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   OLG Dresden, 05.08.2014 - 21 Ss 511/14 (Z)   

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https://dejure.org/2014,38722
OLG Dresden, 05.08.2014 - 21 Ss 511/14 (Z) (https://dejure.org/2014,38722)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.08.2014 - 21 Ss 511/14 (Z) (https://dejure.org/2014,38722)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. August 2014 - 21 Ss 511/14 (Z) (https://dejure.org/2014,38722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Versagung des rechtlichen Gehörs, Aufhebung, OLG

  • verkehrslexikon.de

    Rechtliches Gehör und fehlende Berücksichtigung des Sachvortrags des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DAR 2014, 708
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2014 - 21 Ss 511/14
    Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811; OLG Hamm, VRs 108, 440; OLG Hamm, NZV 2006, 217).

    Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG, NJW 1992, 2811).

  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 2 Ss OWi 123/05

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beweisantrag;

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2014 - 21 Ss 511/14
    Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811; OLG Hamm, VRs 108, 440; OLG Hamm, NZV 2006, 217).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05

    Zulassung: Zulassungsantrag; Begrünung; Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2014 - 21 Ss 511/14
    Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811; OLG Hamm, VRs 108, 440; OLG Hamm, NZV 2006, 217).
  • OLG Celle, 28.06.2016 - 2 Ss OWi 125/16

    Erklärung der vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Anträge des

    Da das Amtsgericht - auch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - die Äußerungen und Anträge des Betroffenen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es hierdurch das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl, zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Dresden DAR 2014, 708 f. ).
  • OLG Dresden, 06.12.2016 - 21 Ss 739/16

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterlassener Berücksichtigung des

    Diese Umstände drängen in ihrer Gesamtheit damit die Annahme auf, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 05. August 2014, Az.: OLG 21 Ss 511/14 [Z], zitiert nach juris).
  • OLG Oldenburg, 22.05.2019 - 2 Ss OWi 140/19

    Einführungspflicht früherer Protokolle des Betroffenen in die Hauptverhandlung

    Das wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. BayObLG a. a. O.; OLG Dresden DAR 2014, 708 f.).
  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 685/20

    Gehörsrüge, Begründetheit, Abwesenheitsverhandlung, Protokoll der

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht lediglich sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. OLG Dresden DAR 2014, 708, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, 1 (Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16)).
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