Rechtsprechung
   AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - 19 OWi 21/14, 19 OWi - 89 Js 155/14 - 21/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3680
AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - 19 OWi 21/14, 19 OWi - 89 Js 155/14 - 21/14 (https://dejure.org/2014,3680)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 17.02.2014 - 19 OWi 21/14, 19 OWi - 89 Js 155/14 - 21/14 (https://dejure.org/2014,3680)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 19 OWi 21/14, 19 OWi - 89 Js 155/14 - 21/14 (https://dejure.org/2014,3680)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Stuhldrang

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen vom Regelfahrverbot wegen einer sog. "notstandsähnlichen Situation" bei starkem Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Beschränkung eines einmonatigen Regelfahrverbots auf "alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von Fahrzeugen der ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Starker Stuhldrang rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "ein drückendes Problem” - Stuhldrang

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Drucksache

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Starker Stuhldrang entschuldigt nicht Geschwindigkeitsüberschreitung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stuhldrang ist keine notstandsähnliche Situation - Fahrverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Starker Stuhldrang rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rechtfertigung eines Geschwindigkeitsverstoßes wegen "notstandsähnlicher Situation"

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fuß vom Gas - gilt auch bei starker Diarrhö

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Vorsicht Temposünder: Nicht jede Ausrede zieht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    In rasender Fahrt aufs stille Örtchen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Durchfall während Autofahrt: Starker Stuhldrang rechtfertigt nicht Geschwindigkeitsüberschreitung - Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h begründet Geldbuße von 315 Euro sowie einmonatiges Fahrverbot

Papierfundstellen

  • NZV 2014, 481
  • DAR 2014, 217
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05

    Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln; langer Zeitablauf

    Auszug aus AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - 19 OWi 21/14
    § 4 Abs. 4 BKatV ("Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot") kam hier nicht zur Anwendung, da es sich nach Ansicht des Gerichtes bei der Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten nicht um ein teilweise Absehen von einem Regelfahrverbot handelt (vgl. Krumm, in NK-GVR, 1. Aufl. 2014, § 25 StVG, Rn. 61; a.A aber die h.M., so u.a. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Jahnker, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 6; OLG Jena zfs 2007, 412; OLG Hamm DAR 2006, 100).
  • OLG Hamm, 10.10.2017 - 4 RBs 326/17

    Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung i.d.R. nicht vor

    Grundsätzlich muss der Betroffene mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen oder ggf. auf anfänglich auftretenden Harm- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem Verhalten verleitet (vgl. etwa: AG Lüdinghausen NZV 2014, 481).
  • KG, 22.03.2015 - 3 Ws (B) 132/15

    Bußgeldurteil wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der

    Zutreffend hat es daraus aber nicht abgeleitet, dass die durch den Bußgeldbescheid rechtskräftig festgestellte Ordnungswidrigkeit nicht grob verkehrswidrig wäre (vgl. OLG Zweibrücken zfs 1997, 196 [Stuhldrang]; OLG Düsseldorf zfs 2008, 167 [Durchfall]; OLG Bamberg zfs 2014, 650 [Brechreiz eines Fahrgasts]; AG Lüdinghausen NZV 2014, 481 [Stuhldrang]).
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