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   BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80   

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BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80 (https://dejure.org/1980,1309)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80 (https://dejure.org/1980,1309)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 1980 - BReg. 1 Z 47/80 (https://dejure.org/1980,1309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins; Vollziehung der Nachfolge in den Anteil an einer Personengesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters; Wirksamkeit einer erbrechtlichen Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Nachfolgeklausel für einen Gesellschaftsanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1981, 702 (Ls.)
  • DB 1980, 2028
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 186 ff.; 68, 225/229 ff.), der der Senat beitritt, vollzieht sich die Nachfolge in den Anteil an einer Personengesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters (vgl. §§ 137 bis 139 HGB ) in der Regel nach Erbrecht, sofern die gesellschaftsvertraglichen Klauseln den Weg dazu öffnen.

    Grundsätzlich bedarf sonach jede erbrechtliche Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag, soweit sie nicht der gesetzlichen Erbfolge entspricht, der Ergänzung und Ausfüllung durch Testamente der Gesellschafter; auch bei einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel (BGHZ 68, 225/237 unten), wie sie hier vorliegt, wird die im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Person nur dann Nachfolger, wenn sie kraft Gesetzes oder Testaments auch Erbe des verstorbenen Gesellschafters geworden ist (Haegele/Litfin Handbuch der Familienunternehmen Rz V 30; Sudhoff Handbuch der Unternehmensnachfolge 2. Aufl. § 17 S. 89; derselbe Das Familienunternehmen § 59 S. 209 ff.).

    Sie erwirbt in diesem Falle auf erbrechtlichem Wege den Anteil beim Tode des Gesellschafters unmittelbar im Ganzen (BGHZ 68, 225 LS c), 229, 237 f.; Haegele/Litfin Rz V 24; Ulmer in Großkomm HGB 3. Aufl. § 130 Anm. 49 ff. und BB 1977, 805 ff.; Schlegelberger HGB 4. Aufl. § 139 Anm. 25 a; Wiedemann Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 193 ff.).

    Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen sind zwar dann möglich und wirksam, wenn die als Nachfolger bezeichnete Person (wie hier der Beteiligte zu 1) Mitgesellschafter und insoweit an der Vereinbarung der Klausel selbst beteiligt ist (BGHZ 68, 225/231 ff.).

    Kann aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 12 FGG ) im Wege der Auslegung (§ 133 BGB ) nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die beteiligten Gesellschafter eine rechtsgeschäftliche oder eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt haben, so ist - dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz entsprechend (vgl. BGHZ 22, 186 ff.; 68, 225 LS a, 233 f.) - eine erbrechtliche Nachfolge anzunehmen (Haegele/Litfin aaO. Rz V 13, 16, 19; Ulmer in Großkomm HGB aaO. und BB 1977, 805/807 f.; Priester DNotZ 1977, 558/560; vgl. BayObLG MittBayNot 1978, 230/232 = Rpfleger 1978, 450 f. = DB 1979, 86 f.).

    Der gesamte Inhalt sowohl der gesellschaftlichen Nachfolgevereinbarung als auch des Testaments sowie die Lebenserfahrung (vgl. BGHZ 68, 225/234; Haegele/Litfin aaO. Rz V 13,.19) sprechen vielmehr dafür,daß die Erblasserin gemäß ihrer familiären und gesellschaftlichen Stellung mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung ihrem Sohn noch kein unentziehbares Recht auf ihren Gesellschaftsanteil einräumen und daß sie damit noch nicht darauf verzichten wollte, durch letztwillige Verfügung - wie geschehen - endgültig zu bestimmen, was nach ihrem Tode im Rahmen des gesellschaftsrechtlich zulässigen mit ihrem Gesellschaftsanteil werden solle.

    Ist sonach davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 1) den Gesellschaftsanteil seiner Mutter nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern auf erbrechtlichem Wege erlangt hat, so gehört der Wert des Anteils zum Nachlaß (BGHZ 68, 225/238; Ulmer in Großkomm HGB § 139 Anm. 56 und BB 1977, 805/807; Priester aaO. S. 559; vgl. Sudhoff Das Familienunternehmen S. 223; Wiedemann aaO. S. 157 ff., 207 ff.).

  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 186 ff.; 68, 225/229 ff.), der der Senat beitritt, vollzieht sich die Nachfolge in den Anteil an einer Personengesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters (vgl. §§ 137 bis 139 HGB ) in der Regel nach Erbrecht, sofern die gesellschaftsvertraglichen Klauseln den Weg dazu öffnen.

    Kann aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 12 FGG ) im Wege der Auslegung (§ 133 BGB ) nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die beteiligten Gesellschafter eine rechtsgeschäftliche oder eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt haben, so ist - dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz entsprechend (vgl. BGHZ 22, 186 ff.; 68, 225 LS a, 233 f.) - eine erbrechtliche Nachfolge anzunehmen (Haegele/Litfin aaO. Rz V 13, 16, 19; Ulmer in Großkomm HGB aaO. und BB 1977, 805/807 f.; Priester DNotZ 1977, 558/560; vgl. BayObLG MittBayNot 1978, 230/232 = Rpfleger 1978, 450 f. = DB 1979, 86 f.).

  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Sie bleibt mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins und der Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Erbscheins zulässig (BayObLGZ 1979, 215/220; BayObLG FamRZ 1976, 101/103; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 84 RdNrn. 2, 4).

    Da das Rechtsbeschwerdegericht den Erbschein nicht selbst einziehen kann, war die Einziehung durch das Nachlaßgericht anzuordnen (BayObLGZ 1979, 215/220 mit Nachw.; OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 95).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) könnte dann begründet sein, wenn der ihm zugewendete Vermögensteil ("gesamter Geschäftsanteil und alles, was in der Firma ist") nach den Vorstellungen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung praktisch den ganzen Nachlaß ausmacht (vgl. BGH FamRZ 1972, 561; BayObLGZ 1965, 77/84 f.; 1958, 248/250 f.) und die Erblasserin ihre wirtschaftliche Stellung durch ihren Sohn fortgesetzt wissen wollte (vgl. BayObLGZ 1965, 457/460).
  • BayObLG, 17.03.1965 - BReg. 1b Z 293/64

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins für die gesetzlichen Erben bei

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) könnte dann begründet sein, wenn der ihm zugewendete Vermögensteil ("gesamter Geschäftsanteil und alles, was in der Firma ist") nach den Vorstellungen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung praktisch den ganzen Nachlaß ausmacht (vgl. BGH FamRZ 1972, 561; BayObLGZ 1965, 77/84 f.; 1958, 248/250 f.) und die Erblasserin ihre wirtschaftliche Stellung durch ihren Sohn fortgesetzt wissen wollte (vgl. BayObLGZ 1965, 457/460).
  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) könnte dann begründet sein, wenn der ihm zugewendete Vermögensteil ("gesamter Geschäftsanteil und alles, was in der Firma ist") nach den Vorstellungen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung praktisch den ganzen Nachlaß ausmacht (vgl. BGH FamRZ 1972, 561; BayObLGZ 1965, 77/84 f.; 1958, 248/250 f.) und die Erblasserin ihre wirtschaftliche Stellung durch ihren Sohn fortgesetzt wissen wollte (vgl. BayObLGZ 1965, 457/460).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) ergibt sich schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch das Landgericht (§ 29 Abs. 4 , § 20 FGG ; BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1978, 205/206); sie folgt - ebenso wie für das Erstbeschwerdeverfahren - auch daraus, daß das von ihm in Anspruch genommene Erbrecht durch die Entscheidungen der Vorinstanzen beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG ) und sein Erbscheinsantrag (§ 2353 BGB ) zurückgewiesen worden ist (§ 20 Abs. 2 FGG ).
  • BayObLG, 12.10.1978 - BReg. 1 Z 102/78
    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Kann aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 12 FGG ) im Wege der Auslegung (§ 133 BGB ) nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die beteiligten Gesellschafter eine rechtsgeschäftliche oder eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt haben, so ist - dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz entsprechend (vgl. BGHZ 22, 186 ff.; 68, 225 LS a, 233 f.) - eine erbrechtliche Nachfolge anzunehmen (Haegele/Litfin aaO. Rz V 13, 16, 19; Ulmer in Großkomm HGB aaO. und BB 1977, 805/807 f.; Priester DNotZ 1977, 558/560; vgl. BayObLG MittBayNot 1978, 230/232 = Rpfleger 1978, 450 f. = DB 1979, 86 f.).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Der auf Antrag der Beteiligten zu 2) erteilte Erbschein ist unrichtig und daher einzuziehen (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ; BGHZ 40, 54/56 f.; BayObLGZ 1977, 59/61 f.; 1966, 233/236).
  • BayObLG, 22.03.1977 - BReg. 1 Z 166/76
    Auszug aus BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80
    Der auf Antrag der Beteiligten zu 2) erteilte Erbschein ist unrichtig und daher einzuziehen (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ; BGHZ 40, 54/56 f.; BayObLGZ 1977, 59/61 f.; 1966, 233/236).
  • BayObLG, 17.07.1978 - BReg. 1 Z 64/78
  • BFH, 10.11.1982 - II R 85/78

    Erbschaftsteuerliche Auswirkungen einer Teilungsanordnung

    Ist der Gesellschaftsanteil gesellschaftsrechtlich und erbrechtlich einem von mehreren Miterben von Todes wegen zugewandt, so erwirbt dieser den Anteil unmittelbar im ganzen und es gehört der Wert des Anteils zum Nachlaß (vgl. das o. a. BGH-Urteil in BGHZ 68, 225, und den Beschluß des Bayerischen obersten Landesgerichts vom 27. Juni 1980 BReg. 1 Z 47/80, Der Betrieb - DB - 1980, 2028).
  • BayObLG, 21.06.2000 - 3Z BR 108/00

    Erbrechtliche und rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

    b) Was die Gesellschafter gewollt haben, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln (BayObLG DB 1980, 2028).
  • BFH, 11.05.2005 - II R 40/02

    Vermächtnisnehmer; leer laufende erbrechtliche Nachfolgeklausel; BV-Freibetrag

    Zwar erfolgt der Anteilsübergang dabei mit unmittelbar dinglicher Wirkung (Klein in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, § 79 Rdnr. 27); sie beruht aber ungeachtet dessen, ob der Nachfolger Erbe ist oder nicht (Hübner in Viskorf/Klier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 3 Anm. 149), auf rein gesellschaftsvertraglicher Grundlage (vgl. zur Abgrenzung rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklauseln von den erbrechtlichen: Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts --BayOBlG-- vom 27. Juni 1980 1 Z 47/80, Der Betrieb --DB-- 1980, 2028, sowie Leipold in MünchKomm, 4. Aufl. 2004, Bd. 9, § 1922 Anm. 67).
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