Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.10.1968

Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68   

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https://dejure.org/1969,794
BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68 (https://dejure.org/1969,794)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1969 - III ZR 238/68 (https://dejure.org/1969,794)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1969 - III ZR 238/68 (https://dejure.org/1969,794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Auslegung eines Vertrages vor der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - Bestandskraft der Rechtsgrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei gleichzeitiger Möglichkeit der ergänzenden Vertragsauslegung - Anforderungen an ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 157
    Verhältnis von ergänzender Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Papierfundstellen

  • WM 1969, 1237
  • DB 1969, 2033
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68
    Ob das zutrifft, kann allerdings zweifelhaft sein; denn eine Lücke ist nicht schon deshalb vorhanden, weil die Vereinbarung zu der nachträglichen Ermöglichung von Anpassungsbeihilfen nichts sagt, sie setzt vielmehr voraus, daß das Vertragswerk - sei es von Anbeginn an, sei es infolge der Entwicklung - einen offengebliebenen, der Regelung bedürftigen Punkt enthält (vgl. BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] , dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (vgl. BGHZ 12, 337, 343 [BGH 24.02.1954 - II ZR 88/53] ; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 157 Anm. 7).

    Auch eine ergänzende Vertragsauslegung ist Vertragsauslegung im Sinne von § 157 BGB (vgl. BGHZ 9, 273, 277 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] ; 12, 337, 343) [BGH 24.02.1954 - II ZR 88/53] .

    Ebenso ist auch im Falle der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, d.h. gibt eine ergänzende Vertragsauslegung dem Gericht nicht die sichere Grundlage für die Entscheidung, so bleibt die Prüfung - sofern der Sachverhalt hierzu Veranlassung gibt - notwendig, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung des Rechtsverhältnisses im Wege des § 242 BGB erforderlich macht (LM zu BGB § 157 D Nr. 10 Bl. 2 R; vgl. BGHZ 9, 273, 279) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] .

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 88/53

    Kündigung eines Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68
    Ob das zutrifft, kann allerdings zweifelhaft sein; denn eine Lücke ist nicht schon deshalb vorhanden, weil die Vereinbarung zu der nachträglichen Ermöglichung von Anpassungsbeihilfen nichts sagt, sie setzt vielmehr voraus, daß das Vertragswerk - sei es von Anbeginn an, sei es infolge der Entwicklung - einen offengebliebenen, der Regelung bedürftigen Punkt enthält (vgl. BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] , dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (vgl. BGHZ 12, 337, 343 [BGH 24.02.1954 - II ZR 88/53] ; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 157 Anm. 7).

    Auch eine ergänzende Vertragsauslegung ist Vertragsauslegung im Sinne von § 157 BGB (vgl. BGHZ 9, 273, 277 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] ; 12, 337, 343) [BGH 24.02.1954 - II ZR 88/53] .

    Allerdings darf eine ergänzende Vertragsauslegung nur im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (BGHZ 12, 337; 23, 282, 285) [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] ; gleichwohl ist die ergänzende Vertragsauslegung nicht ein Anwendungsfall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB, wonach Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68
    Für die ergänzende Vertragsauslegung ist grundsätzlich zunächst zu ermitteln, was die Vertragsschließenden bestimmt haben würden, wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten, und außerdem darf die ergänzende Vortragsauslegung weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung des erklärten Vertragswillens noch zu einer Umänderung des Vertrages, sondern bloß zu einer Ergänzung des Vertragsinhalts führen (BGHZ 23, 282, 285) [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] .

    Nach fester Rechtsprechung darf in Fällen, in denen eine auszufüllende Vertragslücke nicht von Anfang an bestand, sondern sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergab, dieses Ereignis nicht außer Betracht bleiben (BGHZ 23, 282, 285) [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] , das später Eingetretene muß vielmehr vollständig im Blick auf den Vertragsinhalt berücksichtigt werden (RGZ 164, 196, 202).

    Allerdings darf eine ergänzende Vertragsauslegung nur im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (BGHZ 12, 337; 23, 282, 285) [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] ; gleichwohl ist die ergänzende Vertragsauslegung nicht ein Anwendungsfall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB, wonach Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

  • BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53

    Bühnenaufführungsvertrag. Platzzuschüsse

    Auszug aus BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68
    Die Grundsätze der Entscheidung in BGHZ 13, 115 träfen nicht zu, weil es hier nicht um eine Preissubvention gehe und die vertraglich geregelte Interessenlage eine andere sei.

    Die Beihilfe bedeutet im Hinblick auf ihren Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme des Unternehmens für das geförderte Rohöl, an der die Klägerin - wie in dem in BGHZ 13, 115 entschiedenen Fall - beteiligt werden könnte.

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68
    Eine solche Vertragsauslegung hat der Prüfung, welche Vertragspflichten sich aus § 242 BGB ergeben, in der Regel voranzugehen; denn die Frage nach dem rechtlichen Sollen im Sinne des § 242 BGB stellt sich im allgemeinen erst, wenn sich aus dem rechtlichen Wollen der Parteien, das durch Auslegung ihrer Erklärungen zu ermitteln ist, ausreichende Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Streitfalls nicht gewinnen lassen (BGHZ 16, 4, 8) [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53] .
  • RG, 27.06.1940 - V 205/39

    1. Kann ein Nießbrauch an einem einzelnen Stockwerk eines Hauses bestellt werden?

    Auszug aus BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68
    Nach fester Rechtsprechung darf in Fällen, in denen eine auszufüllende Vertragslücke nicht von Anfang an bestand, sondern sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergab, dieses Ereignis nicht außer Betracht bleiben (BGHZ 23, 282, 285) [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] , das später Eingetretene muß vielmehr vollständig im Blick auf den Vertragsinhalt berücksichtigt werden (RGZ 164, 196, 202).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 194/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 95/84

    Arzneilieferungsvertrag - Reimportierte Arzneimittel - Vertragsauslegung

    Eine den Vorstellungen der Bekl. entsprechende richterliche Anpassung des Arzneilieferungsvertrages an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, deren Anwendung durch die Möglichkeit ergänzender Vertragsauslegung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird (Senat, WM 1969, 1237 (1239 f.) ), kommt nicht in Betracht.
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 521/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 182/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 618/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 181/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 522/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 523/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 195/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1292/11

    Betriebliche Altersversorgung

    Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 - III ZR 238/68 - DB 1969, 2033).
  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1578/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1579/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1580/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 22.06.2011 - 8 Sa 1832/10

    Betriebliche Altersversorgung - Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der

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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1968 - VI ZR 165/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,4102
BGH, 15.10.1968 - VI ZR 165/67 (https://dejure.org/1968,4102)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1968 - VI ZR 165/67 (https://dejure.org/1968,4102)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 165/67 (https://dejure.org/1968,4102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 132
  • DB 1969, 2033
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.04.1972 - III ZR 210/69

    Begriff der Zustellung demnächst

    Das Gericht war ohne besonderen Antrag (§ 111 Abs. 4 Satz 2 GKG) oder Hinweis der klagenden Partei nicht verpflichtet, die Klageschrift vor der Entrichtung der Prozeßgebühr ohne Terminsbestimmung und Ladung zuzustellen (BGHZ 31, 342, 348 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59] ; Urteil des VI. Zivilsenats vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 165/67 = LM § 261 b ZPO Nr. 11 = MDR 1969, 132).
  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 197/71

    Armenrecht - Arme Partei - Klagefrist - Fristenwesen - Fristwahrung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits kürzere Fristen als nicht mehr geringfügig angesehen (so eine Frist von 18 Tagen: BGH NJW 1961, 1627 = VersR 1961, 714 und von 19 Tagen: BGH LM § 261 b ZPO Nr. 10 = NJW 1967, 779; vgl. auch LM § 261 b ZPO Nr. 11 = MDR 1969, 132 zu einer Frist von einem Monat).
  • BGH, 07.12.1973 - I ZR 79/72

    Höhe des Beförderungsentgelts bei tarifwidrigen und unzulässigen Abreden -

    Die durch das Armenrechtsverfahren bedingte Verzögerung geht nicht zu Lasten des Klägers, wenn sie nicht auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat (BGH LM Nr. 4 zu § 261 b ZPO; BGHZ 25, 66; BGH MDR 69, 132; NJW 71, 891).
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