Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.1993 - C-193/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,196
EuGH, 25.05.1993 - C-193/91 (https://dejure.org/1993,196)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - C-193/91 (https://dejure.org/1993,196)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - C-193/91 (https://dejure.org/1993,196)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt München III / Mohsche

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Steuerbare Umsätze; Private Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauften Betriebsgegenstands; Besteuerung von Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und die der ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt München III / Mohsche

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Private Kfz-Verwendung

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung von Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und die der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Nichteinbeziehen von Garagenmiete, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung und Parkgebühren bei privater Firmenwagennutzung in die Umsatzsteuerveranlagung; Besteuerung der privaten Verwendung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Fahrzeugs.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 308 (Ls.)
  • BB 1993, 1723
  • BB 1993, 780
  • DB 1993, 24
  • DB 1994, 25
  • BStBl II 1993, 812
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-193/91
    8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus der Systematik der Sechsten Richtlinie, daß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern will und demgemäß die Besteuerung der privaten Nutzung eines solchen Gegenstands nur dann verlangt, wenn er zum Abzug der Steuer berechtigt hat, mit der er beim Erwerb belastet war (Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8).

    9 Eine solche Besteuerung eines Betriebsgegenstands, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (Urteil Kühne, a. a. O., Randnr. 10).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-193/91
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53) kann sich ein einzelner auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen.
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 8).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Einen Gegenstand, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (vgl. zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36) kann sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.
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Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.1993 - C-333/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,867
EuGH, 22.06.1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,867)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,867)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 19 Absatz 1
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Vorsteuerabzug; Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist; Pro-rata-Abzug; Berechnung; Dividendeneinnahmen; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem als einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Gewährung der Harmonisieurng der Rechtsvorschriften der Mitgliedstatten über die Umsatzsteuern; Forderung der Zahlung einer zusätzlichen Mehrwertsteuer einer ...

  • riw-online.de

    Dividenden: Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 Art. 19; ; 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 Art. 17

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividendeneinnahmen - Ausschluß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Dividenden.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 782
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
    12 Nach der Rechtsprechung ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne daß sie ° abgesehen von der Ausübung ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin ° unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und hat kein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
    10 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15) soll der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden.
  • EuGH, 08.03.1988 - 165/86

    Intiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
    11 Aus dem Mechanismus des Vorsteuerabzugs, wie er in den Artikeln 17 bis 20 der Sechsten Richtlinie geregelt ist, ergibt sich, daß er so anzuwenden ist, daß sein Anwendungsbereich so weit wie möglich dem Bereich der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht (Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 165/86, Intiem, Slg. 1988, 1471, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    54 Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie unberücksichtigt bleiben müssen, da andernfalls der Zweck der völligen Neutralität, die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiert, vereitelt würde (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Sofitam, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1993, Sofitam, C-333/91, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, vom 6. Februar 1997, Harnas & Helm, C-80/95, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15, sowie EDM, Randnr. 49).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (siehe Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Dividenden aus Beteiligungen kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit seien, dass sie daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Urteile Sofitam, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.1993 - C-18/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2018
EuGH, 25.05.1993 - C-18/92 (https://dejure.org/1993,2018)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - C-18/92 (https://dejure.org/1993,2018)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - C-18/92 (https://dejure.org/1993,2018)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bally / Belgischer Staat

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage; Verkauf unter Bezahlung mit Kreditkarte; Vom Kreditkarteninstitut einbehaltene Provision; Einbeziehung in die Besteuerungsgrundlage

  • EU-Kommission

    Bally / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Richtlinien der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Besteuerung der Provision bei Kreditkartengeschäften

  • riw-online.de

    Umsatzsteuer: Bezahlung mit Kreditkarte

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177; RL Nr. 77/388/EWG Art. 11
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkauf unter Bezahlung mit Kreditkarte - Vom Kreditkarteninstitut einbehaltene Provision - Einbeziehung in die Besteuerungsgrundlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 779
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

    aa) Bei der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG ist zu berücksichtigen, dass der EuGH im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 das Vorliegen einer Leistung des Forderungskäufers auf das EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally (Slg. 1993, I-2871) gestützt hat (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 53 und 56).

    Demgegenüber hat der EuGH, da es hierauf in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 nicht ankam (s. oben II. 4. a), bei der Beantwortung der zweiten Frage nicht auf das Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Bezug genommen.

    bb) In der Rechtssache Bally in Slg. 1993, I-2871 ging es um ein Kreditkarteninstitut, das mit einem Warenlieferanten vereinbart hatte, dass dessen Kunden die Warenlieferung mit einer vom Kreditkarteninstitut ausgegebenen Kreditkarte bezahlen konnten.

    Das Kreditkarteninstitut vergütete dem Lieferanten den Preis der Ware abzüglich einer Provision von 5 % (EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Rdnr. 3).

    Nach dem EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 erbringt das Kreditkarteninstitut eine Leistung an den Lieferanten, die insbesondere die Garantie für die Bezahlung der Ware umfasst und nach "Art. 13 Teil B Buchst. d" der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist (EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Rdnrn. 9 f.).

    cc) Können nach dem EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 im Kreditkartengeschäft steuerfreie Garantieleistungen vorliegen, stellt sich im Streitfall die Frage, ob bei einem Forderungskauf, bei dem der Forderungskäufer - anders als in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 - nicht zur Steuerpflicht optiert, gleichfalls eine steuerfreie Leistung vorliegt.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Diese Auslegung wird durch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, durch das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-18/92 (Bally, Slg. 1993, I-2871) sowie durch die englische und die schwedische Fassung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie gestützt.

    Wie die Klägerin und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ist diese Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Bally auch für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung, da die Dienstleistung, die eine echtes Factoring betreibende Gesellschaft ihrem Kunden erbringt, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ihrer Art nach mit der Dienstleistung vergleichbar ist, die ein Kreditkarteninstitut dem Lieferanten erbringt (siehe dazu Randnrn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25. Mai 1993 C-18/92, EU:C:1993:212, Der Betrieb --DB-- 1994, 25; Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324; Primback vom 15. Mai 2001 C-34/99, EU:C:2001:271, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 308; z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 26; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz 37).

    bb) Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält, denn die Entrichtung der Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen "anderen als den Leistungsempfänger" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) bzw. durch einen "Dritten" (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 73 MwStSyStRL) erfolgen, d.h. durch einen nicht mit dem Leistungsempfänger identischen Zahlenden (vgl. EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, DB 1994, 25, Rz 17; BFH-Urteil in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 27).

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Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.1993 - C-312/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1267
EuGH, 01.07.1993 - C-312/91 (https://dejure.org/1993,1267)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.1993 - C-312/91 (https://dejure.org/1993,1267)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 1993 - C-312/91 (https://dejure.org/1993,1267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Metalsa

    1. Völkerrechtliche Verträge; Verträge der Gemeinschaft; Auslegung; Übertragung der Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags auf ähnliche Bestimmungen; Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Metalsa

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verstöße gegen die Vorschriften über die Einfuhrmehrwertsteuer strenger als Verstöße gegen Vorschriften über die Mehrwertsteuer bei Veräußerung von Gegenständen im Inland bestrafenden nationalen Regelung; Übernahme der Auslegung einer Vorschrift des ...

  • Judicialis

    Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich Art. 18 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de

    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Auslegung - Übertragung der Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags auf ähnliche Bestimmungen - Voraussetzungen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freihandelsabkommen EWG-Österreich - Steuerliches Diskriminierungsverbot.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 01.07.1993 - C-312/91
    10 In bestimmten Fällen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die Auslegung einer Vorschrift des EWG-Vertrags für eine gleichlautende oder ähnliche Vorschrift in einem mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommen zu übernehmen ist (vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst und Richarz KG, Slg. 1982, 1331, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros, Slg. 1992, I-4625), während er in anderen Fällen eine solche Übernahme als nicht möglich oder nicht angemessen angesehen hat (vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641).
  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 01.07.1993 - C-312/91
    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag durch den Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213), die auf die Auslegung der genannten Vorschrift des Abkommens mit Österreich übertragen werden müsse.
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.1993 - C-312/91
    10 In bestimmten Fällen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die Auslegung einer Vorschrift des EWG-Vertrags für eine gleichlautende oder ähnliche Vorschrift in einem mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommen zu übernehmen ist (vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst und Richarz KG, Slg. 1982, 1331, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros, Slg. 1992, I-4625), während er in anderen Fällen eine solche Übernahme als nicht möglich oder nicht angemessen angesehen hat (vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 01.07.1993 - C-312/91
    10 In bestimmten Fällen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die Auslegung einer Vorschrift des EWG-Vertrags für eine gleichlautende oder ähnliche Vorschrift in einem mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommen zu übernehmen ist (vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst und Richarz KG, Slg. 1982, 1331, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros, Slg. 1992, I-4625), während er in anderen Fällen eine solche Übernahme als nicht möglich oder nicht angemessen angesehen hat (vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.1993 - C-312/91
    10 In bestimmten Fällen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die Auslegung einer Vorschrift des EWG-Vertrags für eine gleichlautende oder ähnliche Vorschrift in einem mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommen zu übernehmen ist (vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst und Richarz KG, Slg. 1982, 1331, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros, Slg. 1992, I-4625), während er in anderen Fällen eine solche Übernahme als nicht möglich oder nicht angemessen angesehen hat (vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 01.07.1993 - C-312/91
    Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt insoweit, daß ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Hierzu heißt es in Art. 31 des am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über das Recht der Verträge, mit dem Regeln des allgemeinen Völkerrechts kodifiziert werden, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, sowie Urteile vom 1. Juli 1993, Metalsa, C-312/91, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12, vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, und vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Artikel 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, und Urteile vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12, und vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47).
  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    29 bis 31, vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.

    Insoweit kommt dem Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu (siehe Urteile Metalsa, Randnr. 11, und Gloszczuk, Randnr. 49).

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1992 - C-208/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1735
EuGH, 16.12.1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben; Zweck; Begriff der "Umsatzsteuern"; Bedeutung; Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • EU-Kommission

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Eintragungsgebühr für den Erwerb von Baugrundstücken als Umsatzsteuer; Gemeinschaftswidrige Einführung oder Beibehaltung einer inländischen Abgabe

  • riw-online.de

    Eintragungsgebühr für Baugrundstücke

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 256
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) ist Zweck des Artikels 33, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    11 und 12; vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11; schließlich vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache Bozzi, a. a. O., Randnr. 12): Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf nach französischem Recht auf den Erwerb von Baugrundstücken erhobene Eintragungsgebühren entschieden, dass solche Gebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist, und somit nicht darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Urteil vom 16. Dezember 1992, Beaulande, C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • BFH, 02.04.2008 - II R 53/06

    Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG

    Der EuGH (Urteil vom 16. Dezember 1992 C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709) hat für die nach französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück festgestellt, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen beträfen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist.
  • BFH, 03.09.2008 - XI R 54/07

    Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht kein

    c) Für die nach französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück hat der EuGH im Urteil vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91 --Raymond Beaulande-- (Slg. 1992, I-6709) entschieden, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist.
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Eine Abgabe wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene ist keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne das Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, sowie das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    35 Insoweit steht fest, dass eine Steuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

    56 - Vgl. Urteile vom 19. März 1991, Giant (C-109/90, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 14), und vom 16. Dezember 1992, Beaulande (C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 18).

    57 - Urteile Beaulande (zitiert in Fn. 56, Randnr. 16), vom 17. September 1997, Solisnor-Estaleiros Navais (C-130/96, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17), sowie Tulliasiamies und Siilin (zitiert in Fn. 38, Randnr. 101); vgl. auch Urteil EKW und Wein & Co (zitiert in Fn. 38, Randnr. 24).

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

    Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auf die auch das Niedersächsische FG verweist, sind die wesentlichen vier Merkmale der Mehrwertsteuer folgende: (1.) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; (2.) Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; (3.) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; (4.) Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283/06 u.a., HFR 2007, 1262; vom 25. Juni 1997 Rs. C-45/95, HFR 1997, 781; vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91, HFR 1995, 286).

    In diesem Fall zielt die Abgabe nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu erfassen (EuGH in HFR 1995, 286).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 12) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, indem er den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.

    Hierzu genügt der Hinweis, daß eine Stempelsteuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beaulande, a. a. O., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00

    DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER

    24: - Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 12); vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91 (Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 18).

    27: - Urteile in der Rechtssache C-208/91 (zitiert in Fußnote 24), Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96 (Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    So ist die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhobene Steuer erstens keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-130/96

    Fazenda Pública gegen Solisnor-Estaleiros Navais SA, Beteiligter: Ministério

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-370/95

    Careda SA (C-370/95), Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03

    Banca popolare di Cremona

  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97

    EKW und Wein & Co.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96

    SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Thüringen, 25.06.1997 - III 285/96
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Rechtsprechung
   EuGH, 02.08.1993 - C-276/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2110
EuGH, 02.08.1993 - C-276/91 (https://dejure.org/1993,2110)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-276/91 (https://dejure.org/1993,2110)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-276/91 (https://dejure.org/1993,2110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EWG-Vertrag, Artikel 95; Richtlinie 77/388 des Rates
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuer; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Nationale Sanktionsregelung für Steuerumgehungen; Differenzierung zwischen Einfuhr und Inlandsregelung; Zulässigkeit; Voraussetzung; Kein unverhältnismässiger Unterschied zwischen den Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Nationale Sanktionsregelung für Steuerumgehungen - Differenzierung zwischen Einfuhr und Inlandsregelung - Zulässigkeit - Voraussetzung - Kein unverhältnismässiger Unterschied zwischen den ...

  • riw-online.de

    Frankreich: Sanktionen bei der Einfuhrumsatzsteuer

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertrag Art. 169
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Nationale Sanktionsregelung für Steuerumgehungen - Differenzierung zwischen Einfuhr und Inlandsregelung - Zulässigkeit - Voraussetzung - Kein unverhältnismässiger Unterschied zwischen den ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sanktionen bei Verstoß gegen das Mehrwertsteuerrecht - Unverhältnismäßigkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 865
  • BB 1993, 957
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Erstens seien sie strenger als die Sanktionen, die bei Verstössen verhängt würden, die bei im Inland getätigten Geschäften begangen worden seien, und dieser Unterschied stehe ausser Verhältnis zu der Verschiedenartigkeit der beiden Kategorien von Verstössen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213).

    13 Zur Rüge der Kommission hinsichtlich des Mißverhältnisses zwischen den Sanktionen macht die französische Regierung weiter geltend, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 95 des Vertrages so, wie er im genannten Urteil Drexl ausgelegt worden sei, nicht verpflichtet seien, für Verstösse gegen die Vorschriften über die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer und für Verstösse gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer bei im Inland abgewickelten Geschäften die gleichen Sanktionssysteme vorzusehen.

    15 Jedoch kann, wie der Gerichtshof im erwähnten Urteil Drexl ausgeführt hat, die mehr oder weniger grosse Schwierigkeit, mit der ein Verstoß aufgedeckt werden kann, einen offensichtlich unverhältnismässigen Unterschied in der Strenge der für die beiden Kategorien von Verstössen vorgesehenen Sanktionen nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Zweitens berücksichtigten diese Sanktionen entgegen dem Grundsatz, den der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491) aufgestellt habe, nicht den Restbetrag der im Ausfuhrstaat entrichteten Mehrwertsteuer.
  • EuGH, 02.12.1986 - 239/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich nur zwingende nationale Vorschriften die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit den Vorschriften des Vertrages entfallen lassen (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3249).
  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    12 Zu diesem Argument ist lediglich zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer nach Artikel 169 erhobenen Klage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird und daß auch dann, wenn der Vertragsverstoß nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist abgestellt wäre, für die Weiterbetreibung der Klage noch ein Rechtsschutzinteresse bliebe (vgl. Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 9).
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich nur zwingende nationale Vorschriften die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit den Vorschriften des Vertrages entfallen lassen (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3249).
  • EuGH, 21.05.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën / Schul

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Zweitens berücksichtigten diese Sanktionen entgegen dem Grundsatz, den der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491) aufgestellt habe, nicht den Restbetrag der im Ausfuhrstaat entrichteten Mehrwertsteuer.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-286/94

    Garage Molenheide BVBA (C-286/94), Peter Schepens (C-340/95), Bureau Rik

    Die Kläger beziehen sich u. a. auf das Urteil Kommission/Frankreich(46), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, "daß es den Steuerpflichtigen möglich sein muß, das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort auszuüben, sofern es keine Vorschrift gibt, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung dieses Rechts gestattet"(47).

    (19) - Die Kläger beziehen sich hierbei unter vielen anderen auf die Mehrwertsteuerfragen betreffenden Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413) und vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-10/92 (Balocchi, Slg. 1993, I-5105).

    (24) - Die Kommission bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82 (Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861) und vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597).

    (36) - Siehe z. B. die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 16) und vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-155/08 ist daher die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit der italienischen und der französischen Regelung vergleichbar, die Gegenstand der Urteile vom 25. Februar 1988, Drexl (299/86, Slg. 1988, 1213), und 2. August 1993, Kommission/Frankreich (C-276/91, Slg. 1993, I-4413), waren und die für Verstöße gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer Sanktionen vorsahen, die in Fällen, in denen die Steuer für Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wurde, strenger waren als in Fällen, in denen sich die Steuer auf im Inland der betroffenen Mitgliedstaaten getätigte Geschäfte bezog.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95

    Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). -

    (44) - Urteil in der Rechtssache 299/86, a. a. O., Randnr. 23; vgl. auch Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, "Patron", Slg. 1993, I-4413).

    22 und 23; Urteil in der Rechtssache C-276/91, "Patron", a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

    98 Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Frankreich (C-276/91, EU:C:1993:336, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-338/01

    Kommission / Rat

    - Urteil Drexl (zitiert in Fußnote 15) und Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-312/91

    Freihandelsabkommen EWG-Österreich - Steuerliches Diskriminierungsverbot.

    (1) ° Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-157/08

    Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im

    83 Entgegen dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-155/08 ist daher die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit der italienischen und der französischen Regelung vergleichbar, die Gegenstand der Urteile vom 25. Februar 1988, Drexl (299/86, Slg. 1988, 1213), und 2. August 1993, Kommission/Frankreich (C-276/91, Slg. 1993, I-4413), waren und die für Verstöße gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer Sanktionen vorsahen, die in Fällen, in denen die Steuer für Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wurde, strenger waren als in Fällen, in denen sich die Steuer auf im Inland der betroffenen Mitgliedstaaten getätigte Geschäfte bezog.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99

    Kommission / Italien

    26: - 5. Begründungserwägung der Richtlinie 98/5.27: - Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 25) sowie vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    (27) - Vgl. zur Mehrwertsteuer die Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213) und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751) und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413).
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