Weitere Entscheidung unten: LAG Berlin, 09.01.1984

Rechtsprechung
   BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81   

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https://dejure.org/1984,1631
BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81 (https://dejure.org/1984,1631)
BAG, Entscheidung vom 23.02.1984 - 6 ABR 22/81 (https://dejure.org/1984,1631)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 (https://dejure.org/1984,1631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 128
  • BB 1984, 1874
  • DB 1984, 2098
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.06.1981 - 6 ABR 92/79

    Weiterbildung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    Nach § 83 Abs. 3 ArbGG kann Beteiligter in einem Beschlußverfahren nur sein, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG 35, 337? 37, 31 und 39, 102).
  • BAG, 08.02.1957 - 1 ABR 11/55

    Betriebsversammlung - Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters -

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    April 1979 (- 6 AZR 69/77 -, AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972) dargelegt, daß der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Führung eines Gesprächs nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein individualrechtliches Recht aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand bat, auch wenn der Anspruch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77

    Verfahrensrichtlinien - Beratungsgespräche - Förderungsgespräche - Hinzuziehung

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    April 1979 (- 6 AZR 69/77 -, AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972) dargelegt, daß der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Führung eines Gesprächs nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein individualrechtliches Recht aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand bat, auch wenn der Anspruch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    Der Antragsteller verfolgt den von ihm begehrten Anspruch auch in der richtigen Verfahrensart, da er geltend macht, in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen zu sein (BAG Beschluß vom 27. November 1973 - 1 ABR 11/73 -, AP Nr. M zu § MO BetrVG m.w.N.).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

    Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stellt für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann (vgl. Wiese GK-BetrVG § 23 Rn. 167, 187; ErfK/Eisemann § 23 Rn. 24; Fitting § 23 Rn. 60; Thüsing in Richardi BetrVG § 23 Rn. 91; offen gelassen in BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe).

    Zwar begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Recht des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO).

    Sollte der Entscheidung des Sechsten Senats vom 23. Februar 1984 (aaO) die Beurteilung zu entnehmen sein, der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berühre die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung überhaupt nicht, hält der für das materielle Betriebsverfassungsrecht mittlerweile allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Auffassung im Schrifttum begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers und räumt dem Betriebsrat keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber ein (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu II 3, 111 der Gründe; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 19).

    Durch die Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgeglichen oder abgemildert werden (vgl. BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 14).

    Schließlich wird durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO).

    Dies kann insbesondere dann, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, aus Gründen der "Waffengleichheit" von nicht unerheblicher Bedeutung sein (vgl. dazu EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413; vgl. auch Schreiber Anm. zu BAG AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2).

  • LAG Berlin, 06.03.1995 - 7 Sa 93/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Produktionseinstellung bei

    Er hat damit die von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 12.7.1983 - 8 Sa 18/83 -, BB 1984, 1984 f.) vertretene, später vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.5.1985 - 5 AZR 30/84 -, AP Nr. 42 zu § 613 a BGB ) abgelehnte Rechtsmeinung vertreten, dass ein Betriebsübergang in einer bloßen Funktionsnachfolge liegen kann.
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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,13755
LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83 (https://dejure.org/1984,13755)
LAG Berlin, Entscheidung vom 09.01.1984 - 12 Sa 127/83 (https://dejure.org/1984,13755)
LAG Berlin, Entscheidung vom 09. Januar 1984 - 12 Sa 127/83 (https://dejure.org/1984,13755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1984, 2098
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83
    Es ist heute im Grundsatz allgemein anerkannt, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung von mißbilligenden Äußerungen wie Verwarnungen, Verweisen, Abmahnungen u.a. hat, wenn diese vom Abeitgeber zu Unrecht ausgesprochen worden sind (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 1 bis 3 zu § 87 BetrVG 1972 - Betriebsbuße - BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB - Fürsorgepflicht -).

    Dies kommt zunächst schon dadurch ausreichend zum Ausdruck, daß sie ausdrücklich als "Abmahnung" bezeichnet worden sind (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 - Betriebsbuße - BAG AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972).

    Denn aufgrund seines vertraglichen Rügerechtes kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auf ein objektiv vertragswidriges Verhalten hinweisen (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972).

    Zum anderen können diese geringeren Maßstäbe lediglich für die auf Pflichtverletzungen gestützte Kündigung, nicht jedoch schon für die Erteilung einer Abmahnung gelten (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972).

    Es erscheint deshalb allenfalls gerechtfertigt, das Verhältnis von Abmahnung zum Pflichtverstoß einer äußersten Mißbrauchskontrolle des Inhalts zu unterwerfen, daß der Arbeitgeber nicht auf einen, vollkommen lächerlichen Pflichtverstoß mit einer Abmahnung reagieren kann (in diesem Sinne wohl auch BAG AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 - Betriebsbuße -).

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83
    Allerdings ist in jüngster Zeit zu unterschiedlichen Problembereichen die Auffassung vertreten worden, die ungleiche Behandlung von Arbeitern und Angestellten lasse sich nicht allein unter Hinweis auf deren formalen Status rechtfertigen und müsse deshalb mangels inhaltlicher Rechtfertigungsgründe als gleichheitswidrig angesehen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht DB 1983, 450 ff zur Frage der an das Lebensalter geknüpften Kündigungsfristen älterer Arbeitnehmer und BAG AP Nr. 44 zu § 242 BGB - Gleichbehandlung - zur Frage von Gratifikationen; vgl. insgesamt zur Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern Lipke, DB 1983, 111 ff).

    (vgl. die ähnlichen Erwägungen, für den Bereich der gesetzlichen Entwicklung in: Bundesverfassungsgericht DB 1983, 450, 452, unter B II 7).

  • ArbG Berlin, 09.08.1983 - 6 Ca 216/83
    Auszug aus LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. August 1983 - 6 Ca 216/83 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 24.02.1982 - 5 AZR 347/80

    Kündigungsdrohung

    Auszug aus LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83
    Auch wenn man davon ausgeht, daß ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt (vgl. dazu S AG vom 24. Februar 1982 - 5 AZR 347/80 -) und daß das Landesarbeitsgericht bei der Ermittlung des Beschwerdewertes an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden, ist (vgl. dazu BAG vom 2. März 1983 - 5 AZR 594/82 -), muß die Berufung als statthaft angesehen werden.
  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83
    Insbesondere wird auf diese Weise den Betriebsratsmitgliedern keine gegenüber der bloßen Abmeldepflicht (vgl. dazu BAG vom 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 -) weitergehende Pflicht auferlegt, die generell geeignet ist, ihre Betriebsratstätigkeit in unzulässiger Weise zu kontrollieren; denn die Betriebsratsmitglieder haben nicht etwa das Verlassen ihres Arbeitsplatzes zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeit zu erfassen, sondern lediglich das Verlassen des Betriebes als solchen.
  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 594/82

    Anspruch auf Eintragung der Beschäftigungszeit und des Verdienstes für Urlaubs-

    Auszug aus LAG Berlin, 09.01.1984 - 12 Sa 127/83
    Auch wenn man davon ausgeht, daß ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt (vgl. dazu S AG vom 24. Februar 1982 - 5 AZR 347/80 -) und daß das Landesarbeitsgericht bei der Ermittlung des Beschwerdewertes an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden, ist (vgl. dazu BAG vom 2. März 1983 - 5 AZR 594/82 -), muß die Berufung als statthaft angesehen werden.
  • LAG Hamm, 26.11.2013 - 7 TaBV 74/13

    Ab- und Anmeldung für Betriebsratsarbeit

    Die von der Arbeitgeberin angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 09.01.1984, 12 Sa 127/83, rechtfertigte keine andere Bewertung.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 26 TaBV 1146/17

    Beteiligungsrechte des neu gegründeten Betriebsrats bezüglich vor seiner Existenz

    (a) Es ist anerkannt, dass innerbetriebliche Regelungen, die auf Vereinbarungen der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruhen, nicht durch Wahl und Konstituierung eines Betriebsrates unwirksam werden mit der Folge, dass der neu gewählte Betriebsrat solche Regelungen bis zu einer Verhandlungslösung zunächst akzeptieren muss (vgl. BAG 25. November 1981 - 4 AZR 274/79, Rn. 21 bei juris; LAG Berlin 9. Januar 1984 - 12 Sa 127/83; LAG Schleswig-Holstein 27. August 2009 - 4 TaBV 12/09, Rn. 64; LAG Hamm 9. Mai 2017 - 7 TaBV 125/16, Rn. 76).
  • LAG Bremen, 28.07.2005 - 3 Sa 98/05

    Beweisverwertungsverbot für von Dritten maschinell erhobene Daten,

    Die Zeiterfassungsgeräte sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte Einrichtungen gemäß § 87 Ziff. 6 BetrVG (vgl. LAG Düsseldorf DB 1978 S. 459; LAG Berlin DB 1984 S. 2098; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, 21. Aufl., § 87 Rdz. 244; Däubler/Kittner/Klebe, 7. Aufl., § 87 Rdz. 166 m.w.N. auf Rechtsprechung Literatur).
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