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Rechtsprechung
   BAG, 17.03.1971 - 4 AZR 149/70   

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BAG, 17.03.1971 - 4 AZR 149/70 (https://dejure.org/1971,1930)
BAG, Entscheidung vom 17.03.1971 - 4 AZR 149/70 (https://dejure.org/1971,1930)
BAG, Entscheidung vom 17. März 1971 - 4 AZR 149/70 (https://dejure.org/1971,1930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erscheinungsformen von Verantwortung - Besondere Verantwortung - Versagen - Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1971, 1310
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.07.1963 - 4 AZR 267/62

    Fallgruppe der Vergütungsgruppe - Fachkenntnisse - Überwiegend ausgeübte

    Auszug aus BAG, 17.03.1971 - 4 AZR 149/70
    V b BAT benötigt, auch jeweils solche im überwiegenden Teil sei ner Arbeitszeit einzusetzen hat (anders, wenn die Tarifnorm eine bestimmte, auf die gesamte zu bewertende Tätigkeit bezogene Qualität höherwertiger Leistungen erfordert, wie z.B. überwiegend selbständige Leistungen für die VergGr» V b); vgl» hierzu BAG 14, 251 = AP Nr» 100 zu § 3 TOoA, vorletzter Absatz» Entscheidend ist also, welches Maß an Verantwortung insgesamt gesehen mit der Tätigkeit des Klägers verbunden ist«.
  • BAG, 22.02.1972 - 4 AZR 163/71

    Prüfung der erheblichen Heraushebung - Maß der Verantwortung - Gesamtheit der

    "wenn neue Wege beschritten werden oder ein breites Gebiet der Verwaltung geleitet wird»" Mit Recht rügt die Revision, daß mit dieser ein engenden rechtlichen Interpretation das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Maßes der Verantwortung im Sinne der vom Kläger für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale verkannt hat» Auszugehen'ist davon, daß in der VergGr» I a (Fallgruppe 1) im Sinne eines weiteren qualifizierenden Heraushebungstatbestandes über die Tätigkeitsmerkrnale der VergGr» I b (Fallgruppe 1) hinaus verlangt wird, daß sich die Tätigkeit "durch das Maß ihrer Verantwortung" erheblich aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt» Dabei darf freilich schon aus Gründen der tariflichen Systematik nicht an das in der VergGr» III verlangte Maß an Verantwortung angeknüpft werden» Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß jede Tätigkeit, insbesondere die eines Akademikers, notwendigerweise ein bestimmtes Maß an Verantwortung erfordert, ohne daß die Verantwortung in allen Fällen zu einem besonderen und jeweils von den Gerichten eigens zu prüfenden tariflichen Tätigkeitsmerkmal erhoben zu werden braucht (vgl" BAG Urteil vom 20o Oktober 1971 - 4 AZR 10/71 demnächst AP Nr» 47 zu §§ 22, 2j5 BAT)» Wenn die Tätigkeitsmerkmale der VergGr» I a (Fallgruppe 1) daher unter Anknüpfung an die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr» X b (Fallgruppe 1) eine erhebliche Heraushebung "durch das Maß der Verantwortung" verlangen , so ist an die Gesamtheit der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe I b und das sich aus der Summe dieser Tätigkeitsmerkmale ergebende Maß der Verantwortung anzuknüpfen" Da eine durch das Maß der Verantwortung bedingte erhebliche Heraushebung in den Tä~ tigkeitsmerkmalen der VergGr» I a verlangt wird, diese auch die Spitzenstellung im Tarifgefüge des BAT darstellt, muß freilich, wie das Landesarbeitsgericht selbst insoweit zu treffend ausführt, eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt werden, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Tätigkeitsmerkmale der VergGr» I b (Fallgruppe 1) erfordere Andererseits ist es, worauf die Revision mit Recht verweist, rechtsfehlerhaft, das bezeichnete Maß der Verantwortung begrifflich auf bestimmte zukunftsweisende Tätigkeiten, bestimmte Spitzenstellungen in der Verwaltung oder große Behörden zu beschränken» Sowohl nach dem ein deutigen Wortlaut der Tätigkeitsmerkmale der VergGr» I a (Fallgruppe 1) wie nach ihrem Sinn und Zweck ist hier die besondere Verantwortung begrifflich nämlich gerade nicht auf bestimmte Erscheinungsformen oder mögliche Auswirkungen der Tätigkeit generell beschränkt (vgl» BAG Urteil vorn 17° März 1971 - 4 AZR 149/70 -, demnächst AP Nr" 99 zu §§ 22, 29 BAT)o Die besondere Verantwortung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr» I a (Fallgruppe l) kann sich also - wie auch bei anderen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - grundsätzlich etwa aus den Auswirkungen im Behördenapparat, der Ausübung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienst'- lierrn, den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit der Allgemeinheit und schließlich auch aus besonders schwierigen Einzelaufgaben ergeben, sofern sie etwa mit erheblichen Risiken oder besonders schwerwiegenden Folgeerscheinungen für die Belange des Dienstherrn oder Dritter verbunden sind (vgl» BAG 7, 64 /59 ff»7 = AP Nr» 45 zu § 9 TOoA: BAG 12, 96 /4o7 = AP Nr., 8l zu § 9 T0»A sowie AP Nr» 63a 91 und 112 zu § 3 TO»A auch Urteil des Senats vom 18» August 1971 - 4 AZR 367/70 - demnächst AP Nr» 43 zu §§ 22 23 BAT)» Schließlich kommt es auch nicht darauf an3 ob der betreffende Angestellte die alleinige Verantwortung nach außen trägt (vgl» BAG AP Nr» 30 zu §§ 22 23 BAT im Anschluß an BAG 12 36 = AP Nr» 8l zu § 3 T0»A)» Unzutreffend ist freilich die Folgerung der Revision Tätigkeiten wie sie der Kläger auf deni Gebiete des Brückenbaus ausübe fielen jeden falls ohne weiteres unter die Merkmale der VergGr» I a (Fallgruppe 1)».

    Da es weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tat sacheninstanzen liegt ob das erhebliche Herausheben aus der VergGr» I b aus einzelnen oder der 1Summierung mehrerer Umstände hergeleitet werden kann oder auch zu verneinen ist (BAG Urteil vom 17» März 1971 " 4 AZR 149/70 " demnächst AP Nr» 39 zu §§ 22 23 BAT) sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert» Weil nicht auszuschließen ist daß möglicherweise das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung der zuvor dargestellten Rechtsgrundsätze zu einer anderen Beurteilung gelangt bedarf es der Zurückverweisung» Nicht begründet sind hingegen die prozessualen Rügen des Klägers»' Da der Sachverhalt unstreitig' ist bedurfte es keiner Beweisaufnahme mithin auch nicht einer solchen durch Sachverständigenbeweis» Im Zusammenhang damit können daher auch keine auf § 139 ZPO gestützte Rügen die ohnehin unsubstantiiert sind Erfolg haben» Andererseits lag die Zuziehung eines Sachverständiger.

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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 08.12.1970 - 11 Sa 679/70   

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https://dejure.org/1970,8886
LAG Düsseldorf, 08.12.1970 - 11 Sa 679/70 (https://dejure.org/1970,8886)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.1970 - 11 Sa 679/70 (https://dejure.org/1970,8886)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1971, 1310
 
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00

    Ausschlußfrist für Darlehensrückzahlung

    bb) Daraus folgt: Ein Anspruch aus einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Darlehensvertrag kann erfaßt werden, wenn das Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, etwa weil der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Vergünstigungen gewährt, zB durch einen niedrigeren als marktüblichen Zinssatz (vgl. zu Materiallieferungen für den privaten Hausbau: Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimer Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe 4. Aufl. § 16 Anm. 4; vgl. auch LAG Düsseldorf 8. Dezember 1970 - 11 Sa 679/70 - DB 1971, 1310; aA Weyand aaO S 64 f.).
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   LAG Bremen, 21.05.1971 - 1 Sa 39/71   

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