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   BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87   

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BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87 (https://dejure.org/1987,1900)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87 (https://dejure.org/1987,1900)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 1987 - BReg. 3 Z 76/87 (https://dejure.org/1987,1900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abberufung; Abschlußprüfungsgesellschaft; Abschlußprüfung; Besorgnis der Befangenheit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 163
  • ZIP 1987, 1547
  • MDR 1988, 57
  • WM 1987, 1361
  • BB 1987, 2197
  • DB 1987, 2400
  • Rpfleger 1988, 97
  • BayObLGZ 1987, 297
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 322/53

    Haftung des Abschlußprüfers

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87
    Der Abschlußprüfer ist jedoch nicht Organ der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (so aber BGHZ 16, 17/25), sondern außenstehende Kontrollinstanz mit öffentlicher Funktion (Baumbach/Duden/Hopt, § 318 HGB Anm. 1).
  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen

    Hat der von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer die Jahresabschlussprüfung und den Bestätigungsvermerk vorgenommen, gilt das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers in der Hauptsache als erledigt (Abweichung von BayObLGZ 1987, 297).

    Er ist nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden, da zwar ein Antragsverfahren, aber keine echte Streitsache vorliegt (BayObLGZ 1987, 297/300; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 90 f.; Bassenge/Herbst aaO).

    An seiner bisher vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. BayObLGZ 1987, 297/300) hält er nicht mehr fest.

    Allein die Möglichkeit, dass die Feststellung der Befangenheit des Prüfers für die Gesellschaft Anlass sein könnte, die Prüfung wiederholen zu lassen (BayObLGZ 1987, 297/300), fällt demgegenüber nicht so ins Gewicht, dass sie eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen könnte.

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Landgericht als Antragsgegnerin nicht die mit der Prüfung beauftragte weitere Beteiligte, sondern die zu prüfende Gesellschaft, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, hätte beteiligen müssen (vgl. BayObLGZ 1987, 297/300; Beck'scher Bilanzkommentar/Budde/Steuber 4. Aufl. § 318 HGB Rn. 21; aber auch MünchKomm/Ebke § 318 HGB Rn. 49), und ob der Aufsichtsrat der Gesellschaft hätte gesondert beteiligt werden müssen, da ihm die Bestellung des Abschlussprüfers obliegt (§ 278 Abs. 3, § 111 Abs. 2 AktG).

    Allein der Umstand, dass die Abschlussprüfungsgesellschaft die zu prüfende Gesellschaft fortlaufend steuerlich und wirtschaftsrechtlich beraten hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (BayObLGZ 1987, 297; Ensthaler/Marsch-Barner Gemeinschaftskommentar zum HGB 6. Aufl. § 318 Rn. 8).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95

    Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

    Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten ist - wovon auch das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeht - mit einer Abschlußprüfung durch denselben Wirtschaftsprüfer grundsätzlich vereinbar, sie kann jedoch nach Art und Umfang im Einzelfall eine unzulässige Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB darstellen (h.M.: z.B. BayObLG WM 1987, 1361, 1366, ADS § 319 Rdn. 64, Sarx/Marquard, § 319 Rdn. 9, Baetge/Hense, § 319 Rdn. 119, Thümmel, WPg 1986, 643, 648, wohl auch Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Anh. 42 Rdn. 10, grundsätzlich a.A.. Hartmann, Das neue Bilanzrecht, S. 80, ähnlich für die Steuerberatung. Schulze/Osterloh, EWiR § 319 HGB 1/96, 129 f.).
  • LSG Sachsen, 01.09.2010 - L 6 U 222/09

    Sozialgerichtsverfahren - Sachverständiger - keine Besorgnis der Befangenheit -

    Im Übrigen dürfte selbst eine Beratungstätigkeit beim Prozessgegner nicht automatisch die Befangenheit rechtfertigen (vgl. Bayerisches Oberlandesgericht - BayObLG - Entscheidung vom 17.09.1987 BReg 3 Z 76/87, NJW-RR 1988, 163).
  • OLG München, 06.02.2012 - 31 Wx 31/12

    Zuständigkeit für sofortige Beschwerde nach erfolgloser Ablehnung eines

    Die innerhalb der Frist der §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 569 Abs. 1 S.1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine objektiven Gründe vorliegen, die vom Standpunkt der Beschwerdeführerin aus bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben könnten, Zweifel an der Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit der abgelehnten Sachverständigen zu hegen (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 1988, 163 ).
  • LG München I, 30.07.2009 - 5 HKO 16915/08

    Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses einer AG: Anfechtungsbefugnis des

    In der älteren Rechtsprechung wurde zwar die Ansicht vertreten, in einer derartigen Konstellation stehe das Anfechtungsrecht nur dem Legitimationsaktionär zu, weil nur er in der Hauptversammlung erschienen sei und den Widerspruch erklärt habe (vgl. RGZ 118, 330, 332; BayObLGZ 1987, 297, 302).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.06.2011 - L 6 U 22/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines ärztlichen Gutachters wegen

    Auch die Beratungstätigkeit beim Prozessgegner rechtfertigt nicht automatisch die Befangenheit (BayObLG, Beschluss vom 17. Septemter 1987 - BReg 3 Z 76/87 -, NJW-RR 1988, 163).
  • OLG München, 08.11.2000 - 7 U 5995/99

    Befangenheit der Wirtschaftprüfer - Berücksichtigung eigener

    Der Senat vertritt die Auffassung, daß das Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB keine Sperrwirkung für eine aktienrechtliche Kassationsklage entfaltet (so u.a. auch: Baumbach-Hopt, HGB, 30.Aufl., § 318, Rn. 6 n.w.N., Beck'scher Bilanzkommentar, 4.Aufl., § 318 HGB, Rn. 17; BayobLG NJW-RR 88, 163).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02

    Abschlussprüfungsvertrag: Folgen bestehender Besorgnis der Befangenheit gegenüber

    Sind die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes des § 319 Abs. 2 und 3 HGB erfüllt, wird die Befangenheit des Abschlussprüfers von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet; die Ausschlussgründe werden deshalb als auch "absolute" Befangenheitsgründe bezeichnet (vgl. BayObLGZ 1987, 297, 311; Münch-Komm.HGB/Ebke, § 318 Rn. 33, § 319 Rn. 11; Hense/Veltins in: Beck´scher Bilanz-Kommentar § 319 Rn. 5).
  • BayObLG, 12.10.1994 - 1Z BR 141/94

    Ablehnung eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    b) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG , § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO ) abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BayObLGZ 1987, 297/304 m.w.Nachw.; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 15 Rn. 41).
  • BayObLG, 09.09.1996 - 3Z BR 36/94
    Im aktienrechtlichen Auskunftserzwingungsverfahren ist grundsätzlich der wahre Aktionär und nicht der Legitimationsaktionär antragsberechtigt, auch wenn in der Hauptversammlung nur der Legitimationsaktionär erschienen und Widerspruch zu Protokoll erklärt hat (insoweit Abweichung von BayObLGZ 1987, 297, 302 = WM 1987, 1361).
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