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   BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68   

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BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68 (https://dejure.org/1969,1621)
BAG, Entscheidung vom 23.05.1969 - 2 AZR 379/68 (https://dejure.org/1969,1621)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 1969 - 2 AZR 379/68 (https://dejure.org/1969,1621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1969, 1088
  • DB 1969, 1467
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 454/59

    Schwangerschaft - Kündigungsschutz - Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68
    Der Nachweis der Schwangerschaft braucht nicht inner halb jener Frist, sondern erst innerhalb einer-ange messenen Frist nach Aufforderung durch den Arbeitgeber erbracht zu werden (wie BAG 11, 115 = AP Nr» 25 zu § 9 MuSchG).

    Das Landesarbeitsgericht führt aus, die auf zwei Wochen verlängerte Erist des § 9 MuSchG betreffe nur die Mitteilung der Schwangerschaft, nicht deren Nachweis» Auch das geänderte Gesetz fordere für die Unzulässigkeit der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin gegenüber nur die Mitteilung der Schwangerschaft, falls diese dem Arbeitgeber nicht ohnehin bekannt sei» Danach komme es nur auf den Zeitpunkt der Mitteilung an, nicht auf den des Nachweises» Ein etwaiger ab- 63 weichender Wille des Gesetzgebers sei unbeachtlich, da er im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen sei» Das Gesetz spreche auch jetzt noch nur von der Mitteilung, nicht von dem Nachweis o Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts deckt sich mit derjenigen, die der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil BAG 11, 115 = AP Nr» 23 zu § 9 MuSchG vertreten hato Dort ist ebenfalls ausgesprochen worden, der Kündigungsschutz nach § 9 Abs0 1 MuSchG bleibe erhalten, wenn die schwangere Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft nicht ohnehin unterrichtet sei, diese innerhalb der gesetzlichen Frist mitteile» Der Nachweis der Schwangerschaft könne innerhalb dieser Frist nicht gefordert werden» Falls der Arbeitgeber einen solchen Nachweis verlange, müsse ihn die Arbeitnehmerin innerhalb angemessener Frist erbringen» Der Erste Senat hat hierzu die Auffassung vertreten, es reiche aus, wenn der Nachweis innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung des Arbeitgebers erbracht sei o.

    Hieraus ergibt sich, daß sich die Zweiwochenfrist des § 9 MuSchG nur auf die Mitteilungspflicht bezieht und daß sich im übrigen durch die Gesetzesänderung an der Rechtslage, wie sie in BAG 11, 115 dargelegt ist, nichts geändert hat» Die Mitteilungspflicht ist im Streitfall eingehalten worden; auch ist das ärztliche Attest innerhalb von neun Tagen nach der Aufforderung des.

    Arbeitgebers eingereicht worden» Es ist also die Frist eingehalten worden, die schon in BAG 11, 115 als angemessen bezeichnet ist» Daß im Streitfall besonders kurze Fristen für den Nachweis angemessen seien, hat die Beklagte nicht dargetan«, Über die Frage, ob eine Nichteinhaltung der Nachweisfrist die Kündigung zulässig macht oder nur Schadenersatzansprüche auslöst, braucht deshalb auch im Streitfall nicht entschieden zu werden«,.

  • BAG, 19.12.1968 - 2 AZR 89/68

    Schwangerschaftsauskunft

    Auszug aus BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68
    Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des Ersten Senats an» Diese hat auch in der Literatur weit überwiegend Zustimmung gefunden (Kulp, Anm» zu AP Nr» 23 zu § 9 MuSchG; Grüll, SAE 62, 43; Kuntzmann-Auert, MuSchG, § 9 Anm». 5; Gröninger-Thömas, MuSchG, § 9 Anm» 5 d und e mit weiteren Nachweisen; Kost, MuSchG, 1968, § 9 Anm» 16; Schmatz-Zmarzlik, MuSchG, 2» Auf;!», §' 9 Anm» 7)» Lediglich Meisel-Hiersemann, MuSchG, § 9 Anm» 97 sind der Ansicht, der Nachweis der Schwangerschaft müsse grundsätzlich bereits' innerhalb der Zweiwochenfrist des Gesetzes erbracht sein» Bulla, MuSchG, 2» und 3o Aufl», vertritt in Anm» 63 zu § 9 die Auffassung, die Zweiwochenfrist gelte nicht für die Nachweispflicht; dagegegen soll nach Anm» 67 aaO bei einer nur "vorsorglichen" Mitteilung der Nachweis lediglich so lange geführt werden können, wie noch Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehen» 4 - Im Streitfall ist keine nur "vorsorgliche" Mitteilung erfolgt 5 wie sich auch aus dem Schreiben der Spanischen Kommission beim Arbeitsamt M vom 9o Mai 1967 ergibt (vgl» Bl» 44 VA)» Es kann somit dahingestellt bleiben;, ob die von Bulla vertretene Ansicht zutreffend ist« Gegen sie spricht, daß gerade bei einer nur vermuteten Schwangerschaft der Nachweis zunächst schwerer zu erbringen ist als in dem Fall, in dem Gewißheit über das Bestehen einer Schwangerschaft vorliegto Auch wird Bulla den Fällen extrem kurzer Kündigungsfristen und fristloser Kündigungen nicht ausreichend gerechte Die von Meisel-IIiersemann vertretene Ansicht gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von der Entscheidung des Ersten Senats abzurücken» Der erkennende Senat hat die Entscheidung des Ersten Senats noch in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19 o Dezember 1968, 2 AZR 89/68, zustimmend erwähnt«, Auch eine erneute Überprüfung hat dem erkennenden Senat keinen Anlaß gegeben, seine Rechtsauffassung zu ändern» Die Entscheidung des Ersten Senats ist aber auch durch die inzwischen vorgenommene Gesetzesänderung, durch die an die Stelle der Wochenfrist die Zweiwochenfrist getreten ist (vgl» Änderungsgesetz vom 24», August 1965, BGBl«, I 912), nicht über holte Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 9 MuSchG spricht nach wie vor nur von der Mitteilung; den Nachweis erwähnt er nicht0 Mitteilung und Nachweis sind aber im Gesetz als zwei verschiedene Vorgänge behandelte Das ergibt sich aus § 5 MuSchG, der zwischen beiden eine klare Trennung machte.
  • LAG Düsseldorf, 22.05.1968 - 6 Sa 720/67
    Auszug aus BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68
    hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 1 2 8 Abs» 2 ZPO in der Sitzung vom 220 Mai 1969 durch die Bundesrichterin Dr<> Meier-Scherling, die Bundesrichter Yifichraann und Dr» Rengier sowie die Bundesarbeits riehter von lossau und Kerrmann für Recht erkannti Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22o Mai 1968 - 6 Sa 720/67 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen".
  • LAG Hamm, 17.10.2006 - 9 Sa 1503/05

    Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft

    Dieser Mitteilung mussten keine bestätigenden Arztunterlagen beigefügt sein, da das Gesetz eine besondere Form der Mitteilung in § 9 Abs. 1 MuSchG nicht vorsieht (vgl. BAG, Urteil v. 23.05.1969, 2 AZR 379/68, DB 1969, 1467; HWK/Zirnbauer aaO, § 9 MuSchG Rdnr. 22 ).
  • BAG, 06.06.1974 - 2 AZR 278/73

    Prozeßverwirkung - Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung - Schwangerschaft -

    Eine schwangere Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer von ihm ausgesprochenen Kündigung mitgeteilt hat, daß eine Schwangerschaft bestehe oder vermutet werde, verliert auch dann nicht den Kündigungsschutz des MuSchG § 9, wenn sie dem Arbeitgeber auf Verlangen das Bestehen der Schwangerschaft binnen angemessener Frist nicht nachweist (Anschluß an BAG 1969-05-23 2 AZR 379/68 = AP Nr. 30 zu § 9 MuSchG).
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