 56/13, NZV 2015, 159).
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