Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,560
BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90 (https://dejure.org/1991,560)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1991 - VIII ZR 26/90 (https://dejure.org/1991,560)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1991 - VIII ZR 26/90 (https://dejure.org/1991,560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bauherrenmodell - Bauvorhabenabwicklung - Überwachungspflicht - Treuhänderpflicht - Gewährung von Steuervorteilen - Haftungsausschluß wegen späterer Rechtsprechung - Treuhänderhaftung - Anlaß zur Versagung von Steuervorteilen - Unrichtige Entscheidung der Finanzbehörde

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 276; BGB § 249
    Überwachungspflichten des Treuhänders eines Bauherrenmodells

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für entgangene Steuervorteile

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 675, 276, 249
    Bauherrenmodell: Haftung des Treuhänders bei Ausfall der den Anlegern als Bauherren zugesagten Steuervorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Treuhänder haftet nicht für Fehler des Finanzamts (IBR 1991, 248)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 660
  • MDR 1991, 766
  • VersR 1991, 562
  • WM 1991, 765
  • BB 1991, 571
  • DB 1991, 1319
  • ZfBR 1991, 112
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 25.10.1990 - VII ZR 230/88

    Haftung des Baubetreuers; Erwerb einer vom Prospekt abweichenden Fläche

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Diese Pflicht trifft ihn unabhängig davon, ob daneben ein gesondert beauftragter Steuerberater oder der Baubetreuer zur Überwachung verpflichtet ist (Fortführung von BGH vom 25.10.1990 VII ZR 230/88 = VersR 91, 430 = WM 91, 10).

    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß dem Bauherrn damit für die Erfüllung derselben Überwachungspflicht neben dem Treuhänder noch andere Beteiligte einzustehen haben, wie der Bundesgerichtshof für den umgekehrten Fall - Inanspruchnahme eines Baubetreuers wegen Verletzung einer auch dem Treuhänder obliegenden Pflicht - bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 230/88 = WM 1991, 10 unter I 2 a).

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Diese Regelung verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG, weil sie eine generelle, vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Treuhänderin einschließende Haftungsbegrenzung enthält und eine geltungserhaltende Reduktion auf den Fall leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 unter I 1 d - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89 = WM 1990, 1623 unter II 2).

    Er hätte es sonst in der Hand, sich durch derartige in den Treuhandverträgen üblicherweise schon vorgesehene Vertragsschlüsse seiner Stellung als Zentralfigur des Bauherrenmodells (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 1991 aaO., Urteilsumdruck S. 11) weitgehend zu entledigen und auf diese Weise die untergeordnete Stellung eines bloßen Mittelverwendungstreuhänders mit entsprechend eingeschränkter Verantwortlichkeit zu erlangen.

  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 39/87

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Zu den danach zu wahrenden Interessen der Bauherren gehören auch ihre steuerlichen Belange, die für ihren Beteiligungsentschluß oft ausschlaggebend sind (BGHZ 102, 220, 224 [BGH 19.11.1987 - VIII ZR 39/87] und 226; Koeble, Festschrift für Korbion S. 215, 223; Reithmann/Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl. Rdnr. 134 c; Brych/Pause, Bauherrenkauf und Baumodelle, 1989, Rdnr. 651).

    Zwar hängt der konkrete Umfang des für den Treuhänder maßgebenden Pflichtenkreises auch von den Umständen des Einzelfalls und dabei insbesondere von der Vertragsgestaltung ab; dazu zählen u.a. die Beschränkung und Abgrenzung seines Tätigkeitsbereiches zu demjenigen des Baubetreuers und den Aufgaben der anderen bei der Durchführung des Bauvorhabens eingesetzten Funktionsträger sowie der Zeitpunkt des Beitritts des Bauherrn und dessen Kenntnis von der vorgesehenen Vertragsgestaltung (BGHZ 102, 220, 226) [BGH 19.11.1987 - VIII ZR 39/87].

  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 82/85

    Inanspruchnahme einer Genossenschaft auf Freistellung von Wasseranschlussgebühren

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Die fortbestehende Parteifähigkeit der Erstbeklagten ergibt sich jedoch daraus, daß dem Fall des Aktivprozesses einer liquidierten und im Register gelöschten juristischen Person im Passivprozeß die Einlegung eines Rechtsmittels durch sie deshalb gleichzustellen ist, weil dessen Erfolg einen Kostenerstattungsanspruch begründen könnte und damit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegensteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 = WM 1986, 145).

    Ist danach von der fortbestehenden Parteifähigkeit der Erstbeklagten auszugehen, so kann dahinstehen, ob der im Vordringen befindlichen Ansicht gefolgt werden könnte, wonach die Beendigung der juristischen Person auf gegen sie anhängige Passivprozesse keinen Einfluß hat (vgl. neben der oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch Baumbach/Schulze-Osterloh, GmbHG, 15. Aufl., § 74 Rdnr. 19; Leipold in Anmerkung zu BAG AP § 50 ZPO Nr. 6), und ob dieses Ergebnis auch auf den für § 246 ZPO maßgeblichen Rechtsgedanken gestützt werden könnte, wonach Veränderungen in der Partei- oder Prozeßfähigkeit einer anwaltlich vertretenen Partei die Weiterführung des Rechtsstreits nicht beeinträchtigen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 aaO.).

  • BGH, 15.01.1981 - VII ZR 44/80

    Schaden durch entgangene Steuervorteile

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Maßgeblich ist, ob der Anleger aufgrund der seinerzeitigen - insbesondere durch bundeseinheitliche Erlasse vorgegebenen - Praxis der Finanzverwaltung in den Genuß der Steuervorteile gekommen wäre (Ergänzung zu BGHZ 79, 223 [BGH 15.01.1981 - VII ZR 44/80]).

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, wie weit die Pflicht der Erstbeklagten zur "Gefahrenabwehr" reichte, ist diejenige Rechtslage, wie sie sich bis zur Entscheidung des Finanzamts für die Beklagte aus der Sicht eines objektiven Dritten darstellte (vgl. auch BGHZ 79, 223, 226 ff.) [BGH 15.01.1981 - VII ZR 44/80]; darauf durfte und nur darauf konnte sie sich billigerweise einstellen.

  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Umstände wie diejenigen, die im Einzelfall dazu führen können, daß ein Rechtsanwalt sogar für die Folgen einer unrichtigen Gerichtsentscheidung einzustehen hat, wenn er von der Möglichkeit, diese Entscheidung durch entsprechende Hinweise abzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 = WM 1988, 987 unter II 4), liegen hier nicht vor, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dieses Urteil auf die Tätigkeit von Steuerberatern und von Treuhändern eines Bauherrenmodells entsprechend anzuwenden ist.
  • BGH, 09.07.1987 - VII ZR 390/85

    Treuhänderpflichten

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Lediglich einen solchen, von vornherein mit untergeordneten Funktionen ausgestatteten Mittelverwendungstreuhänder betreffen die von der Revision deshalb ohne Erfolg herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1986 (VII ZR 131/86 - WM 1987, 212) und vom 9. Juli 1987 (VII ZR 390/85 = WM 1987, 1221).
  • BGH, 06.11.1986 - VII ZR 131/86

    Pflichten eines Treuhänders in einem Ersterwerbermodell

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Lediglich einen solchen, von vornherein mit untergeordneten Funktionen ausgestatteten Mittelverwendungstreuhänder betreffen die von der Revision deshalb ohne Erfolg herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1986 (VII ZR 131/86 - WM 1987, 212) und vom 9. Juli 1987 (VII ZR 390/85 = WM 1987, 1221).
  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 399/76

    Redakteur im Gesamtdeutschen Institut - Qualifizierende tarifliche

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamts maßgebliche, mit den übrigen Oberfinanzdirektionen des Bundesgebietes abgestimmte Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 2. Oktober 1978 (DB 1978, 2047 [BAG 07.12.1977 - 4 AZR 399/76]) nennt beispielhaft für die Zuordnung des Bauherrenwagnisses das Risiko der Verteuerung der Gründungskosten wegen der Baugrundbeschaffenheit sowie die Fragen, wer die Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließt, wem die Baugenehmigung erteilt wird, wer das Risiko der Finanzierungsbeschaffung trägt, in wessen Namen die Bauverträge abgeschlossen werden und ob Dritte die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Bauinteressenten garantieren.
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90
    Das ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wie auch der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 1980 entschieden hat (BFHE 130, 391, 396).
  • BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78

    Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit

  • BGH, 05.07.1990 - VII ZR 26/89

    Pflichten des Treuhänders bei Bildung von Wohnungseigentum; Hinweispflicht des

  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 257/78

    Zur Auflösung einer Kommanditgesellschaft

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

  • BGH, 04.06.1957 - VIII ZR 68/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 96/87

    Abgabe eines Schuldanerkenntnisses - Parteifähigkeit einer vermögenslos

  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79

    Kündigungschutzkalge - Parteifähigkeit der GmbH

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    Bei einem (wie hier) Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn die Klagepartei (substantiiert) behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (vgl. zu alldem BGH, Urteile vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 mwN [zur Löschung einer GmbH nach Beendigung der Liquidation] und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115, 116 Rn. 22 mwN [zur Löschung einer vermögenslosen GmbH]).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Für die Beurteilung, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters das Ausgangsverfahren zugunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen, ist die Rechtslage zu dem damaligen Zeitpunkt maßgeblich (BGHZ 79, 223, 228 ff; BGH, Urt. v. 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660, 661; v. 3. Juni 1993, aaO S. 2801).
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Solche Darlegungen waren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts die Parteifähigkeit der Beklagten bereits deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und damit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145 und vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, WM 1991, 765, 766).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht