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   KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16 - 162 Ss 18/16   

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https://dejure.org/2016,3818
KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16 - 162 Ss 18/16 (https://dejure.org/2016,3818)
KG, Entscheidung vom 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16 - 162 Ss 18/16 (https://dejure.org/2016,3818)
KG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - 162 Ss 18/16 (https://dejure.org/2016,3818)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen vom Fahrverbot trotz des Vorliegens einer groben Pflichtverletzung

  • bussgeldsiegen.de

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Absehen vom Fahrverbot: Gericht muss Begründung liefern

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Massagebänke kann man im Taxi transportieren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Absehen vom Regelfahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung angedrohter Kündigung für Entscheidung über Absehen von Fahrverbot erforderlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Berufliche Nachteile aufgrund Fahrverbots müssen hingenommen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1110
  • DAR 2016, 281
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 08.10.2014 - 3 Ws (B) 488/14

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen eines Absehens von der Verhängung

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    Zweifel ergeben sich daraus, dass das Amtsgericht den Angaben des Betroffenen in Bezug auf die belastenden Auswirkungen des Fahrverbots gefolgt ist, ohne sie der hierbei angezeigten besonders kritischen Prüfung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt VRS 127, 259) zu unterziehen.

    Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass einem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat VRS 127, 259; OLG Frankfurt DAR 2002, 82).

    Gleiches gilt für die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile; auch sie sind als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344).

  • KG, 13.05.2015 - 3 Ws (B) 42/15

    Qualifizierter Rotlichtverstoß: Anforderungen an die Begründung bei Verhängung

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    aa) Zwar kann von der Anordnung eines Fahrverbotes auch dann abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 445/96 -), wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und vom 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -).

    Ferner muss Berücksichtigung finden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -, VRS 127, 74; 117, 197).

  • KG, 22.09.2004 - 3 Ws (B) 418/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NZV 1997, 525, 526; Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - 3 Ws (B) 285/14 -, vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 -, in VRS 108, 286 m.w.N.).

    Gleiches gilt für die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile; auch sie sind als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344).

  • KG, 22.03.2015 - 3 Ws (B) 132/15

    Bußgeldurteil wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    aa) Zwar kann von der Anordnung eines Fahrverbotes auch dann abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 445/96 -), wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und vom 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -).

    Ferner muss Berücksichtigung finden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -, VRS 127, 74; 117, 197).

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NZV 1997, 525, 526; Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - 3 Ws (B) 285/14 -, vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 -, in VRS 108, 286 m.w.N.).
  • KG, 30.09.2004 - 3 Ws (B) 439/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    Gleiches gilt für die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile; auch sie sind als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    a) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03

    Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    a) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats).
  • KG, 02.06.2009 - 3 Ws (B) 264/09

    Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Auszug aus KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
    Ferner muss Berücksichtigung finden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -, VRS 127, 74; 117, 197).
  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BayObLG, 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19

    Urteilsanforderungen bei auf schriftlicher Arbeitgeberbestätigung gestützter

    Zur Überprüfung wird daher regelmäßig die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, seines Personalverantwortlichen oder des sonstigen Ausstellers der Bestätigung veranlasst sein (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 - 2 SsBs 14/14 = Blutalkohol 51 [2014], 353; KG DAR 2016, 281; OLG Hamm BA 42, 157; KG VRS 127, 74; OLG Bamberg ZfS 2009, 648; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2009 - 2 Ss OWi 5/09 = NZV 2010, 46).
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Eine Widerlegung der Regelwirkung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. oben) ist dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, vorliegen oder wenn die durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härte oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -).

    bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Maßregel für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellt, die er nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 3 Ws 127/13 - 20. August 2013 - 3 Ws 422/13 - 30. Oktober 2013 - 3 Ws (B) 524/13 - 18. Juni 2014 - 3 Ws (B) 311/14 - 31. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 487/14 - und NJW 2016, 1110) und somit die rechtsfolgenbezogene Regelwirkung wegfällt.

  • KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18

    Absehen vom Regelfahrverbot

    Eine Widerlegung der Regelwirkung auf der Rechtsfolgenseite ist (nur) dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, vorliegen oder wenn die durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härte oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. etwa Senat NZV 2017, 340; Beschlüsse vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -).

    bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Maßregel für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. etwa Senat NJW 2016, 1110; Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 487/14 - und vom 19. Juni 2013 - 3 Ws 127/13 - mwN).

  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (Senat NJW 2016, 1110) und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O. und 8. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 488/14 -, BeckRS 2015, 3026).
  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

    Dass die Anordnung des Fahrverbots für den keiner Arbeitstätigkeit nachgehenden Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -, juris m.w.N.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • KG, 16.02.2022 - 3 Ws (B) 24/22

    Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung; Anforderungen an die

    aa) Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.

    Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (vgl. Senat NJW 2016, 1110) und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.).

  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18

    Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle juris).
  • KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21

    Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei

    (a) Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.
  • KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19

    Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im

  • KG, 24.03.2022 - 3 Ws (B) 53/22

    Reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts bei einer Messung der

  • KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung:

  • KG, 27.02.2023 - 3 ORbs 31/23

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho zur Nachtzeit auf

  • KG, 22.05.2019 - 3 Ws (B) 119/19

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bußgeldurteil

  • KG, 13.05.2019 - 3 Ws (B) 111/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der Anordnung

  • KG, 22.11.2018 - 3 Ws (B) 274/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verhängung eines

  • KG, 21.04.2022 - 3 Ws (B) 64/22

    Voraussetzungen eines Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots beim

  • KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21

    Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von

  • KG, 22.09.2020 - 3 Ws (B) 182/20

    Kein Anspruch auf Beiziehung der Rohmessdaten aus Art. 103 GG

  • KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines Beweisantrags

  • KG, 07.07.2016 - 3 Ws (B) 358/16

    Rotlichtverstoß: Voraussetzungen für das Absehen vom Regelfahrverbot

  • KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19

    Absehen von einmonatigem Fahrverbot im Einzelfall

  • KG, 08.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Baseball-Cape auf Radarfoto und Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstoß

  • AG Obernburg, 10.12.2019 - 1 OWi 103 Js 8763/19

    Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots

  • KG, 17.06.2019 - 3 Ws (B) 183/19
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