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   BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92   

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BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92 (https://dejure.org/1993,777)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1993 - 7 AZR 167/92 (https://dejure.org/1993,777)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 (https://dejure.org/1993,777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassung von Flugzeugen mit Bedienungspersonal

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 30
    Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Gebrauchsüberlassung von Maschinen mit Bedienungspersonal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmerüberlassung
    Überblick über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
    Begriffsbestimmungen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 255
  • MDR 1994, 284
  • NZA 1993, 1125
  • BB 1993, 2024
  • DB 1993, 2287
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.06.1982 - 4 AZR 862/79

    Vermieten von Baumaschinen - Gestellung von Bedienungspersonal - Gemischter

    Auszug aus BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß etwa die Vermietung von Baumaschinen (z. B. Baggern und Planierraupen) unter Gestellung des Bedienungspersonals begrifflich keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Art. 1 § 1 AÜG ist (BAGE 39, 146, 151 f. = AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92
    Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Dritten Arbeitskräfte überläßt, die der Dritte nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt (BAG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 30. Januar 1991, BAGE 67, 124 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG = EzA § 10 AüG Nr. 3, unter III 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Sähe man zu Gunsten der Klägerin in ihrem Arbeitsvertrag mit R ein Scheingeschäft iSv. § 117 BGB, weil die zu seinem Abschluss führenden Willenserklärungen Scheinerklärungen gewesen seien, so folgte hieraus zwar die Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Willenserklärungen, nicht aber, wie es die Klägerin geltend macht, ein Austausch des Vertragspartners (vgl. zu § 117 BGB auch BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 72, 255) .
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG Köln 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet sich die Arbeitnehmerüberlassung von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes, auf die das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anwendbar ist, weiterhin durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255, 265 = AP Nr. 9 zu § 10 AÜG, zu II 2 b der Gründe; vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - AP Nr. 2 zu § 9 AÜG, zu I 3 der Gründe; vom 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52, 57 f. = AP Nr. 11 zu § 10 AÜG, zu I 2 a der Gründe; vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252, 259 = AP Nr. 18 zu § 1 AÜG, zu III 2 a der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 354/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegenden Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG L. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2021 - 3 Sa 294/21
    Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegenden Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG vom 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris, Rz. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG vom 17.02.1993 a.a.O. Rz. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG vom 17.02.1993 a.a.O. Rz. 46; BAG vom 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris, Rz. 19; ebenso LAG Köln vom 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer ebenso wie schon die 12. Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (siehe auch BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris, Rz. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit auch ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG vom 17.02.1993 a.a.O. Rz. 46; BAG vom 22.02.1994 a.a.O. Rz. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Die überlassenen Arbeitnehmer sind voll in seinen Betrieb eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach seinen Weisungen aus (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8 = EzA AÜG § 10 Nr. 3, zu III 1 der Gründe; 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255 = AP AÜG § 10 Nr. 9 = EzA AÜG § 10 Nr. 6, zu II 2 b der Gründe; 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 -BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11 = EzA AÜG § 1 Nr. 3, zu I 2 a der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 155/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG Köln 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 154/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG L. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 756/05

    Baugewerbe - Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal

    Sinn und Zweck eines gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255 zur Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals; OLG Hamm 4. November 1977 - 6 U 76/77 - VersR 1978, 548).

    d) Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist mit der Gestellung des Bedienungspersonals nicht verbunden (BAG 16. Juni 1982 - 4 AZR 862/79 - BAGE 39, 146; 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255).

  • ArbG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 Ca 7886/20
    Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegen-den Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG setzt eine Arbeitnehmerüberlassung voraus, dass zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen (vgl. dazu schon BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 43).

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 43 f.).

    Maßgebend ist, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 45; LAG Köln, Urt. v. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    Die Personalüberlassung habe deshalb gegenüber der Gebrauchsüber-lassung der Flugzeuge nur dienende Funktion zur Erreichung des eigentlichen Ver-tragszwecks (vgl. BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 46; LAG Köln, Urt. v. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 68/95

    Personenbedingte Kündigung bei Verlust der Fluglizenz

  • ArbG Berlin, 19.07.2018 - 41 Ca 15666/17

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 24 U 109/01

    Rechtsnatur eines sog. "slot-times"-Vertrages für eine Arztpraxis

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Berlin, 05.07.2018 - 41 Ca 15846/17

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz

  • BAG, 22.02.1994 - 7 AZR 77/93
  • BAG, 22.02.1994 - 7 AZR 101/93
  • LAG Köln, 10.05.2017 - 11 Sa 72/16

    Begriff der Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1306/04

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch den Bauleiter auf

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 90/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2021 - 18 Ca 7885/20
  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 14/01

    Mitbestimmung bei Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung von Mitarbeitern

  • LAG Baden-Württemberg, 04.10.2022 - 15 Sa 30/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 177/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1305/04

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch den Bauleiter auf

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 469/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Berlin, 25.10.2018 - 41 Ca 16495/17

    Betriebsteilübergang - Flugpersonal - Vergleichbarkeit - direktionsrechtliche

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 22/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 494/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - L 9 KR 234/13

    Sozialversicherungspflicht - überlassenes Personal in der Filmbranche -

  • LAG Köln, 21.01.2016 - 7 Sa 858/15

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogenem Personaleinsatz bei

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 727/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • ArbG Düsseldorf, 11.12.2020 - 7 Ca 4630/20
  • OLG Celle, 07.12.2004 - 16 U 160/04

    Rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag in Abgrenzung

  • LAG Hessen, 30.08.1994 - 6 Sa 1282/93

    Befristete Kündigung wegen Außerkrafttretens einer Fluglizenz als Copilot ;

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