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Rechtsprechung
   BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71   

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BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71 (https://dejure.org/1972,625)
BAG, Entscheidung vom 28.09.1972 - 2 AZR 506/71 (https://dejure.org/1972,625)
BAG, Entscheidung vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 (https://dejure.org/1972,625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 446
  • NJW 1973, 342
  • MDR 1973, 259
  • DB 1972, 1974
  • DB 1973, 187
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) , die sich als höhere Gewalt darstellen, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327) , die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446) , den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (BAG 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90 - BAGE 67, 118) .

    (2) Ohne Belang ist ferner, ob das Risiko, den Betrieb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen schließen zu müssen, versicherbar ist (aA ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 132a; Schneider FS Preis 2021 S. 1199, 1208; vgl. auch BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 446) .

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    So ist das Bundesarbeitsgericht bisher stets als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der gekündigte Arbeitnehmer seine aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten und deshalb auf Annahmeverzug (§ 615 BGB) gestützten Vergütungsansprüche schon während des Kündigungsschutzprozesses durch eine entsprechende Leistungsklage gerichtlich geltend machen und daß das Gericht ein entsprechendes (in der Regel vorläufig vollstreckbares) Leistungsurteil erlassen kann, auch wenn das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. z. B. BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAG 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • LAG Niedersachsen, 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20

    Vergütungsanspruch geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei coronabedingter

    Die vom Arbeitsgericht angesprochene ältere Rechtsprechung (etwa BAG 28.9.72, 2 AZR 506/71, BAGE 24, 446) zu einer Anspruchsbegrenzung bei einer drohenden Bestandsgefährdung des Betriebes ist rechtlich problematisch (vgl. Staudinger-Richardi aaO. Rn. 230; MüKo-BGB aaO. Rn. 105; HWK aaO. Rn.87).
  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

    (2) Ohne Belang ist ferner, ob das Risiko, den Betrieb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen schließen zu müssen, versicherbar ist (aA Schneider FS Preis 2021 S. 1199, 1208; Marski Anm. NJW 2022, 566; vgl. auch BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 446) .
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auch das Bundesarbeitsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts stets von diesen Grundsätzen ausgegangen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAGE 24, 446, 448, 449 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20

    Annahmeverzugslohn - Schließung eines Tanzlokals aufgrund Corona-Verordnung -

    Ebenso ist ein Argument für die Annahme eines solchen Betriebsrisikos die Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit des Risikos (vgl. BAG v. 30.5.1963 - 5 AZR 282/62, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 15 = RdA 1963, 353; v. 28.9.1972 - 2 AZR 506/71, BAGE 24, 446 = NJW 1973, 342.).
  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

    [141] S. zutreffend schon Volker Beuthin , Anm. BAG [28.9.1972] AP § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 28: "Entscheidende Sachfrage war somit, ob der Arbeitgeber [nachdem die Betriebsstätte abgebrannt war! - d.U.] aus wichtigem Grund fristlos nach § 626 BGB oder nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 KSchG kündigen durfte.

    [142] S. dazu bereits deutlich BAG 28.9.1972 - 2 AZR 506/71 - AP § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 28 [3.]: "Wie Herschel [Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht (1937) S. 297] zutreffend betont hat, ist die Lehre von der Betriebsgefahr die angemessene und ausreichende Sicherung gegen unzumutbare Belastungen des Arbeitgebers im Falle der Betriebsstockung.

  • BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89

    Zahlung von Arbeitsentgelt und vermögenswirksamen Leistungen während der Dauer

    Somit handelt es sich um einen Fall des Betriebsrisikos, d.h. um den Fall einer weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber verschuldeten Betriebsstörung, die die Leistung von Arbeit verhinderte (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1962 - 1 AZR 134/61 - AP Nr. 14 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; für den Fall einer Zerstörung des Betriebes durch Brand: Senatsurteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Vielmehr muß der Arbeitgeber, dem die wirtschaftliche Initiative und das Entscheidungsrecht in Fragen der Betriebsführung zusteht, auch insoweit die Verantwortung und damit die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, daß die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflußbereich liegen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 24, 446, 448, 449 = AP, aaO, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. September 1972 (BAGE 24, 446 = AP, aaO) im Fall des Brandes einer Strumpffabrik eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers angenommen, weil der Betrieb wegen der leichten Entzündlichkeit der verwendeten synthetischen Rohstoffe in besonders hohem Maße einer Brandgefahr ausgesetzt sei.

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

    b) Der Entgeltanspruch des Klägers ist auch bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Betriebsrisikolehre (BAG Urteile vom 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446, 448 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko sowie BAG Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) begründet.

    Die Gesetzeslücke sei so zu füllen, daß als Inhaber des Direktionsrechts der Arbeitgeber stets das Betriebsrisiko zu tragen habe (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 14/98

    Lohnanspruch eines Betriebsrats bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

    Der Entgeltanspruch des Klägers ist auch bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Betriebsrisikolehre (BAG Urteile vom 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446, 448 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko sowie BAG Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) begründet.

    Die Gesetzeslücke sei so zu füllen, daß als Inhaber des Direktionsrechts der Arbeitgeber stets das Betriebsrisiko zu tragen habe (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 14/98
  • LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00

    Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Wuppertal, 23.09.2020 - 7 Ca 1468/20
  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

  • LAG Hessen, 06.03.2001 - 2 Sa 1246/00

    Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Wahl des Arbeitsplatzes

  • LAG Köln, 26.07.2010 - 5 Sa 485/10

    Verzugslohnanspruch bei Brand im Betrieb

  • BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75

    Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 04.09.1990 - 16 Ta 258/90

    Sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung;

  • LAG Hamm, 11.05.1989 - 17 Sa 1879/88

    Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach erstinstziellem Urteil

  • LAG Hamm, 10.06.1988 - 8 Ta 254/88

    Zwangsvollstreckung; Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 28.10.1971 - 8 Ta 54/71   

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https://dejure.org/1971,8780
LAG Hamm, 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 (https://dejure.org/1971,8780)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 (https://dejure.org/1971,8780)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 1971 - 8 Ta 54/71 (https://dejure.org/1971,8780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 361
  • DB 1972, 1974
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Hamm, 27.02.1996 - 5 Ta 106/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung bei Anwaltsverschulden

    Diese Auffassung hat das erkennende Gericht seit dem Beschluß vom 28.10.1971 (DB 1972, 1974) und von da an in ständiger Rechtsprechung vertreten.

    Zur Begründung dieser Ansicht wird auf frühere Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen (vgl. nur LAG Hamm, DB 1972, 1974; LAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG).

    Ein solches Ergebnis verlangen Sinn und Zweck des § 85 II ZPO in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf der Basis einer genauen Interessenanalyse gerade nicht (LAG Hamm, DB 1972, 1974; LAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG; Vollkommer, S. 613ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 18 Ta 9/02

    Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Verschulden des

    Des weiteren wird gegen die Anwendung des § 85 Absatz 2 ZPO angeführt, § 5 KSchG habe abschließenden Charakter, diese Bestimmung enthalte keinen Verweisungssatz auf § 85 Absatz 2 ZPO (LAG Hamm, Beschluß vom 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 -, DB 1972, 1974).
  • LAG Hamm, 19.02.1992 - 15 Sa 1728/91

    Handlungsgehilfe; Wettbewerbsvereinbarung; Wettbewerbsverbot

    Im Anschluß an die Entscheidungen der 8. Kammer des erkennenden Gerichts vom 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 -, AnwBl 1972, 163 sowie der weiteren Entscheidungen der vorgenannten Kammer vom 10.12.1981 - 8 Sa 1434/81 - und vom 24.06.1982 - 8 Sa 1387/81 - geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Beanstandung des Namenszuges schwerlich noch möglich ist, wenn der Schriftzug in demselben Verfahren bereits mehrfach unbeanstandet verwandt worden ist (so zuletzt Urteil der erkennenden Kammer vom 31.10.1990 - 15 Sa 846/90).
  • LAG Niedersachsen, 27.07.2000 - 5 Ta 799/99

    Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß

    Ein Arbeitnehmer muss sich das Verschulden seines mit der Klageerhebung beauftragten Vertreters bei Versäumung der Klagefrist nach § 4 KSchG weder über § 85 Absatz 2 ZPO noch über § 278 BGB zurechnen lassen (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des LAG Hamm seit 28.10.71, DB 1972, 1974; grundlegend nochmals LAG Hamm 27.01.94, 21.12.95 und 27.02.96 - LAGE § 5 KSchG Nr. 65, 73, 86).
  • LAG Hamm, 18.04.1996 - 5 Ta 285/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung

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  • LAG Hamm, 21.12.1995 - 5 Ta 602/94

    Arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des

    Diese Auffassung hat das erkennende Gericht seit dem Beschluss vom 28. Oktober 1971 (- 8 Ta 54/71 -, in DB 1973, 1974) und von da an in ständiger Rechtsprechung vertreten.
  • LAG Hamm, 27.01.1994 - 8 Ta 274/93

    Nachträgliche Klagezulassung; Klagefrist; Fristversäumnis; Verschulden eines

    Der Arbeitnehmer braucht sich im Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumnis der Klagefrist nicht entgegenhalten zu lassen (erneute Bestätigung der durch Beschluß vom 28.10.1971, DB 1972 S. 1974 = MDR 1972 S. 371 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung).
  • LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess;

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  • LAG Hamm, 25.11.1980 - 8 Ta 115/80
    Die seit dem Beschluß vom 1971-10-28 feststehende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, nach der sich der Arbeitnehmer das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist des KSchG § 4 nicht anrechnen zu lassen braucht (LArbG Hamm 1971-10-28 8 Ta 54/81, AnwBl 1972, 163 = MDR 1972, 361 = DB 1972, 1974 = BB 1972, 317; ebenso LArbG Stuttgart vom 1965-09-24 4 Ta 10/65, NJW 1965, 2366; LArbG Hamburg vom 1975-01-10 1 Ta 8/74, MDR 1975, 348 und LArbG Hamburg 1977-09-20 1 Ta 6/77, NJW 1978, 446), kann nicht auf die Frist des KSchG § 5 Abs. 3 ausgedehnt werden, die bei der Einreichung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung zu beachten ist.
  • LAG Hamm, 21.03.1974 - 8 Ta 15/74
    Im Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung nach KSchG § 5 kann dem Arbeitnehmer entgegen der anders lautenden herrschenden Auffassung ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist nicht entgegengehalten werden, da ZPO § 232 Abs. 2 nicht anzuwenden ist(Bestätigung von LArbG Hamm 1971-10-28 8 Ta 54/71 = MDR 1972, 361).
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