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   BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86   

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https://dejure.org/1987,213
BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 (https://dejure.org/1987,213)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 (https://dejure.org/1987,213)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 (https://dejure.org/1987,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einholung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung einer gegenüber einer Mitarbeiterin handgreiflich gewordenen Angestellten - Zustimmungserteilung zu einer Kündigung bei Schweigen des Betriebsrates innerhalb der Mitteilungsfrist über die Entscheidung - Bestimmung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 137
  • BB 1988, 976
  • DB 1988, 658
  • JR 1988, 176
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Der Arbeitgeber kann die Kündigung auch dann vor Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG aussprechen, wenn der Betriebsrat, ohne sachlich zu der Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen, lediglich erklärt hat, er werde sich zu der Kündigung nicht äußern und darin eine abschließende Stellungnahme liegt (im Anschluß an BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972.

    Vor Ablauf dieser Fristen wird das Anhörungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 27, 209, 215; 28, 81 [BAG 01.04.1976 - 2 AZR 179/75]= AP Nr. 4 und 8 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 bzw. II der Gründe; vgl. ferner Urteil vom 28. Juli 1982 - 7 AZR 1182/79 -, n.v., zu 2 der Gründe) nur dann ordnungsgemäß beendet, wenn der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber zu dessen Kündigungsabsicht Stellung nimmt.

    Wie die Fristbestimmung in § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG zeigt, ist selbst völliges Schweigen auf die Mitteilung des Arbeitgebers hin eine rechtlich mögliche Aktion des Betriebsrats (BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 01.04.1976 - 2 AZR 179/75

    Beendigung des Anhörungsverfahrens vor Ablauf der Fristen des § 102 II BetrVG

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Vor Ablauf dieser Fristen wird das Anhörungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 27, 209, 215; 28, 81 [BAG 01.04.1976 - 2 AZR 179/75]= AP Nr. 4 und 8 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 bzw. II der Gründe; vgl. ferner Urteil vom 28. Juli 1982 - 7 AZR 1182/79 -, n.v., zu 2 der Gründe) nur dann ordnungsgemäß beendet, wenn der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber zu dessen Kündigungsabsicht Stellung nimmt.

    Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO bindend (vgl. BAGE 28, 81 [BAG 01.04.1976 - 2 AZR 179/75] = AP Nr. 8 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; Senatsurteil vom 1. Dezember 1977 - 2 AZR 426/76 - AP Nr. 11 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Es kann somit dahingestellt bleiben, ob ohne eine solche Regelung für das Zustimmungsverfahren nach § 102 Abs. 6 BetrVG die Zustimmungsfiktion des § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gilt, sondern das Schweigen des Betriebsrats, wie im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG (vgl. dazu BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 d der Gründe), als Verweigerung der Zustimmung zu werten ist (so Dietz/Richardi, aaO, § 102 Rz 299; KR-Etzel, aaO, § 102 Rz 249).

    Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Beschluß (BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972).

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB).
  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83

    Möglichkeit der Übertragung von Mitwirkungsrechten bei Kündigung auf

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Da es sich hierbei um Verletzungen von Nebenpflichten handelt, die zu einer Störung im Betriebsbereich führen, bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich keiner Abmahnung, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist durch die Vertragsverletzung noch nicht zu stark belastet und der Arbeitgeber kann damit rechnen, die Abmahnung werde zu einem vertragsgemäßen Verhalten in der Zukunft führen (Senatsurteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Zwar ist eine Kündigung unwirksam, wenn das Kündigungsschreiben vor Ablauf der Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG oder vor Zugang einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats beim Arbeitgeber dessen Machtbereich verlassen hat (BAGE 27, 331 = AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG, zu 3 a der Gründe).
  • BAG, 01.12.1977 - 2 AZR 426/76

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat - Fehlen der Stellungnahme des

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO bindend (vgl. BAGE 28, 81 [BAG 01.04.1976 - 2 AZR 179/75] = AP Nr. 8 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; Senatsurteil vom 1. Dezember 1977 - 2 AZR 426/76 - AP Nr. 11 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 2 b aa der Gründe).
  • BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 143/67

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision -

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Durch die Anhörung nach § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu der Kündigung zu äußern und dadurch den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers zu beeinflussen (BAGE 21, 27 [BAG 17.05.1968 - 3 AZR 143/67] = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, zu I der Gründe).
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 594/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Das bloße Schweigen des Betriebsrats reicht danach nicht aus; in diesem Fall wird das Anhörungsverfahren erst nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen (BAGE 27, 273; 29, 114 = AP Nr. 6 und 11 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 2 b bzw. 3 der Gründe).
  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist -

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86
    Das bloße Schweigen des Betriebsrats reicht danach nicht aus; in diesem Fall wird das Anhörungsverfahren erst nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen (BAGE 27, 273; 29, 114 = AP Nr. 6 und 11 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 2 b bzw. 3 der Gründe).
  • BAG, 17.02.1966 - 2 AZR 162/65

    Auslegung von Willenserklärungen - Ermittlung der Begleitumstände - Willen der

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    bb) Das Anhörungsverfahren war vor dem Ausspruch der Kündigung beim Kläger mit der Mitteilung der - wie das Landesarbeitsgericht bindend festgestellt hat - in solchen Fällen üblichen Stellungnahme des Personalrats "zur Kenntnis genommen" abgeschlossen (BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71).
  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - zu B I 1 d bb der Gründe) .
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern einen ausreichenden Grund - zumindest - für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen können (st. Rspr. Senat 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 -RzK I 5 i Nr. 120).

    d) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedürfe es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42).

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