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Rechtsprechung
   BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03   

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https://dejure.org/2005,799
BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03 (https://dejure.org/2005,799)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2005 - IX R 76/03 (https://dejure.org/2005,799)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - IX R 76/03 (https://dejure.org/2005,799)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8
    "Anschaffung" bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen und gleichzeitiger Vereinbarung der (Rück-)Schenkung des Kaufpreises

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8

  • Judicialis

    AO 1977 § 42 Abs. 1; ; EigZulG § 2; ; EigZulG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 42 Abs. 1; EigZulG § 2 § 8
    Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragung zwischen Angehörigen - Anschaffungskosten; Eigenheimzulage; Rückschenkung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Missbräuchliche Erlangung der Eigenheimzulage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gestaltungsmissbrauch durch Grundstückskaufvertrag unter nahen Angehörigen mit gleichzeitiger Vereinbarung der baldigen Rückschenkung des Kaufpreises ? Mögliche Folgerung der Schenkungsabrede im Rahmen eines Gesamtplans aus den vom Finanzgericht festgestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Eigenheimzulage und Kaufpreisrückschenkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenheimzulage und Kaufpreisrückschenkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Missbräuchliche Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages zur Erlangung der Eigenheimzulage; Erfordernis eines steuerrechtlich erheblichen Aufwandes; Grundsätze der sog. Gesamtplanrechtsprechung; Bindung an die Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung; Zeitlicher ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksübertragung - Gestaltungsmissbrauch:Grundstückskaufvertrag zwischen Angehörigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Missbräuchliche Erlangung der Eigenheimzulage (IMR 2006, 1034)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 42 Abs 1, EigZulG § 9 Abs 2, EigZulG § 2 Abs 1 S 1
    Anschaffungskosten; Missbrauch; Schenkung; Vertrag zwischen Angehörigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 360
  • NZM 2006, 907
  • BB 2006, 427 (Ls.)
  • DB 2006, 429
  • BStBl II 2006, 359
  • EFG 2004, 480
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).

    Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die das Indiz für eine von Anfang an beabsichtigte Rückübertragung, nämlich den zeitlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung, Zahlung des Kaufpreises und alsbaldiger Rückschenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; Söffing, Betriebsberater 2004, 2777), erschüttern könnten.

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 30/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Daran fehlt es nur, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrundeliegen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 V R 101/88, BFH/NV 1994, 746; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572; vom 9. Juli 2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Auch wenn die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung solche Mietverträge grundsätzlich selbst in Fällen anerkennt, in denen das Vermietungsobjekt zuvor vom Mieter auf den Vermieter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01, BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646), sieht sie dort eine Grenze, wo die belastende Wirkung der (Mietzahlungs-)Vereinbarung von vornherein durch eine gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeglichen wird (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, betr. Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht des Mieters auf ein Wohnungsrecht einerseits und einer Miete in Höhe des Entgelts andererseits).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 93/93

    Haftung aufgrund von Umsatzsteuerschulden - Vorliegen wahrheitswidriger Angabe

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Daran fehlt es nur, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrundeliegen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 V R 101/88, BFH/NV 1994, 746; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572; vom 9. Juli 2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98

    Rechtsmissbrauch durch Mietverträge nach Grundstücksübertragung zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939, m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung bindet die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH, wenn sie zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Auch wenn die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung solche Mietverträge grundsätzlich selbst in Fällen anerkennt, in denen das Vermietungsobjekt zuvor vom Mieter auf den Vermieter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01, BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646), sieht sie dort eine Grenze, wo die belastende Wirkung der (Mietzahlungs-)Vereinbarung von vornherein durch eine gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeglichen wird (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, betr. Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht des Mieters auf ein Wohnungsrecht einerseits und einer Miete in Höhe des Entgelts andererseits).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    d) Schließlich verkennt die angefochtene Entscheidung entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die Annahme eines Gesamtplans --wie hier im Sinne der Vereinbarung einer gegenläufigen Gestaltung-- die Beherrschbarkeit der einzelnen Teilschritte ("des Gesamtgeschehens", vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; Förster/ Schmidtmann, StuW 2003, 114, 122) voraussetzt; sie ist im Streitfall schon deshalb gegeben, weil die streitige Rückzahlung des Kaufpreises nicht von fremdbestimmten Umständen abhängig war, sondern nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG auf einer von vornherein getroffenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Eltern beruhte.
  • BFH, 13.10.1993 - X R 81/91

    Ablösung eines Nutzungsrechts aus einem Gebäude (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

  • BFH, 18.06.1993 - V R 101/88

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Bräunungsstudio (§ 12 UStG )

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    (bb) Des Weiteren sind ausgehend von der Gesamtplanrechtsprechung des BFH, nach der bei mehreren Rechtsgeschäften, die auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruhen, diese für die steuerliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (BFH-Urteil vom 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl. II 2006, 359, 361).

    (3) Ob dieser Gestaltungsmissbrauch nach der Gesamtplantheorie des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl. II 2006, 359, 361) als Rechtsfolge des § 42 AO auch zur Aufhebung des hier vorliegenden wechselseitigen Wertpapiergeschäfts zwischen der B-Bank und der A AG führt, kann aber letztlich dahinstehen, da die Gestaltung zur Steuerfreistellung der Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG bereits als solches - wie oben ausgeführt - den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt.

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Diese Würdigung ist auf Grundlage der vom FG getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie bindet daher nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, unter II.2.a und b, Rz 21 und 23; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 1986 V S 14/85, BFH/NV 1987, 271, unter 2., Rz 15).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Dabei kommt es bei einem solchen Gesamtvertragskonzept nicht darauf an, wie einzelne Teilkomponenten steuerrechtlich zu bewerten sind (Senatsurteil in BFHE 246, 15; s.a. Schwenke, jM 2015, 83, 85; Gosch, BFH/PR 2015, 16); vielmehr sind --wie auch entsprechend in der Situation des § 42 AO-- bei einem auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruhenden Gestaltungskonzept die einzelnen Verträge für die steuerrechtliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (BFH-Urteil vom 27.10.2005 - IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002, Rz 16).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2241
BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03 (https://dejure.org/2005,2241)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2005 - IV B 102/03 (https://dejure.org/2005,2241)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2005 - IV B 102/03 (https://dejure.org/2005,2241)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; BörsG n.F. § 25; ; BörsG n.F. § 64 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerpflicht für Kursmakler und Kursmaklerstellvertreter

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Grundsätzliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibender ? Tätigkeit als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter als Gewerbetreibender ? Keine Zulassung der Revision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit bei einem Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter; Ermittlung eines Börsenpreises durch einen Kursmakler; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zwecks Zulassung einer Beschwerde

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; BörsG n. F. § 25, § 64 Abs. 5
    Keine Klärungsbedürftigkeit der Freiberuflichkeit eines Kursmaklers

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 365
  • ZIP 2005, 2060
  • BB 2005, 2453
  • DB 2006, 429
  • BStBl II 2005, 864
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.03.1994 - X R 38/92

    Wertpapiergeschäfte eines Kursmaklers als gewerbliche Tätigkeit - Tätigkeit als

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    b) Die Rechtslage ist vorliegend durch die Urteile des BFH vom 13. September 1955 I 250/54 U (BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325) und vom 15. März 1994 X R 38/92 (BFH/NV 1994, 850) geklärt.

    Der vereidigte Kursmakler ist im Übrigen Handelsmakler i.S. des § 93 des Handelsgesetzbuches (HGB) und war damit in den Streitjahren Kaufmann i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 850; Ebenroth/Boujong/Joost/Kindler, Handelsgesetzbuch, München 2001, Vor § 1 Rdnr. 14).

    d) Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf den Kursmaklerstellvertreter anzuwenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 850), der den Kursmakler im Falle von zeitweiliger Krankheit oder Abwesenheit vertritt und dem Kursmakler weitgehend gleichgestellt ist (vgl. Schwark, a.a.O., § 30 Rdnr. 6).

  • BFH, 13.09.1955 - I 250/54 U
    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    b) Die Rechtslage ist vorliegend durch die Urteile des BFH vom 13. September 1955 I 250/54 U (BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325) und vom 15. März 1994 X R 38/92 (BFH/NV 1994, 850) geklärt.

    Weiter gehende Bedeutung haben diese Bestimmungen nach dem Urteil in BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325 jedoch nicht.

  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Daran fehlt es regelmäßig, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35, m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich darzutun, dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 748).

  • BFH, 09.03.1998 - III B 209/96

    Anforderungen an eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den betreffenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
  • BFH, 15.12.1989 - VI B 78/88

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG kann nicht bei der

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03 (BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578) verwiesen.
  • BFH, 29.01.1987 - V B 33/85

    Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den betreffenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und das hierzu unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren auszusetzen.
  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03
    a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer

    Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der (ergänzenden) Auslegung einer in Bezug auf den frühesten Kündigungstermin lückenhaften Kündigungsklausel in einem Gewinnabführungsvertrag § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (§ 14 Nr. 4 KStG 1999) herangezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig; denn auf den betreffenden Sachverhalt sind durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden (BFH- Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2014 - VII B 55/13

    Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen bei der Beratung von Energieeinkäufen

    Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die maßgebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118).
  • BFH, 12.07.2006 - V B 213/05

    Innergemeinschaftliche Lieferung; Belegnachweis; grundsätzliche Bedeutung

    Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen und eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, unter II.1.a, m.w.N.), sind nicht erkennbar.
  • BFH, 20.04.2006 - III B 103/05

    NZB: Gebäudestandard

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864).
  • BFH, 16.10.2006 - I B 228/04

    Zur Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, einer tatsächlichen Verständigung

    Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen und eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, unter I. 1. a, m.w.N.), sind nicht erkennbar.
  • BFH, 02.08.2006 - I B 156/04

    NZB: tatsächliche Verständigung

    Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen und eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, unter I.1.a, m.w.N.), sind nicht erkennbar.
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