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   BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71   

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https://dejure.org/1972,784
BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,784)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1972 - VI ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,784)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen über ein von der Konkurrenz angebotenes Gerät - Anforderungen an die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Halbseiden

    §§ 823, 1004 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 304
  • GRUR 1973, 550
  • DB 1973, 818
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284) verneint das Berufungsgericht zwar grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch dessen, der durch der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Prozeß dienendes Vorbringen in seiner Ehre betroffen ist.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind dem in seinem Persönlichkeitsrecht (FR) Betroffenen grundsätzlich Widerruf und Unterlassung verwehrt gegenüber dem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Vorbringen einer Partei in einem schwebenden Zivilprozeß (BGH Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284 m.w.Nachw.).

    Auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß, durch die Dritte nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden, greifen die Gründe ein, die ein Prozeßvorbringen im Grundsatz den negatorischen Ansprüchen entziehen (vgl. auch BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1952, 243 und Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O.).

    Allerdings hat der Senat nicht, auch nicht im Urteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = a.a.O.), die Auffassung vertreten, in jedem Einzelfall hänge es von dem Ergebnis einer Abwägung der konkreten Interessen des sich Äußernden und der Belange des Beeinträchtigten sowie der Erfordernisse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege ab, ob die negatorischen Ansprüche ausgeschlossen sind.

    Als eine etwaige Ausnahme wurde erwogen, daß eine Partei in einem Rechtsstreit leichtfertige Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn sie gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt (vgl. Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O. m.w.Nachw.).

    Das gilt umsomehr, als - worauf der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = a.a.O.) hingewiesen hat - der Sinn des grundsätzlichen Ausschlusses negatorischer Ansprüche gegenüber prozessualem Vorbringen die ausnahmsweise Zulassung jedenfalls eine Begrenzung auf besonders eindeutige Gestaltungen erfordert.

  • BGH, 14.11.1961 - VI ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß, durch die Dritte nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden, greifen die Gründe ein, die ein Prozeßvorbringen im Grundsatz den negatorischen Ansprüchen entziehen (vgl. auch BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1952, 243 und Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O.).

    Negatorische Ansprüche mögen weiterhin ausnahmsweise auch dann zuzulassen sein, wie der Senat ebenfalls bereits früher (a.a.O. m.w.Nachw.) angedeutet hat - die zweite Ausnahme -, wenn die beeinträchtigende Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. auch BGH Urt. v. 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit und der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 135; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969 S. 55).

    Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von "starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" (RGZ 140, 392; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) anzubringen.

  • RG, 06.04.1932 - IX 306/31

    1. Welchen Anforderungen muß das Grundurteil bei einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Negatorische Ansprüche mögen weiterhin ausnahmsweise auch dann zuzulassen sein, wie der Senat ebenfalls bereits früher (a.a.O. m.w.Nachw.) angedeutet hat - die zweite Ausnahme -, wenn die beeinträchtigende Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. auch BGH Urt. v. 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit und der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 135; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969 S. 55).

    Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von "starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" (RGZ 140, 392; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) anzubringen.

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Anderenfalls würden der Wahrnehmung der Rechte vor Gericht sachwidrige Beschränkungen auferlegt (vgl. für den politischen Meinungskampf: Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 = LM GG Art. 5 Nr. 33 m.w.Nachw.).
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