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Rechtsprechung
   BAG, 27.02.1987 - 5 AZR 710/85   

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BAG, 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 (https://dejure.org/1987,1001)
BAG, Entscheidung vom 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 (https://dejure.org/1987,1001)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 (https://dejure.org/1987,1001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 628
  • BB 1987, 1816
  • DB 1987, 1845
  • JR 1987, 528
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • OLG Frankfurt, 06.04.2016 - 18 U 10/15

    Kündigung als Maßnahme im Sinne von § 612a BGB

    Diesen Zweck kann nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein Zeugnis erfüllen, das sich ausführlich über Führung und Leistung äußert (vgl. BAG, Urteil v. 27.2.1987 -5 AZR 710/85, NZA 1987, 628).
  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 120/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

    Bei dem Zeugnisanspruch nach § 630 BGB handelt es sich damit um einen sog. verhaltenen Anspruch, der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht (vgl. BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16 = EzA BGB § 630 Nr. 11; 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 42, 41) , der in seiner Erfüllbarkeit aber davon abhängig ist, dass der Gläubiger sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat (vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 109 GewO Rn. 7; Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 11; MüArbR/Wank 3. Aufl. § 105 Rn. 5) .
  • LAG Hamm, 13.02.2007 - 19 Sa 1589/06

    Verhältnis Zwischenzeugnis, Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, NZA 1987 S. 628).".

    Denn nach zutreffender Auffassung, die das Bundesarbeitsgericht bereits zu § 630 BGB vertreten hat, hat der Arbeitnehmer nicht erst mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, sondern dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechend "bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses" (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16; ErfK-Müller-Glöge, § 109 GewO Rdnr. 20; HWK-Gäntgen, § 109 GewO Rdnr. 10).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 7 Sa 208/18

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Verfall des Anspruchs auf Erteilung eines

    Ihre Gestaltungswirkung tritt bereits unmittelbar mit ihrem Zugang ein (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP Nr. 16 zu § 630 BGB).
  • ArbG Berlin, 05.12.2014 - 28 Ca 13508/14

    Außerordentliche Kündigung - Nichtabrechnung von Geldern für dienstliche

    statt vieler bereits BAG 27.2.1987 - 5 AZR 710/85 - AP § 630 BGB Nr. 16 = EzA § 630 BGB Nr. 11 = NZA 1987, 628 = DB 1987, 1845 = BetrR 1987, 220 [Leitsatz]: "Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis.

    Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf ein Zwischenzeugnis verweisen".S. statt vieler bereits BAG 27.2.1987 - 5 AZR 710/85 - AP § 630 BGB Nr. 16 = EzA § 630 BGB Nr. 11 = NZA 1987, 628 = DB 1987, 1845 = BetrR 1987, 220 [Leitsatz]: "Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis.

    138) S. statt vieler bereits BAG 27.2.1987 - 5 AZR 710/85 - AP § 630 BGB Nr. 16 = EzA § 630 BGB Nr. 11 = NZA 1987, 628 = DB 1987, 1845 = BetrR 1987, 220 [Leitsatz]: "Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis.

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 121/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

    Bei dem Zeugnisanspruch nach § 630 BGB handelt es sich damit um einen sog. verhaltenen Anspruch, der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht (vgl. BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16 = EzA BGB § 630 Nr. 11; 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 42, 41) , der in seiner Erfüllbarkeit aber davon abhängig ist, dass der Gläubiger sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat (vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 109 GewO Rn. 7; Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 11; MüArbR/Wank 3. Aufl. § 105 Rn. 5) .
  • ArbG Gelsenkirchen, 05.10.2022 - 2 Ca 447/22

    Außerordentliche/fristlose Kündigung eines Arztes wegen des Vorwurfs grober

    Ein Arzt hat demnach - ebenso wie ein sonstiger Arbeitnehmer nach § 109 Absatz 1 GewO - nicht erst mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, sondern dem Wortlaut entsprechend "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.1987, Az. 5 AZR 710/85, AP BGB § 630 Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2007, Az. 19 Sa 1589/06, juris).

    Er kann vielmehr ein Zeugnis über Führung und Leistung schon "bei" und nicht erst "nach" Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordern (BAG, Urteil vom 27.02.1987, a. a. O.; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2007, a. a. O.).

    Der Streit der Parteien über die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schiebt die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht hinaus und befreit den Arbeitgeber nicht davon, dem Arbeitnehmer, wenn dieser es wünscht, ein Endzeugnis zu erteilen (BAG, Urteil vom 27.02.1987, a. a. O.).

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 196/04

    Altersteilzeit - Urlaubsabgeltung - Freistellungsphase

    Auf diese Unterscheidung wird zurückgegriffen, wenn es um Rechte und Pflichten geht, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, und unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist (vgl. zum Zeugnisanspruch BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16 = EzA BGB § 630 Nr. 11).
  • LAG Hessen, 28.03.2003 - 12 SaGa 1744/02

    Zwischenzeugnis

    Der Arbeitnehmer kann die Erteilung eines Abschlusszeugnisses mit dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich auch dann verlangen, wenn er sich gegen die Kündigung wehrt und Kündigungsschutzklage erhoben hat, ohne sich des Vorwurfs widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen (BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16).
  • LAG Hamm, 16.01.2012 - 7 Sa 1201/11

    Außerordentliche Kündigung; Internet, E-Mail, Privatnutzung; Entzug

    Keiner Entscheidung bedurfte es, ob der Kläger über die Erteilung des Zwischenzeugnisses hinaus auch die Erteilung eines Endzeugnisses hätte begehren können (vgl. insoweit BAG 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 - NZA 1987, 628).
  • LAG Hamm, 16.12.2004 - 4 Ta 355/04

    Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von

  • LAG Hessen, 19.11.1993 - 9 Sa 111/93

    Zwischenzeugnis: Erwähnung der Freistellung als Personalratsmitglied

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

  • LAG Hamm, 16.12.2004 - 4 Ta 335/04

    Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.07.2011 - 6 Ta 71/11

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Weiterbeschäftigungsantrag,

  • LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18

    Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung

  • LAG Hamm, 16.05.2013 - 17 Sa 310/13

    Vertretungsmacht bei Unterzeichnung einer Kündigung durch Prokurist und weiteren

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2011 - 5 Ta 22/11

    Streitwert - Zwischen- und Beendigungszeugnis

  • ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23

    Auslegung von Klageanträgen und Justizgewährungsanspruch; Kündigung wegen

  • LAG Hessen, 18.12.2001 - 3 Sa 1145/99

    Auskunftsanspruch über Gehaltserhöhungen; Urlaubsanspruch trotz Kündigung;

  • ArbG Berlin, 12.06.2007 - 93 Ca 23796/06

    Außerordlichen Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst auf Grund des

  • ArbG Herford, 18.06.2013 - 1 Ca 1457/12

    Zur außerordentlichen Kündigung aufgrund eigenmächtiger Urlaubsverlängerung wegen

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.01.2014 - 11 Ca 7016/13

    Beendigungstermin im Arbeitsendzeugnis bei Weiterbeschäftigung

  • LAG Hamm, 30.01.2002 - 4 Ta 286/01

    PKH-Versagung mangels Erfolgsaussichten; Voraussetzungen für die Gewährung eines

  • ArbG Köln, 22.08.2018 - 13 Ca 4421/17
  • ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2016 - 24 Ca 3987/15
  • ArbG Augsburg, 30.09.2021 - 5 Ca 828/21

    Personenbedingte Kündigung aufgrund haftbedingter Arbeitsverhinderung

  • ArbG Halle, 07.03.2013 - 2 Ca 1430/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Massenentlassungsanzeige - Anspruch auf

  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 337/22

    Qualifiziertes Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf bestimmte Formulierung -

  • ArbG Berlin, 06.05.2011 - 28 Ca 4241/11
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Rechtsprechung
   BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 298/84   

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BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 298/84 (https://dejure.org/1986,1564)
BAG, Entscheidung vom 31.07.1986 - 6 AZR 298/84 (https://dejure.org/1986,1564)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 (https://dejure.org/1986,1564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schlechtwettertage - Baugewerbe - Vergütung des Betriebsrats - Arbeitsausfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 528
  • BB 1987, 2018
  • DB 1987, 1845
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.09.1973 - 1 AZR 102/73

    Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Anspruch auf das Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 298/84
    Das bedeutet aber lediglich, daß die Betriebsratsmitglieder so zu stellen sind, wie wenn sie an der Arbeitsstelle verblieben [wären] und gearbeitet hätten, jedoch nicht, daß ihre Betriebsratstätigkeit unmittelbar wie Arbeit zu vergüten ist (BAGE 25, 305,307; BAG, DB 1974, 1725).
  • BAG, 23.04.1974 - 1 AZR 139/73

    Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Lohnanspruch -

    Auszug aus BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 298/84
    Das bedeutet aber lediglich, daß die Betriebsratsmitglieder so zu stellen sind, wie wenn sie an der Arbeitsstelle verblieben [wären] und gearbeitet hätten, jedoch nicht, daß ihre Betriebsratstätigkeit unmittelbar wie Arbeit zu vergüten ist (BAGE 25, 305,307; BAG, DB 1974, 1725).
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    bb) Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13; 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230; 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher

    b) Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230; 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auch im übrigen besteht kein Anlaß, ein Wahlvorstandsmitglied während einer Kurzarbeitsperiode besserzustellen als ein Betriebsratsmitglied, für das in dieser Zeit auch nur das Lohnausfallprinzip gilt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Es soll vom Arbeitgeber nur das gezahlt oder ersetzt werden, was der Arbeitgeber auch ansonsten schulden würde, wenn das Betriebsratsmitglied keine Betriebsratsarbeit ausgeübt hätte (vgl. BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 292/89

    Kein Freizeitausgleich bei Betriebsratsschulung

    Zum anderen soll es infolge dieses durch die Betriebsratstätigkeit eintretenden Ausfalls der Arbeitsleistung keine Arbeitsentgelteinbuße erleiden; insoweit ist § 37 Abs. 2 BetrVG eine gesetzliche Ausprägung des Lohnausfallprinzips (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteile vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - und vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - AP Nr. 31 und 55 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 35/16

    Zuschläge

    b) Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230; 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - zu 3 a der Gründe) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92

    Zum bezahlten Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Vertrauensfrau der

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  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87

    Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Nach dem insoweit geltenden Lohnausfallprinzip ist für die Vergütung von Betriebsratstätigkeit immer danach zu fragen, was das Betriebsratsmitglied verdient haben würde, wenn es keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte (Urteil des Sechsten Senats vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 31. Juli 1986, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 367/87

    Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs -

    Nach dem insoweit geltenden Lohnausfallprinzip ist für die Vergütung von Betriebsratstätigkeit immer danach zu fragen, was das Betriebsratsmitglied verdient haben würde, wenn es keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte (Urteil des Sechsten Senats vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 31. Juli 1986, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 30.08.1989 - 4 AZR 222/88

    Tarifvertrag: Auslegung - Begriff der völlig ruhenden Arbeit

    Die Vergütung der Betriebsratstätigkeit wie reguläre Arbeit würde dem Charakter des Betriebsratsamtes als Ehrenamt widersprechen (BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • LAG Hamburg, 26.04.2023 - 3 Sa 29/22

    Abstellen für die Ermittlung des Zielerreichungsbonus eines

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