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FG Bremen, 21.01.1992 - II 236/88 K |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Geschäftsführender Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Liquidator nicht unternehmerisch tätig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1992, 2321
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine …
Auszug aus FG Bremen, 21.01.1992 - II 236/88
Gegen Ende des Jahres 1986 gelangte das FA sodann, gestützt auf ein Urteil des BFH vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114 , BStBl. II 1980, 622) zu der Rechtsauffassung, daß die Liquidationstätigkeit und geschäftsführende Tätigkeit der Klägerin nicht als Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG qualifiziert werden könne mit der Konsequenz, daß ihr insoweit die Unternehmereigenschaft und damit der Vorsteuerabzug zu versagen seien.Die Klägerin trägt vor, das vom FA seiner Rechtsauffassung zugrunde gelegte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1980 (BStBl. 1980 II S. 622) betreffe die Geschäftsführungstätigkeit bei einer aktiv tätigen Personengesellschaft, hier gehe es indessen um eine sich in der Abwicklung befindliche Gesellschaft.
Die Klägerin war in den Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und geht zu Unrecht davon aus, daß das vom FA herangezogene Urteil des BFH vom 17. Juli 1980 ( V R 5/72, BFHE 131, 114 , BStBl. II 1980, 622) für sie nicht einschlägig sei.
- BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt …
Auszug aus FG Bremen, 21.01.1992 - II 236/88
Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht möglich, den Gegenwert für eine Leistung in Geld auszudrücken (vgl. BFH Urteil vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl. II 1988, 557, mit weiteren Nachw.).
- BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland …
Auch die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 nicht im Verwaltungswege rückwirkend anzuwenden, weil sachliche Billigkeitsgründe hierfür nicht vorlägen und im Einzelfall aus persönlichen Gründen Billigkeitsmaßnahmen unberührt blieben (Erlass des Hessischen Finanzministeriums vom 9. September 1992, DB 1992, 2321).