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   EuGH, 06.03.2007 - C-292/04   

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https://dejure.org/2007,50
EuGH, 06.03.2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • EU-Kommission PDF

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • EU-Kommission

    Meilicke u.a

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 56, 58; EStG §§ 1, 2, 20; KStG §§ 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3
    Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, wie es bis 2000 in Deutschland galt, verstieß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Steuergutschrift für den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat bei einer Ausschüttung von Dividenden; Berechnung einer Steuergutschrift nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne ...

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 58
    Freier Kapitalverkehr: Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • datenbank.nwb.de

    Altes Körperschaftsteueranrechnungsverfahren ist gemeinschaftswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH entscheidet in der Rs. Meilicke ? Gemeinschaftsrecht gebietet Steuergutschrift auch für Ausschüttungen aus einem anderen Mitgliedstaat ? Kapitalverkehrsfreiheit ? Deutsche Finanzverwaltung erreicht nicht die zeitliche Beschränkung für diese Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER INLÄNDISCHEN KAPITALGESELLSCHAFT GEWÄHREN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuergutschrift bei Auslandsdividenden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Rendite-Nachschlag bei Auslandsdividenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Rendite-Nachschlag bei Auslandsdividenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dividenden aus dem EU-Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuergutschrift bei Auslandsdividenden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Dividendenbesteuerung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Meilicke: zeitliche Beschränkung der Urteilswirkung abgelehnt - Bundesregierung erwartet hohe Steuerausfälle

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Beschränkung des Abzugs von Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften verstößt gegen EU-Recht: Die Unvereinbarkeitserklärung ist zeitlich nicht zu begrenzen

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Nachweisführung bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof verurteilt Deutschland wegen Steuergutschriften auf Dividenden inländischer Aktiengesellschaften zu Steuerrückerstattung in Milliardenhöhe - Besitzer ausländischer Aktien wurden benachteiligt - Bund muss Nachteile aus einer bis 2001 geltenden ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur nachträglichen Erstattung auf Auslandsdividenden durch Steueranrechnung

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Der Fall "Meilicke" - deutscher Fiskus muss ausländische Körperschaftsteuer erstatten

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2004 in Sachen Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 2, EG Art 56 Abs 1, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3
    Anrechnung; Einnahme; Ertragsteuern; Kapitaleinkünfte; Körperschaftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung der Artikel 56 und 58 EG - Einkommenssteuerregelung, nach der für Dividenden nationaler Unternehmen eine Körperschaftsteuergutschrift gewährt wird, nicht aber für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1440
  • ZIP 2007, 525
  • EuZW 2007, 243
  • BB 2007, 645
  • DB 2007, 612
  • DB 2007, 650
  • NZG 2007, 398
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Wie von den Klägern des Ausgangsverfahrens hervorgehoben, hat das Finanzgericht Köln sein Vorabentscheidungsersuchen vor Verkündung des Urteils vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), vorgelegt.

    Die deutsche Regierung, die geltend macht, das Urteil Manninen sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht übertragbar, führt aus, dass im Rahmen des Vollanrechnungsverfahrens, das das deutsche Recht für die Ausschüttung von Dividenden inländischen Ursprungs vorsehe, der Bruchteil von 3/7 der von den deutschen Vorschriften berücksichtigten Dividenden keine Pauschalanrechnung darstelle, sondern durch die Höhe des Körperschaftsteuersatzes von 30 % bei Ausschüttung von Dividenden bedingt sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, und Manninen, Randnr. 19).

    Die Steuergutschrift nach der im Ausgangsverfahren streitigen deutschen Steuerregelung soll nämlich entsprechend derjenigen nach der im Urteil Manninen dargestellten finnischen Steuerregelung die Doppelbesteuerung der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne deutscher Gesellschaften dadurch verhindern, dass die von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte angerechnet wird.

    Ein solches System führt dazu, dass letzten Endes die Dividenden beim Aktionär nur noch besteuert werden, soweit sie nicht bereits als ausgeschüttete Gewinne bei der Gesellschaft besteuert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).

    Diese Personen werden nämlich besteuert, ohne dass auf die von ihnen zu entrichtende Steuer auf Kapitaleinkünfte die von diesen Gesellschaften in ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).

    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (Urteil Manninen, Randnr. 42).

    Zum anderen ist das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung gestützte Vorbringen an dem Ziel zu messen, das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgt wird (Urteil Manninen, Randnr. 43).

    Selbst wenn die deutsche Steuerregelung auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der ausgleichenden Abgabe beruht, indem danach die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe der Körperschaftsteuer berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von ihr ausgeschütteten Gewinne zu entrichten hat, erscheint eine solche Regelung doch nicht für die Wahrung der Kohärenz des deutschen Steuersystems erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 45).

    Würde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einem in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionär einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Steuergutschrift gewährt, die nach Maßgabe der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer berechnet wird, so würde dies demnach die Kohärenz des deutschen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger beschränken als die in der deutschen Steuerregelung vorgesehene Maßnahme (vgl. entsprechend Urteil Manninen, Randnr. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49).

    Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise gemäß dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59).
  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835).

    Der EuGH habe zwar im Meilicke-Urteil (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15, 16) bestätigt, dass bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär die von der im Ausland ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden müsse, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft ergebe (ebenso schon Rn. 54 des Manninen-Urteils).

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Entgegen des Klägervortrags könne dem Test Claimants-Urteil des EuGH (vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Slg. 2006, I-11753) nicht entnommen werden, dass im Gegensatz zu den Aussagen des EuGH in Rn. 22 des Meilicke-Urteils (vom 6. März 2007, C-292/04, a.a.O.) für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht auf die tatsächlich entrichtete Steuer abzustellen sei.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für M, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die U GmbH.

    Dabei verkenne der Beklagte, dass es für die Körperschaftsteuergutschrift weder nach den §§ 28 Abs. 3, 30, 32 KStG a.F. noch nach Rn. 15 des Meilicke-Urteils des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) auf den Prozentsatz ankomme, mit dem die Handelsbilanzgewinne der ausländischen Körperschaft durchschnittlich mit Körperschaftsteuer belastet seien.

    Die vorgelegten "Jahressteuerbescheinigungen" würden folglich keinen ordnungsgemäßen Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuerbelastung entsprechend der Meilicke- Entscheidung des EuGH (vom 6. März 2007, Rs. C-292/04, Slg. 2007, I-1835) darstellen, da dort offensichtlich keine "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" (im Sinne einer effektiven Körperschaftsteuerbelastung), sondern eine nominelle Körperschaftsteuerbelastung basierend auf dem allgemeinen Körperschaftsteuertarif bescheinigt worden sei.

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Nach dem im Wege des Vorabersuchens im Streitfall ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835) sind die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    Die Kohärenz des deutschen Steuersystems ist im Hinblick auf das mit der deutschen Regelung des Anrechnungsverfahrens verfolgte Ziel der Verhinderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen gewährleistet, soweit der Zusammenhang zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung und der geschuldeten Körperschaftsteuer aufrechterhalten wird ( EuGH-Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29).

    Möglicherweise könnte hier der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers berührt sein, der allerdings - trotz der spätestens seit dem Meilicke-Urteil des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) offensichtlichen Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses ausländischer Dividenden vom deutschen Anrechnungsverfahren und der intensiven Diskussion im Schrifttum hinsichtlich der daraus resultierenden Umsetzungsprobleme - untätig geblieben ist und in Anbetracht dessen, dass das Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 abgeschafft wurde, auch in Zukunft untätig bleiben dürfte.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Beweismittel etwa für die Berechnung der ausländischen Körperschaftsteuer nicht beschaffen kann, wird vertreten, dass die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung ( § 85 AO) und des Untersuchungsgrundsatzes ( § 88 AO) die Möglichkeit nutzen müsste, die ihr die Umsetzung der EG-Amtshilfe-Richtlinie in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt (vgl. Scherer, DStR 2008, 1274, 1276; ähnlich Generalanwalt Tizzano, Schlussantrag vom 10. November 2005 in der Rs. Meilicke, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29; Sedemund, IStR 2005, 814; Hamacher/Hahne, DB 2004, 2386, 2387).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 37).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Diese Steuergutschrift findet nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG - bei einer Auslegung im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835) - bei Dividenden Anwendung, die von in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften bezogen werden.

    Im Urteil Meilicke u. a. hat der Gerichtshof für Recht erkannt:.

    Sodann hat der Gerichtshof dargelegt, dass nach Randnr. 54 des Urteils Manninen bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden muss, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (Urteil Meilicke u. a., Randnr. 15).

    Unter Berücksichtigung der Forderung der Kläger des Ausgangsverfahrens nach einer Steuergutschrift in Höhe von 34/66 der Dividenden dänischer Herkunft und in Höhe von 35/65 der Dividenden niederländischer Herkunft sowie der Position der deutschen Regierung, im Fall von Dividenden ausländischen Ursprungs könne eine Steuergutschrift nicht pauschal in Höhe von 3/7 der empfangenen Dividenden gewährt werden, da die Steuergutschrift an den Steuersatz anknüpfen müsse, der nach dem Körperschaftsteuerrecht des Sitzmitgliedstaats der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft für die ausgeschütteten Gewinne gelte (Urteil Meilicke u. a., Randnrn.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es der Gerichtshof mit seiner in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Antwort auf die Vorlagefrage im Urteil Meilicke u. a. ausgeschlossen hat, dass die Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden Anspruch hat, anders berechnet wird als nach Maßgabe des gemäß des Rechts des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Dass die Anrechnungsbeschränkung auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Anschluss an EuGH-Urteil Meilicke I vom 6. März 2007 C-292/04, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835), ändert daran nichts.

    Es handelt sich um den Rechtsstreit, welcher den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH) Meilicke I vom 6. März 2007 C-292/04 (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835), und Meilicke II vom 30. Juni 2011 C-262/09 (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669), zugrunde lag.

    Die von den Klägern dagegen erhobene Klage blieb --nach Ergehen der EuGH-Urteile Meilicke I (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2001:438, Slg. 2011, I-5669)-- erfolglos, letztlich deswegen, weil es sowohl an der Vorlage ordnungsmäßiger Körperschaftsteuerbescheinigungen als auch an Nachweisen über die Höhe ggf. anrechenbarer Körperschaftsteuern mangele.

    a) Der EuGH hat zur vorliegenden Streitsache entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 63 AEUV) dem § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 insoweit entgegensteht, als die Vorschrift keine Anwendung auf Dividenden findet, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezogen werden (EuGH-Urteil Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, im Anschluss an EuGH-Urteil Manninen vom 7. September 2004 C-319/02, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477; s. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 9).

    Nicht nur hat der EuGH insbesondere in seinen Entscheidungen Meilicke I (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) keine derartigen Bedenken erkennen lassen.

    a) Der EuGH hat in seinen Entscheidungen zum deutschen Anrechnungsverfahren ausdrücklich an seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Manninen (EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477) festgehalten, der zufolge bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ("Steuergutschrift") die von der im Sitzmitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden muss, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Sitzmitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, Rz 15, und Manninen, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477, Rz 54; vgl. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 27; ebenso z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., 14. Aufl., § 36 Rz 11; Blümich/Ettlich, § 36 EStG, Rz 188 ff.; Zimmermann in Lademann, a.a.O., § 36 Rz 91b; Ribbrock, Betriebs-Berater 2012, 3059; von Brocke, Internationale Steuer-Rundschau 2012, 121, 122; Sydow, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht 2012, 2842, 2847).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Die zeitliche Wirkung der sich aus dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen kann nur der Gerichtshof selbst beschränken (vgl. nur EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77; 6. März 2007 - C-292/04 - [Meilicke ua.] Rn. 32 ff.) .
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35, vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, sowie vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).

    Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, und vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Eine solche Beschränkung kann nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. u. a. Urteile Barber, Randnr. 41, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 36).
  • FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Finanzgericht Köln weist Klage in

    Mit Urteil vom 6. März 2007 (C-292/04) hat der EuGH die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen seien, dass sie einer Steuerregelung entgegenstünden, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift komme, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet werde, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat habe, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 - Meilicke I , Slg. 2007, I-1835).

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für A, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die Unternehmensberatung GmbH.

    Die Anwendung dieses Bruchteils der Dividende als Berechnung für die Körperschaftsteuergutschrift aus dänischen und niederländischen Dividenden sei darüber hinaus vom EuGH in Rn. 16 des Meilicke-Urteils vom 6. März 2007 (Rs. C-292/04) schon bestätigt worden.

    Allerdings sind nach dem im Streitfall im Wege des Vorabersuchens ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 - Meilicke I , Slg. 2007, I-1835) die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15; vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

    Nachdem der Beklagte über den Antrag mangels Verwaltungsanweisungen auch nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 06.03.2007, C-292/04, und Mahnungen der Kläger nicht entschieden hat, legten die Kläger Untätigkeitseinspruch ein.

    Gemeinsames Verständnis der Parteien der seinerzeitigen tatsächlichen Verständigung sei gewesen, dass es insoweit allein auf die anstehende Entscheidung des EuGH im Verfahren C-292/04 ankommen solle.

    Die Vertreter der Beklagten hätten beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung auch zugesagt, bei einem für die Kläger positiven Ausgang des EuGH-Verfahrens C-292/04 das EuGH-Urteil auch anzuwenden und von ihnen keine weiteren Nachweise zu verlangen.

    Nach den nunmehr vorliegenden Urteilen des EuGH vom 06.03.2007, C-292/04, und vom 30.06.2011, C-262/09, stünden auch die materiellen Voraussetzungen einer Anrechnung fest.

    Der EuGH habe die zeitlichen Wirkungen seines Urteils v. 06.03.2007, C-292/04, nicht begrenzt.

    Da die deutsche Finanzverwaltung im EuGH-Verfahren C-292/04 zudem noch der Auffassung war, aufgrund der Kohärenz des deutschen Steuerrechts käme überhaupt keine Anrechnung in Betracht (EuGH-Urteil v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 25), zumindest müssten die zeitlichen Wirkungen begrenzt werden (EuGH-Urteil v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 32), kam vor Ergehen eines Urteils in diesem Verfahren für den Beklagten keinerlei Festlegung über formell-rechtliche Fragen hinaus in Betracht, zu denen die Bestätigung der Substantiierung des Antrags oder eine Unterbrechung der Verjährung gehörten.

    aa) Die vom EUGH im Urteil v. 06.03.2007, C-292/04, als verletzt bezeichneten Art. 56 und 58 des seinerzeit geltenden Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) waren im Streitfall nicht anwendbar:.

    Nach Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RL 88/361/EWG ist § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend auszulegen, dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland nicht ankommt (s. EuGH-Urteile v. 07.09.2004, C-319/02 Rz. 55 und v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 31 zu Art. 56 u d 58 EG).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

  • BFH, 04.04.2007 - I R 57/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Frühere Geltung des Abzugsverbots für

  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

  • BFH, 24.08.2011 - I R 5/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • EuGH, 17.07.2008 - C-426/07

    Krawczynski - Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Befugnisse des nationalen Richters -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-581/10

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass die Fluggäste

  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 23.04.2020 - C-401/18

    Herst

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07

    Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

  • FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 54/17

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Action-Kameras

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08

    Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie

  • LAG Düsseldorf, 30.04.2010 - 9 Sa 354/09

    Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen

  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 244/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07

    Einkommensteuer: Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 1102/21

    Folgeantrag Syrien: keine Änderung der Rechtslage durch Urteil des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • BFH, 05.11.2013 - I B 126/12

    Keine Erstattung inländischer Körperschaftsteuer bei grenzüberschreitender

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06

    Jundt

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • VG Sigmaringen, 24.01.2008 - 6 K 847/07

    Nachträglicher Freizeitausgleich des Beamten für dauerhaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14

    DI - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12

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  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2010 - C-242/09

    Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Konzern, in dem die

  • FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Erdgasbinnenmarkt - Automatische Verlängerung der Konzessionen für

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 3157/20

    Missbräuchliche Schaffung von Nachfluchtgründen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen

  • FG Köln, 29.03.2007 - 10 K 4671/04

    Zuordnung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu einer Betriebsstätte; Verdeckte

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • FG Köln, 16.05.2006 - 10 K 4671/04

    Aktien einer belgischen Firma als zum Betriebsvermögen der inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet können die Mitgliedstaaten

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 1 K 1286/04

    Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds im

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-512/12

    Octapharma France - Angleichung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 2001/83/EG -

  • LG Landshut, 21.06.2013 - 54 O 3457/10
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