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   BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 515/63   

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BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 (https://dejure.org/1964,1388)
BAG, Entscheidung vom 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 (https://dejure.org/1964,1388)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 (https://dejure.org/1964,1388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1965, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12

    Unwirksame Kündigung - Bewerbungsgespräch während Krankheit zulässig -

    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2011 - 5 Sa 295/10

    Einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall kein

    In einer sehr alten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht einmal den Abkehrwillen des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund anerkannt (22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung = DB 1965, 38), hat dies aber an die Bedingung geknüpft, dass die Kündigung erforderlich sein muss, um den Arbeitsplatz für eine stattdessen einzustellende Ersatzkraft frei zu machen.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 5 Sa 89/14

    Unwirksamkeit eines mündlichen Aufhebungsvertrages - Kündigung nach geäußertem

    Auch wäre ein Kündigungsgrund als betriebsbedingter denkbar, wenn der Arbeitnehmer deutlich seinen Abkehrwillen gezeigt hätte, der Arbeitgeber demzufolge deutlich mit einem jederzeitigen Gehen des Arbeitnehmers rechnen musste und der Arbeitgeber deshalb gezwungen war, sich sofort einen gerade auf dem Arbeitsmarkt befindlichen Ersatzarbeitnehmer zu sichern, weil es dem Arbeitgeber aus Arbeitmarktgründen nicht zumutbar gewesen wäre, erst nach Vorliegen der Kündigung des Arbeitnehmers nach einem Nachfolger zu suchen, weil Arbeitnehmer in dem Berufszweig sehr schwer zu finden sind (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG, 22.10.1964, 2 AZR 515/63).
  • LAG Berlin, 14.03.2003 - 6 Sa 1256/02

    Geringschätzung des Arbeitgebers

    Dies ist lediglich bei einem sog. Mangelberuf der Fall, wenn sich für den Arbeitgeber die Gelegenheit zur Einstellung einer sonst nur schwer zu findenden Ersatzkraft bietet (BAG, Urteil vom 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 - AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 zu 3 und 4 der Gründe).
  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 236/78
    Eine ordentliche Kündigung ist etwa dann sozial gerechtfertigt, vi/enn der Arbeitgeber eine sonst schv/er zu findende Ersatzkraft gerade zur Hand hat (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) oder wenn die Gefahr besteht, daß der Arbeitnehmer dem Konkurrenzunternehmen Auskünfte über Vorgänge aus seinem bisherigen Betrieb zukommen läßt, die diesem Schaden zufügen können (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1956, Berliner Entscheidungskalender Nr. 6/57, S. 86; Hueck, aaO, § 1 Anm. 99).
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Rechtsprechung
   BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 513/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1452
BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 513/63 (https://dejure.org/1964,1452)
BAG, Entscheidung vom 22.10.1964 - 5 AZR 513/63 (https://dejure.org/1964,1452)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 1964 - 5 AZR 513/63 (https://dejure.org/1964,1452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrmacht - Gefangenschaft - Kriegsgefangenschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 273
  • DB 1965, 38
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 395/61

    Anspruch aus Beschäftigungsverhältnis - Dauer der Betriebszugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 513/63
    2. a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. April 1962 - 3 AZR 395/61 - (BAG 13, 79 ff. AP Nr. 1 zu § oil EGB Kriegsdienstzeiten) und in dem gegen die jetzige Beklagte ergangenen Urteil vom 12. April 1962 - 5 AZR 233/61 - (AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten) im einzelnen bereits ausgeführt, daß § 3 Abs. 2 VO 1937 und § 1 Abs. 1 VO 190 teilweise noch gültiges Recht sind.

    Densel ben Rechtsstandpunkt hat der Senat in dem in BAG 13, 79 ff» = AP Nr. 1 zu § 611 EGB Kriegsdienstzeiten entschiedenen Fall eingenommen.

    auf die Entscheidungen in AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienst zeiten und BAG 13, 79 ff» = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegs dienstzeiten verwiesen werden, in denen es ebenfalls um Arbeitnehmer ging, die vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst noch nicht bei ihren jetzigen Arbeitgebern beschäftigt waren.

  • BAG, 30.10.1963 - 1 AZR 468/62

    Regeln des Internationalen Privatrechts - Unerlaubte Handlung - Recht des Tatorts

    Auszug aus BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 513/63
    § 5 Abs. 2 VO 1957 gilt im übrigen nicht für ehemalige Berufssoldaten (BAG AP Nr, 1 zu § 1 TVG Dienstzeiten; BAG 15, 79 [91] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten; BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzei ten) .

    b) Soweit § 1 Abs. 1 VO 1910 darüber hinaus noch vorsieht, daß auch solche Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit zu bewerten sind, die der Einberufene vor seiner Einberufung bei einem a n d e r e n Arbeitgeber als demjenigen verbracht hat, in dessen Dienst er nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst getreten ist, ist § 1 Abs. 1 VO 1910 durch den Kriegsausgang und den totalen Zusammenbruch von 1945 überholt und nicht mehr gültig (BAG 15, 79 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten; BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten).

    Die Verfassungsbeschwerde, die von der beklagten Partei in Sachen BAG 15, 79 ff» = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienst zeiten gegen das Urteil des Senats eingelegt worden ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 20. Dezember 1962 - 1 BvR 95/62 - durch den gemäß § Ql a Abs. 1 BVerfGG [a.F.] gebildeten Ausschuß einstimmig verworfen.

  • BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 233/61

    Anspruch aus Beschäftigungsverhältnis - Dauer der Betriebszugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 513/63
    Insoweit sind § 3 Abs. 2 VO 1937 und § 1 Abs. 1 VO 194o heute noch gültiges Recht (Bestätigung von BAG 135 79 ff. -â- A? Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten; BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten).

    2. a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. April 1962 - 3 AZR 395/61 - (BAG 13, 79 ff. AP Nr. 1 zu § oil EGB Kriegsdienstzeiten) und in dem gegen die jetzige Beklagte ergangenen Urteil vom 12. April 1962 - 5 AZR 233/61 - (AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten) im einzelnen bereits ausgeführt, daß § 3 Abs. 2 VO 1937 und § 1 Abs. 1 VO 190 teilweise noch gültiges Recht sind.

    b) Soweit § 1 Abs. 1 VO 1910 darüber hinaus noch vorsieht, daß auch solche Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit zu bewerten sind, die der Einberufene vor seiner Einberufung bei einem a n d e r e n Arbeitgeber als demjenigen verbracht hat, in dessen Dienst er nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst getreten ist, ist § 1 Abs. 1 VO 1910 durch den Kriegsausgang und den totalen Zusammenbruch von 1945 überholt und nicht mehr gültig (BAG 15, 79 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten; BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten).

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 513/63
    § 5 Abs. 2 VO 1957 gilt im übrigen nicht für ehemalige Berufssoldaten (BAG AP Nr, 1 zu § 1 TVG Dienstzeiten; BAG 15, 79 [91] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten; BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienstzei ten) .

    auf die Entscheidungen in AP Nr. 2 zu § 611 BGB Kriegsdienst zeiten und BAG 13, 79 ff» = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegs dienstzeiten verwiesen werden, in denen es ebenfalls um Arbeitnehmer ging, die vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst noch nicht bei ihren jetzigen Arbeitgebern beschäftigt waren.

  • BAG, 13.12.1978 - 5 AZR 419/77

    Bergbau - Beschäftigungszeiten unter Tage - Kriegsdienstzeiten - Einberufung zum

    a) Zunächst ist festzuhalten, daß Zeiten des Wehrdienstes und der Gefangenschaft einheitlich zu beurteilen sind (BAG 16, 273 [276] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 2 a der Gründe]; BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 2 der Gründe] mit zustimm. Anm. von Sahmer [zu 2]).

    Das ginge über den Gesetzeszweck der Berufsfürsorgeregelun gen hinaus (vgl. BAG 16, 273 £276 f.] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 2 a der Gründe]; zu der entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz vgl. zuletzt BAG AP Nr. 3 § 8 Soldatenversorgungsgesetz [zu 1 der Gründe] mit weit. Nachw.).

  • BAG, 29.06.1967 - 5 AZR 39/67

    Arbeitsjubiläum - Sonderzuwendung - Reichsarbeitsdienst - Wehrdienst

    Diesen Standpunkt hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen vertreten (vor allem AP Nr. 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten und Urteil vom 16-. Februar 1967 - 5 AZR 405/66 - zur Veröffentlichung in der AP vorgesehen).

    Die vorstehende Auffassung hat der Senat bereits im Urteil AP Nr. 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten (unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe) mit aller Deutlichkeit ausgesprochen» Die Revision irrt, wenn sie diesem Teil der Entscheidungsgründe die hier erörterte Bedeutung abspricht und sich auf die Ausführungen des Senats im Grundsatzurteil vom 12. April 1962 (BAG 13, 79 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten) beruft.

  • BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 153/73

    Kriegsdienstzeiten - Ruhegehalt - Gefangenschaft - Zeit der Betriebszugehörigkeit

    Im gleichen Sinne sprechen die Richtlinien zur YO 1940 (RGBl. I, 1242) davon, daß die Entlassenen "gegenüber ihren nicht einberufenen Kameraden betrieblich und beruflich keinen Nachteil erleiden sollen." Insofern verwirklichen die Schutzverordnungen den Gedanken der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht (ebenso BAG 16, 273 [279, 280] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 4 der Gründe]).
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