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   LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 Ta BV 3/91   

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LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 Ta BV 3/91 (https://dejure.org/1991,3641)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.1991 - 5 Ta BV 3/91 (https://dejure.org/1991,3641)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 1991 - 5 Ta BV 3/91 (https://dejure.org/1991,3641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Einigungsstelle; Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes; Auslegung eines Antrages anhand der Antragsbegründung; Bestimmtheitserfordernisse an einen Antrag über die Besetzung der Einigungsstelle; Einheitliche Regelung der funktionalen Organisation eines ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden: Erfordernis der konkreten Bestimmung des Regelungsgegenstands im Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG §§ 50, 76, § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11
    Einigungsstelle: Bestimmung des Regelungsgegenstandes - Bestellung des Vorsitzenden - Mitbestimmungsrecht des [Gesamt-] Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1991, 2195
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95

    Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der

    Mit Beschluß vom 10. April 1991 hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg (- 5 TaBV 3/91 -) die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Hamburg nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen.

    Allerdings sei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluß vom 10. April 1991 (- 5 TaBV 3/91 -), die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats angenommen hat, fraglich, da es nicht um eine nach dem Willen des Arbeitgebers nur unternehmenseinheitlich zu gewährende freiwillige Leistung, sondern um einen variablen Bestandteil des Grundlohnes ginge.

    Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 1991 (- 5 TaBV 3/91 -), der eine Zuständigkeit des Betriebsrats in der Entscheidungsbegründung verneint, erging in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren und bindet die Beteiligten hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nicht.

    Wie bereits ausgeführt, hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (- 5 TaBV 3/91 -) die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat nicht abschließend und für die Betriebspartner verbindlich entschieden.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 4 TaBV 3/04

    Betriebsänderung - Interessenausgleich - Produktionsstandort - Einigungsstelle

    Geschieht dies nicht, so kann der Arbeitgeber nicht erkennen, welchen Gegenstand der Betriebsrat der Einigungsstelle zur Regelung vorlegen will (Germelmann u.a., ArbGG, 4. Auflage, § 98 Rz. 18; LAG Düsseldorf, 21.08.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211; LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 TaBV 3/92 - DB 1991, 2195; Behrens, NZA 1991 Beilage 2, S. 23, 25).
  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

    Mit Beschluß vom 10. April 1991 hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg (- 5 TaBV 3/91 -) die Beschwerde des Betriebsrates gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Hamburg nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen.

    Für den Entscheidungsfall kann letztlich auch dahinstehen, ob für eine solche Regelung allein der Gesamtbetriebsrat zuständig war, wie es das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 10. April 1991 - 5 TaBV 3/91 - unter Berufung auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 1988 (- 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) angenommen hatte.

  • LAG Niedersachsen, 26.08.2008 - 1 TaBV 62/08

    Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Einigungsstellenverfahren;

    a) Eine offensichtliche Unzuständigkeit kann sich daraus ergeben, dass nicht der antragstellende, sondern eine andere Arbeitnehmervertretung für den Verfahrensgegenstand eindeutig zuständig ist (LAG Hamburg vom 10. April 1991 - 5 TaBV 3/91 = DB 1991, 2195; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 98 Rn. 9; Düwell-Lipke ArbGG-Koch 2. Aufl. § 98 Rn. 58).
  • ArbG Oldenburg, 06.01.2011 - 7 BV 8/10

    Arbeitsverhalten; Beisitzer; Einigungsstelle; Einsetzung; Mitbestimmungsrecht;

    22 Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle deshalb z.B., wenn das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht (BAG, Beschl. v. 06.12.1983, 1 ABR 43/81, AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NJW 1984, 1476, 1477), wenn durch rechtskräftige Entscheidung zwischen den Betriebsparteien geklärt ist, dass dem Betriebsrat in dieser Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.1984, 11 Ta BV 4/84, NZA 1985, 163 f.) oder wenn das ohne Zweifel unzuständige betriebsverfassungsrechtliche Organ ein Mitbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt (LAG Hessen, Beschl. v. 15.06.1984, 14/5 TaBV 8/84, NZA 1985, 33; LAG Hamburg, Beschl. v. 10.04.1991, 5 TaBV 3/92, DB 1991, 2195; zum Ganzen ErfK- Koch , 11. Aufl. 2011, § 98 ArbGG Rn. 3).

    Auch insoweit gilt nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbG, dass der Antrag nur zurückgewiesen werden kann, wenn die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrates unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Frankfurt, Beschl. v. 15.06.1984, 14/5 TABV 8/84, NZA 1985, 33; so offenbar auch LAG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.1987, 9 TaBV 132/86, NZA 1988, 211, 213 und LAG Hamburg, Beschl. v. 10.04.1991, 5 TaBV 3/92, DB 1991, 2195).

  • LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02

    Umfang der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der

    Unzuständig kann die Einigungsstelle nämlich auch sein, wenn zum Beispiel kein wirksam gewählter Betriebsrat vorhanden ist (vgl. LAG Köln ArbuR 1997, 16) oder wenn eine Einigungsstelle mit anderen Beteiligten zuständig wäre, also zum Beispiel auf Seiten des Betriebsrates statt des antragstellenden Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat oder umgekehrt (vgl. hierzu LAG Frankfurt AuR 1985, 61; LAG Hamburg DB 1991, 2195) oder wie hier, wenn auf Seiten des Arbeitgebers nicht der richtige Arbeitgeber am Einigungsstellenverfahren beteiligt wäre.
  • LAG München, 12.03.2003 - 9 TaBV 67/02

    Besetzung der Einigungsstelle

    Unzuständig kann die Einigungsstelle nämlich auch sein, wenn z.B. kein wirksam gewählter Betriebsrat vorhanden ist (vgl. LAG Köln ArbuR 1997, 16), oder wenn eine Einigungsstelle mit anderen Beteiligten zuständig wäre, also z.B. auf Seiten des Betriebsrates statt des antragstellenden Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat oder umgekehrt (vgl. hierzu LAG Frankfurt AuR 1985, 61; LAG Hamburg DB 1991, 2195).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2012 - 1 TaBV 1/12

    Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach § 98 Abs.

    Geschieht dies nicht, kann der Arbeitgeber nicht erkennen, welchen Gegenstand der Betriebsrat der Einigungsstelle zur Regelung vorlegen will (vgl. nur Germelmann/Matthes/Schlewing ArbGG 7. Auflage § 98 Rn 15; LAG Rheinland-Pfalz 11. August 2011 - 10 TaBV 25/11 - Juris; LAG Hamburg 10. April 1991 - 5 TaBV 3/92 - DB 1991, 2195; LAG Düsseldorf 21. August 1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211; Behrens NZA 1991 Beilage 2, Seite 23, 25).
  • LAG Hamburg, 20.03.1995 - 5 TaBV 8/92

    Erforderlichkeit von Reisekosten zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

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