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   BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76   

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https://dejure.org/1978,341
BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76 (https://dejure.org/1978,341)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1978 - II ZR 189/76 (https://dejure.org/1978,341)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1978 - II ZR 189/76 (https://dejure.org/1978,341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer Bestellung zum Gesellschaftsorgan durch den Bestellten selbst - Niederlegung eines Amts als Geschäftsführer ohne gleichzeitige Kündigung eines Anstellungsvertrages - Abgrenzung zwischen Angestelltenverhältnis und Geschäftsführerverhältnis - ...

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei Amtsniederlegung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstellung, gefahrgeneigte Arbeit, Haftung 43 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Innenhaftung

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1435
  • MDR 1978, 643
  • DNotZ 1978, 368
  • WM 1978, 319
  • BB 1978, 520
  • DB 1978, 878
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1966 - II ZR 212/64

    Wirksamkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und der Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76
    Bei einer solchen Sachlage kann der aus seiner Organstellung Abberufene gehalten sein, sich mit dem Angebot einer angemessenen anderen Beschäftigung zufrieden zu geben, wenn er eine sofortige Kündigung auch des Anstellungsvertrags vermeiden will (Urt. d. Sen. v. 14.7. 66 - II ZR 212/64, LM AktG § 75 Nr. 17 = WM 1966, 968).

    Sie befindet sich in diesem Fall in ähnlicher Lage, wie wenn sie die Bestellung aus Gründen widerrufen hätte, die der andere Teil sogar zu vertreten hat, die aber für eine außerordentliche Kündigung auch des Anstellungsverhältnisses nicht ausreichen (vgl. den Tatbestand des Sen.Urt. v. 14.7. 66 a.a.O.).

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76
    Das Anstellungsverhältnis der Mitglieder von Vertretungsorganen einer juristischen Person ist aber kein Arbeitsverhältnis; Organmitglieder sind nicht Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern üben selbst Arbeitgeberfunktionen aus (BGHZ 12, 1, 8; 49, 30, 31; Meyer-Landrut a.a.O. § 84 Anm. 16 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1967 - II ZR 64/67

    Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76
    Das Anstellungsverhältnis der Mitglieder von Vertretungsorganen einer juristischen Person ist aber kein Arbeitsverhältnis; Organmitglieder sind nicht Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern üben selbst Arbeitgeberfunktionen aus (BGHZ 12, 1, 8; 49, 30, 31; Meyer-Landrut a.a.O. § 84 Anm. 16 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1961 - II ZR 217/58

    Vertragliche Aufhebung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers als Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76
    Einigkeit besteht aber im wesentlichen darüber, daß die einseitige Amtsniederlegung jedenfalls insoweit nicht nur nach außen hin wirksam, sondern auch gegenüber der Gesellschaft zulässig ist, als das Organmitglied sein Anstellungsverhältnis kündigen kann, also insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied kann keinesfalls gezwungen sein, die Verantwortung und das erhebliche Haftungsrisiko seines Amts unter für ihn unzumutbaren Bedingungen weiterzutragen (Urt. d. Sen. v. 19.1. 61 - II ZR 217/58, LM GmbHG § 46 Nr. 6; Baumbach/Hueck a.a.O.; Meyer-Landrut, Großkomm. z. AktG, 3. Aufl. § 84 Anm. 37 ff m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1977 - II ZR 219/75

    Widerruf der Bestellung in den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) als

    Auszug aus BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die auch das Berufungsgericht vermerkt, führt das Erlöschen der Bestellung zum Geschäftsführer nicht von selbst zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses; beide Rechtsverhältnisse können vielmehr ein verschiedenes Schicksal haben (so zuletzt Urt. d. Sen. v. 8.12.77 - II ZR 219/75, WM 1978, 109, zu II 1).
  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 266/08

    BGH lehnt Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn

    Organ- und Anstellungsverhältnis sind nach dem Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand voneinander unabhängig (BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 9; Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 109/94, ZIP 1995, 1334, 1335; Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76, WM 1978, 319 f.).

    Der Senat hat sich in früheren Entscheidungen bereits damit befasst, ob der aus seiner Organstellung Abberufene gehalten sein kann, eine andere angemessene Beschäftigung unterhalb der Organstellung bei der Gesellschaft auszuüben (BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - II ZR 212/64, WM 1966, 968, 969; Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76, WM 1978, 319).

  • OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Geschäftsführervergütung nach Abberufung und

    Der Ansicht der Beklagten, eine Aufteilung nach Risikobereichen und damit ein Entfallen von § 615 Satz 1 BGB aufgrund von § 297 BGB bei alleiniger Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für seine Abberufung finde ihre Stütze auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 09.02.1978, Az. II ZR 189/76, juris, Tz. 9), kann nicht gefolgt werden.

    Darin werde für die Gesellschaft auch keine unerträgliche Belastung gesehen, sie befinde sich in diesem Fall in ähnlicher Lage, wie wenn sie die Bestellung aus Gründen widerrufen hätte, die der andere Teil sogar zu vertreten habe (BGH, Urteil vom 09.02.1978, Az. II ZR 189/76, juris, Tz. 10).

    Inwieweit im Fall des pflichtwidrigen Verschuldens der Organstellung eine Obliegenheit des Geschäftsführers zu einer angemessenen Leitungsposition unterhalb der Organebene besteht, wenn er zugleich die Vergütungsansprüche bis zum Ablauf des Anstellungsvertrages geltend macht, (vgl. BGH, Urteile vom 14.7.1966, Az. II ZR 212/64, und vom 09.02.1978, Az. II ZR 189/76, Jaeger in: MüKo, GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 35 Rz. 330), kann vorliegend offen bleiben, da schon kein entsprechendes Angebot der Beklagten erfolgt ist.

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01

    Schadensersatz bei Eigenkündigung

    Der Bundesgerichtshof hat sowohl für den Fall der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Verschuldens der Gesellschaft (9. Februar 1978 - II ZR 189/76 - AP GmbHG § 38 Nr. 1) als auch für den Fall der selbst verschuldeten Abberufung eines Vorstandsmitglieds (14. Juli 1966 - II ZR 212/64 - DB 1966, 1306) entschieden, daß das Geschäftsleitungsmitglied während der Restlaufzeit des Dienstvertrages eine andere, ihm von der Gesellschaft angebotene zumutbare Tätigkeit annehmen müsse.
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