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   BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98   

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https://dejure.org/1998,2487
BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98 (https://dejure.org/1998,2487)
BayObLG, Entscheidung vom 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98 (https://dejure.org/1998,2487)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Mai 1998 - 1 ObOWi 169/98 (https://dejure.org/1998,2487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1
    Fehlen des Vortrags eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 879
  • NZV 1998, 426
  • VersR 1999, 903
  • BayObLGSt 1998, 79
  • DAR 1998, 360 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 20.10.1997 - 3St RR 54/97

    Aufklärungspflicht und Erklärungslast bei Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    »Ein Fall, in dem es am Vortrag eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes deshalb fehlt, weil lediglich ein "nichtsagendes Attest eines Arztes" vorgelegt wurde, ist nicht schon deshalb gegeben, weil im Attest die Art der Erkrankung nicht angegeben wurde (im Anschluß an BayObLGSt 1997, 145 = NJW 1998, 172 ).«.

    Auf die Entscheidung des BayObLG vom 20.10.1997 - 3St RR 54/97 - wird hingewiesen.".

    Sollte der Hinweis des Amtsgerichts auf die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.10.1997 (BayObLGSt 1997, 145 = NJW 1998, 172 ) dahin zu verstehen sein, vorliegend fehle es an einem im bezeichneten Sinn schlüssig vorgetragenen Entschuldigungsgrund, beruft es sich zu Unrecht auf diese Entscheidung.

  • BayObLG, 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Anders als in dem der Entscheidung BayObLGSt 1996, 90 zugrunde liegenden Fall ist der Rechtsbeschwerdebegründung der Inhalt des ärztlichen Attests zu entnehmen (was hier erforderlich war, weil das Amtsgericht ihn in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt hat); darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Namen des behandelnden Arztes und das Datum der Vorlage des Attests vorgetragen.

    Das ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BayObLG VRS 61, 48 ; bei Bär DAR 1987, 318 ; BayObLGSt 1996, 90/93; Senatsbeschluß vom 30.7.1996 - 1 ObOWi 518/96; OLG Hamm DAR 1991, 394; KK/Senge OWiG § 74 Rn. 50, 64; Göhler OWiG 11. Aufl. § 74 ,Rn. 35 a, 48 c).

  • BayObLG, 13.10.1980 - 1 ObOWi 371/80

    Ausbleiben; Entschuldigung; Richter; Entscheidung; Verwerfungsurteil; Darlegung;

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Das ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BayObLG VRS 61, 48 ; bei Bär DAR 1987, 318 ; BayObLGSt 1996, 90/93; Senatsbeschluß vom 30.7.1996 - 1 ObOWi 518/96; OLG Hamm DAR 1991, 394; KK/Senge OWiG § 74 Rn. 50, 64; Göhler OWiG 11. Aufl. § 74 ,Rn. 35 a, 48 c).

    Auf diesem Mangel könnte das Urteil nur dann nicht beruhen, wenn der vorgebrachte Entschuldigungsgrund offensichtlich ungeeignet gewesen wäre, das Fernbleiben des Betroffenen zu entschuldigen,(BayObLG VRS 61, 48 /49; bei Bär DAR 1988, 371 ).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.1993 - 3 Ws 154/93

    Schweigepflicht; Attest; Arzt; Verhandlung; Angeklagter

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Der Betroffene darf daher auch nicht etwa deshalb als unentschuldigt angesehen werden, weil im ärztlichen Attest die Art der Erkrankung nicht angegeben ist oder weil nur Arbeits- und - oder Reiseunfähigkeit bescheinigt werden (BayObLG Beschluß vom 13.2.1995 - 2 ObOWi 38/95; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141 ; OLG Köln VRS 83, 444 ); hat der Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit des Attests oder der Erheblichkeit der Erkrankung, hat er diesen von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen (Göhler aaO § 74 Rn. 29 m. w. N.).
  • BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91

    Verwerfungsurteil; Entschuldigungsgrund; Schriftsatz; Termin; Gericht;

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Für das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung kommt es nicht darauf an, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt war (BayObLG VRS 83, 56 ; KK/Senge aaO § 74 Rn. 44; für das Strafverfahren LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 329 Rn. 26).
  • BayObLG, 26.10.1981 - 2 ObOWi 359/81

    Hauptverhandlung; Persönliches Erscheinen; Entschuldigt; Ausbleiben; Fernbleiben;

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Eine genügende Entschuldigung kann auch dann vorliegen, wenn das Amtsgericht einen rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht verbeschieden hat (BayObLG VRS 62, 205 ; bei Bär DAR 1987, 318 ).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 2 ObOWi 38/95
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Der Betroffene darf daher auch nicht etwa deshalb als unentschuldigt angesehen werden, weil im ärztlichen Attest die Art der Erkrankung nicht angegeben ist oder weil nur Arbeits- und - oder Reiseunfähigkeit bescheinigt werden (BayObLG Beschluß vom 13.2.1995 - 2 ObOWi 38/95; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141 ; OLG Köln VRS 83, 444 ); hat der Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit des Attests oder der Erheblichkeit der Erkrankung, hat er diesen von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen (Göhler aaO § 74 Rn. 29 m. w. N.).
  • BayObLG, 14.05.1996 - 3St RR 51/96
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Allerdings hat der 3. Strafsenat in früheren Entscheidungen - so vom 14.5.1996 (3St RR 51/96) und vom 8.12.1994 (3St RR 136/94) - ausgesprochen, am schlüssigen Vortrag eines Entschuldigungsgrundes fehle es bei der Vorlage lediglich eines "nichtssagenden Attests eines Arztes".
  • BayObLG, 08.12.1994 - 3St RR 136/94
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Allerdings hat der 3. Strafsenat in früheren Entscheidungen - so vom 14.5.1996 (3St RR 51/96) und vom 8.12.1994 (3St RR 136/94) - ausgesprochen, am schlüssigen Vortrag eines Entschuldigungsgrundes fehle es bei der Vorlage lediglich eines "nichtssagenden Attests eines Arztes".
  • OLG Köln, 07.07.1992 - Ss 268/92
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98
    Der Betroffene darf daher auch nicht etwa deshalb als unentschuldigt angesehen werden, weil im ärztlichen Attest die Art der Erkrankung nicht angegeben ist oder weil nur Arbeits- und - oder Reiseunfähigkeit bescheinigt werden (BayObLG Beschluß vom 13.2.1995 - 2 ObOWi 38/95; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141 ; OLG Köln VRS 83, 444 ); hat der Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit des Attests oder der Erheblichkeit der Erkrankung, hat er diesen von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen (Göhler aaO § 74 Rn. 29 m. w. N.).
  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Bloße Zweifel an einer "genügenden Entschuldigung" dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (Festhaltung u.a. an BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg wistra 2007, 79 f. und NStZ-RR 2009, 150; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f.).

    Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen (Festhaltung u.a. an BayObLGSt 1998, 79 ff. und OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150).

    Damit ist sowohl die Beanstandung, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, als auch diejenige, das Gericht hätte bei Zweifeln am Vorliegen eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufklären, jedenfalls bei fortbestehenden Zweifeln diese nicht zum Nachteil des Angeklagten werten dürfen, hinreichend mit Tatsachenvortrag belegt (zu den spezifischen Rügeanforderungen der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO - teilweise auch für die mit diesen übereinstimmenden Anforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG - vgl. neben BayObLGSt 1998, 79 ff. = StraFo 1999, 26 f. = NJW 1999, 879 f. u.a. schon Senatsbeschlüsse vom 12.09.2006 - 3 Ss OWi 1140/06 = VRR 2007, 74 ff. [Gieg] = wistra 2007, 79 f. und vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; ferner OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150 = VerkMitt 2009, 35 f. = NJW 2009, 2151 [Ls] und StRR 2008, 260 f. = VRR 2009, 231 f. [Gieg] ; vgl. zuletzt auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 29.03.2012 - 5 RVs 99/11; 23.08.2012 - 3 RBs 170/12 und 30.10.2012 - 3 RVs 81/12; OLG Brandenburg StraFo 2012, 270; OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2011 - 32 Ss 130/11 [sämtliche bei juris] und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 287 f.; aus der Kommentarliteratur z.B. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 329 Rn. 48 und LR/Gössel § 329, Rn. 100 ff., jeweils m.w.N.; zur Frage der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Revisionsgericht: BGHSt 28, 384/386 ff.; KK/ Paul StPO 6. Aufl. § 329 Rn. 14 m.w.N.; zur Verfahrensrüge der ' konventionswidrigen Anwendung' von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK zuletzt instruktiv: EGMR, Urteil vom 08.11.2012 - 30804/07 [Neziraj vs. Germany] = StraFo 2012, 490 ff. einerseits, OLG München, Beschluss 17.01.2013 - 4 StRR (A) 18/12 und schon OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012 - 1 RVs 41/12 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - 2 RVs 11/12 andererseits [jeweils bei juris]).

    Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Stuttgart DAR 2004, 165 f.; Senatsurteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zur vergleichbaren Konstellation im Rahmen eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG]: OLG Bamberg VRR 2007, 74 ff. = wistra 2007, 79 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = NZV 2009, 303 f. sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris] = NStZ-RR 2010, 352 [Ls]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f., jeweils m.w.N.).

    Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises (BayObLGSt 1998, 79/82) - nachzugehen.

    Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (KG VRS 108, 110 ff.); nur dann ist er auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seines Vorbringens glaubhaft zu machen und durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen ( Senatsurteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29; BayObLGSt 1997, 145/147 f.; 1998, 79/81 f.).

    Darüber hinaus oblag dem Angeklagten bei dieser Sachlage jedoch nicht auch die Obliegenheit, die konkrete Art seiner Erkrankung mitzuteilen; auch musste sich diese nicht aus dem von ihm vorgelegten Attest ergeben (OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150 und eingehend schon BayObLGSt 1998, 79 ff. = NZV 1998, 426 f. = NJW 1999, 879 f., jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11

    Einspruchsverwerfung bei Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung:

    Das Gericht hat vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt oder Zweifel an einer genügenden Entschuldigung bestehen, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nachzugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 1998, 79/82; 2001, 14/16; OLG Bamberg wistra 2007, 79 f.; NZV 2009, 303 f.; NZV 2011, 409 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss [OWiZ) 37/10 [bei Juris]; KG DAR 2011, 146 f.).

    Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (Anschluss u.a. an KG VRS 108, 110 ff.; OLG Bamberg OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; BayObLGSt 1997, 145/147 f.; 1998, 79/81 f.).

    Den Betroffenen trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr., z.B. BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 I 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Stuttgart DAR 2004, 165/166; OLG Bamberg, Urteil vom 26.2.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls] sowie - jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG - OLG Bamberg VRR 2007, 74 ff. = wistra 2007, 79 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = NZV 2009, 303 f. sowie zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris] = NStZ-RR 2010, 352 [Ls]; KG, Beschluss vom 16.06.2010 - 3 Ws [B] 203/10 = VRS 119, 125 ff. = DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f. , jeweils m.w.N.).

    Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises (BayObLGSt 1998, 79/82) - nachzugehen.

    Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (KG VRS 108, 110 ff.); nur dann ist er auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seines Vorbringens glaubhaft zu machen und durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen (OLG Bamberg, Urteil vom 26.2.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; BayObLGSt 1997, 145/147 f.; 1998, 79/81 f.).

  • BayObLG, 31.03.2020 - 202 StRR 29/20

    Berufungsverwerfung wegen nur per E-Mail übermittelter ärztlicher Bescheinigung

    Ärztliche Bescheinigungen und Atteste haben so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht; dies gilt auch dann, wenn sie dem Gericht lediglich als Kopie oder in digitaler Form per E-Mail übermittelt werden (Anschluss u.a. von BayObLG, Beschl. v. 12.02.2001 - 2 StRR 17/01 = BayObLGSt 2001, 14/16; Beschl. v. 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98 = BayObLGSt 1998, 79/82 = StraFo 1999, 26 = NJW 1999, 879).

    Damit ist sowohl die Beanstandung, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, als auch diejenige, das Gericht hätte bei Zweifeln am Vorliegen eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufklären, jedenfalls bei fortbestehenden Zweifeln diese nicht zum Nachteil der Angeklagten werten dürfen, hinreichend mit Tatsachenvortrag belegt (zu den spezifischen Rügeanforderungen der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO - teilweise auch für die mit diesen weitgehend übereinstimmenden Anforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG - vgl. neben BayObLG, Beschluss vom 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98 = BayObLGSt 1998, 79 = StraFo 1999, 26 = NJW 1999, 879 u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr. 32; 12.09.2006 - 3 Ss OWi 1140/06 = wistra 2007, 79 und 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = VerkMitt 2009, Nr. 32 = NZV 2009, 303 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2012 - 5 RVs 99/11; 23.08.2012 - 3 RBs 170/12 und 30.10.2012 - 3 RVs 81/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2012 - 53 Ss 60/12 = StraFo 2012, 270; OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2011 - 32 Ss 130/11 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2009 - 1 Ss 126/08 = NStZ-RR 2010, 287 sowie zuletzt OLG Saarbrücken a.a.O. und BayObLG, Beschluss vom 06.09.2019 - 202 ObOWi 1581/19 bei juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O § 329 Rn. 48 und LR/Gössel a.a.O. § 329, Rn. 100 ff.; zur Frage der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Revisionsgericht vgl. BGHSt 28, 384/386 ff.; KK/Paul a.a.O. § 329 Rn. 14 m.w.N.).

    Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHSt 17, 391/396; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Stuttgart DAR 2004, 165, 166; OLG Bamberg, Urt. v. 26.2.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 und Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr. 32 sowie - jeweils zur vergleichbaren Rechtslage für § 74 Abs. 2 OWiG - OLG Bamberg, Beschluss vom 12.09.2007 - 3 Ss OWi 1140/06 = wistra 2007, 79 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = VerkMitt 2009 Nr. 32 = NZV 2009, 303 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 20 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfSch 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr. 31 und 29.12.2010 - 2 Ss OWi 1939/10 = NZV 2011, 409 OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss [OWiZ] 37/10 bei juris; KG, Beschluss vom 16.06.2010 - 3 Ws [B] 203/10 = VRS 119, 125 = DAR 2011, 146 OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2018 - 3 Ss OWi 1464/18 = DAR 2019, 100 = NStZ 2019, 527 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 24 KG, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 Ws [B] 194/18 = VRS 134 [2018], 143 und 09.07.2019 - 122 Ss 68/19 bei juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2019 - 53 Ss-OWi 173/19 bei juris sowie zuletzt BayObLG, Beschluss vom 06.09.2019 - 202 ObOWi 1581/19 bei juris, jeweils m.w.N.).

    Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nachzugehen (st.Rspr.; vgl. schon BayObLG, Beschluss vom 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98 = BayObLGSt 1998, 79/82 = StraFo 1999, 26 = NJW 1999, 879).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6082
BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98 (https://dejure.org/1998,6082)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98 (https://dejure.org/1998,6082)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1998 - 2 ObOWi 172/98 (https://dejure.org/1998,6082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 1; OWiG § 77b
    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 573
  • NZV 1998, 387
  • DAR 1998, 360
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde entsteht für das Gericht die Verpflichtung, die getroffene Entscheidung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu begründen; eine Begründung ist deswegen geboten, weil nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGHSt 43, 22/28 f.).

    Zwar weist das OLG Celle zutreffend darauf hin, daß die Begründung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ohne Gründe keinen großen Aufwand erfordert; allein die Notwendigkeit einer vorsorglichen (Kurz-) Begründung mit anschließender erneuter Verpflichtung einer die Gründe der angefochtenen Entscheidung berücksichtigenden Rechtfertigungsschrift kompliziert das Verfahren in einer Weise, die schon mit der Verpflichtung zur Schonung der "Ressourcen" der Staatsanwaltschaft (vgl. BGHSt 43, 22 /28), sicherlich aber mit den Belangen eines Betroffenen nicht vereinbar ist.

    Selbstverständlich muß die Erklärung des Gerichts eindeutig sein; sie ist auch unwiderruflich, da ein Gericht auch sonst seine aus dem internen Geschäftsbetrieb hinausgegangene Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGHSt 43, 22 /25; BayObLGSt 1981, 84/85).

  • OLG Celle, 21.02.1990 - 2 Ss OWi 48/90
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21.2.1990 - 2 Ss (OWi) 48/90 - wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«.

    Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung indes gehindert durch den Beschluß des OLG Celle vom 21.2.1990 - 2 Ss (OWi) 48/90 (Nds.Rpfl 1990, 257).

  • BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95

    Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Im übrigen würde sich ein Rechtsmittelführer zumindest in Fällen, in denen das Rechtsmittel der Zulassung bedarf, überlegen müssen, ob er nicht seinen Zulassungsantrag, der nicht allein aufgrund des Fehlens von Urteilsgründen zum Erfolg führen kann (vgl. BGHSt 42, 187 ), weitergehend begründen soll.
  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung u.a. damit begründet, daß eine vorsorgliche Begründung durch den Rechtsmittelführer diesem eine bei Versagung der Wiedereinsetzung überflüssige Tätigkeit abverlangen würde (BGHSt 30, 335/339).
  • BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Senat hält seine Zuständigkeit auch unabhängig hiervon für gegeben, da im vorliegenden Fall gegen den Betroffenen ein Fahrverbot beantragt worden ist (vgl. BayObLG Beschluß vom 2.3.1998 - 2 ObOWi 48/98).
  • BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Staatsanwaltschaft ist (ebensowenig wie einem Betroffenen in Fällen des seit dem 1.3.1998 geltenden § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG ) nicht zuzumuten, schon nach Zustellung der bloßen Urteilsformel eine Begründung abzugeben, die durch die anschließende Zustellung einer begründeten Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. BayObLGSt 1996, 101/102).
  • BayObLG, 18.10.1996 - 2 ObOWi 777/96

    Fahrverbot allgemein - Fahrverbotsthemen - Absehen vom Fahrverbot - Fahrverbot

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Auch dann beginnt die Frist zur Begründung erst mit Zustellung der Entscheidung zu laufen, selbst wenn zwischenzeitlich eine Zustellung des Urteils erfolgt ist (vgl. BayObLGSt 1996, 155/156).
  • BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Mit dieser Zustellung beginnt für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (BayObLGSt 1996, 61/63).
  • BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 600/95
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Richter zumindest die erstmalige Zustellung eines Urteils ohne Gründe mit dem Hinweis verbinden könne, eine nachträgliche schriftliche Begründung sei nicht mehr möglich, und durch Zustellung des abgekürzten Urteils und dieser Erklärung die Frist des § 341 StPO in Lauf setzen könne, an die sich sodann diejenige des § 345 Abs. 1 StPO anschließe (vgl. BayObLGSt 1995, 154).
  • BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81

    Bekanntgabe richterlicher Entscheidungen durch die Geschäftsstelle

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Selbstverständlich muß die Erklärung des Gerichts eindeutig sein; sie ist auch unwiderruflich, da ein Gericht auch sonst seine aus dem internen Geschäftsbetrieb hinausgegangene Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGHSt 43, 22 /25; BayObLGSt 1981, 84/85).
  • BayObLG, 14.10.1987 - RReg. 1 St 230/87
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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98   

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https://dejure.org/1998,5191
BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98 (https://dejure.org/1998,5191)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98 (https://dejure.org/1998,5191)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 1998 - 2 ObOWi 266/98 (https://dejure.org/1998,5191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bewertung des Videomessgeräts Proof Speed als standardisierte Messmethode für die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren

  • rechtsportal.de

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed Messgerätes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 316
  • NZV 1998, 421
  • BayObLGSt 1998, 109
  • DAR 1998, 360
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98
    Es genügt deshalb in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (im Anschluß an BGHSt 39, 291 und BGH NJW 1998, 321 ).«.

    a) Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines sog. Proof Speed Meßgerätes ist nach Auffassung des Senats ein sog. standardisiertes Meßverfahren im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.8.1993 (BGHSt 39, 291 ).

    Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (vgl. BGHSt 39, 291 /302 f.).

    Mit der bloßen Rüge eines Darstellungsmangels kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben; Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Messung wegen Nichteinhaltung der für das Meßverfahren vorgeschriebenen Richtlinien hätten - so sie überhaupt erhoben werden sollten und könnten - vielmehr in der Hauptverhandlung mit einem Beweisantrag und im Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge vorgebracht werden müssen (vgl. BGHSt 39, 291 /300).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98
    Es genügt deshalb in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (im Anschluß an BGHSt 39, 291 und BGH NJW 1998, 321 ).«.

    Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 1998, 321/322 = DAR 1998, 110/111).

    Insoweit unterscheidet sich dieses Meßverfahren nicht von dem Lasermeßverfahren, das als standardisiertes Meßverfahren anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1998, 321 ).

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98
    Diese Vorgaben entsprechen den allgemein anerkannten Richtwerten für die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (vgl. BayObLGSt 1994, 135/139; Mühlhaus/ Janiszewski StVO 14. Aufl. § 3 Rn. 78 f.).
  • BayObLG, 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98

    Sicherheitsabschlag bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98
    b) Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10 % in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Meßgerät wie hier vom Fabrikat Proof Speed und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug - wovon hier nach dem vorstehend Dargelegten auszugehen ist - nicht (nennenswert) verkürzt hat (vgl. BayObLGSt 1992, 165/168; ferner Beschluß vom 20.5.1998 - 1 ObOWi 188/98).
  • BayObLG, 22.12.1992 - 2 ObOWi 438/92

    Höchstgeschwindigkeit; Überschreiten; Dauerordnungswidrigkeit; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98
    b) Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10 % in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Meßgerät wie hier vom Fabrikat Proof Speed und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug - wovon hier nach dem vorstehend Dargelegten auszugehen ist - nicht (nennenswert) verkürzt hat (vgl. BayObLGSt 1992, 165/168; ferner Beschluß vom 20.5.1998 - 1 ObOWi 188/98).
  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS,

    Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des "Police-Pilot-System" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 219 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage OLG Celle NZV 1997, 188 = VRS 92, 435; OLG Köln DAR 1999, 516; für das Proof Speed Messgerät BayObLG DAR 1998, 360; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System" KG VRS 88, 473; OLG Brandenburg DAR 2000, 278; OLG Braunschweig NZV 1995, 367 = DAR 1995, 361; OLG Stuttgart DAR 1990, 392; OLG Zweibrücken DAR 2000, 225 = VRS 98, 394).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 Ss 55/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Pflicht zur Mitteilung der Einlassung des

    So wird etwa von der Rechtsprechung für die ProViDA-Anlage (OLG Celle VRS 92, 435; OLG Köln DAR 1999, 516), das Proof-Speed-Messgerät (BayObLG DAR 1998, 360) oder das Police-Pilot-System (OLG Hamm VRS 100, 61; KG VRS 88, 473) bei gleichbleibendem Abstand ein Toleranzabzug von 5 km/h bzw. 5% für notwendig erachtet (OLG Düsseldorf VRS 99, 297 f.; OLG Celle VRS 92, 435), wohingegen für das Messsystem ViDistA VDM-R wegen der mathematischen Berechnung anhand der Videoaufzeichnung zum Ausgleich von Messungenauigkeiten bei der Auswertung nur die Beachtung von Verkehrsfehlergrenzen sowohl bei der Zeitmessung als auch des ermittelten Weges erforderlich ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht DAR 2005, 162).
  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03

    Geschwindigkeitsmessung mit "Provida Proof Electronic PDRS-1245"

    Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109).

    Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).

  • BayObLG, 26.01.2001 - 2 ObOWi 17/01

    Messung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch vorausfahrendes

    Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Messfahrzeug - anders als der zwischen dem Messfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug - auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 NZV 1998, 421/422).

    Schließlich reicht der vom Amtsgericht berücksichtigte Toleranzwert von 10 % nur dann aus, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät - noch gültig - geeicht ist (BayObLGSt 1998, 109/111; BayObLG NZV 1997, 322/323).

  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 RBs 112/12

    Geschwindigkeitsmessung; Überprüfung des Messergebnisses im Wege freier

    Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (zu vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).
  • OLG Bamberg, 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei

    Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).
  • OLG Bamberg, 25.10.2011 - 3 Ss 1194/11

    Alleiniges Stützen der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen

    Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).
  • BayObLG, 26.07.2000 - 2 ObOWi 17/01 1
    Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Meßfahrzeug - anders als der zwischen dem Meßfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug - auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 = NZV 1998, 421/422).
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