Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2002

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   BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95   

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BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 (https://dejure.org/1996,370)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 (https://dejure.org/1996,370)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 (https://dejure.org/1996,370)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Nebentätigkeit Konzertmusiker

    Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 GG

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1.7.1971 § 9; ZPO § 561 Abs. 2
    Anzeigepflicht von tarifvertraglich geregelten Nebentätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch - Auskunftspflicht - Anzeigepflicht bei Nebentätigkeit - Verletzung der Arbeitspflicht - Verweigerung von Angaben über Nebentätigkeit - Tarifliches Zustimmungserfordernis

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anzeigepflicht von tarifvertraglich geregelten Nebentätigkeiten, Verpflichtung des AN zur Auskunft über Nebentätigkeiten, Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Androhung einer Abmahnung aus der Personalakte, Regelungen über Nebentätigkeiten im Tarifvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 41
  • BB 1996, 1892
  • DB 1996, 2182
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    a) Bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - ist der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, die auch im Arbeitsverhältnis einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkennt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (jetzt auch grundsätzlich: BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

    Die Beklagte hat durch dieses Vorgehen die dem Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gezogenen rechtlichen Grenzen beachtet, die darin bestehen, daß an der Beantwortung der gestellten Fragen ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse bestehen muß, die Auskunftsverpflichtung keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen darf und der mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten muß (vgl. BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Tarifvertragliche

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    a) Bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - ist der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, die auch im Arbeitsverhältnis einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkennt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (jetzt auch grundsätzlich: BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 22.04.1967 - 3 AZR 347/66

    Wettbewerbsverbot - Neuer Arbeitgeber - Verpflichtung zur Angabe des neuen

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    Der erkennende Senat hat auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung von Wettbewerbsverboten verwiesen, nach der Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

  • BAG, 21.10.1970 - 3 AZR 479/69

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bei unerlaubter

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    Der erkennende Senat hat auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung von Wettbewerbsverboten verwiesen, nach der Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 679/93

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Er muß vielmehr damit rechnen, daß eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert wird (BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP Nr. 46 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, m.w.N.).
  • BAG, 05.08.1992 - 5 AZR 531/91

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 12/86

    Haftung des Arbeitnehmer bei Doppelarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Obwohl danach der Arbeitnehmer einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit hat, muß er eine bevorstehende Nebenbeschäftigung anzeigen, wenn die Interessen des Arbeitgebers bedroht sind (vgl. aaO, Rz 8 u. 9; BAGE 60, 135 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis).
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen und das Recht, einer Koalition fernzubleiben (BAG Urteil vom 28. März 1990 - 4 AZR 539/89 - AP Nr. 25 zu § 5 TVG ; BVerfG Beschluß vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - AP Nr. 17 zu § 5 TVG ).
  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

  • LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14

    Beendigung alternierender Telearbeit

    Richtig ist weiter - wie die Beklagte ausgeführt hat -, dass die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit versagt werden kann, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, was z.B. bei einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit der Fall ist (vgl. BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95, NZA 1997, 41; BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00, DB 202, 1507).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Soweit eine Überschreitung der danach bestehenden Grenzen nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber daher gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang einer Nebentätigkeit (vgl. BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5).
  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

    Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines Dauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95, DB 1996, 2182 unter I 2 a m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01   

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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch eines VH, Vermutung für Vertragsverstoß, Abschirmpflicht des U, Treuepflicht des U

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3771
  • MDR 2002, 1442
  • WM 2003, 255
  • BB 2002, 2351
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62

    Rechtsfolgen eines "gentlemen's agreement" in einem eine "Meistbegünstigung" bei

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines Dauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95, DB 1996, 2182 unter I 2 a m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.11.2000 - VIII ZR 40/00

    Schadensersatzanspruch eines Kfz-Direkt-Händlers

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (zuletzt z.B. Senatsurteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00, WM 2001, 686 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).
  • BGH, 06.02.1962 - VI ZR 193/61

    Auskunftspflicht des Verbreiters unwahrer kreditschädigender Äußerungen

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Es widerspricht dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Grundsatz, daß ein begangener Vertragsverstoß auf weitere Vertragsverstöße schließen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 - VI ZR 193/61, NJW 1962, 731; vgl. auch BGHZ 95, 274, 280).
  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht unangegriffen - und auch zu Recht - den geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Beklagten selbst abgeschlossenen Verträge bejaht, weil aufgrund eines unstreitigen Falles der begründete Verdacht bestehe, daß die Beklagte unter Verletzung der durch den Distributionsvertrag der Parteien begründeten Pflicht zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92, WM 1993, 1464 unter B II 2) Direktbelieferungen von Schweizer Kunden vorgenommen und sie sich deswegen der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht habe.
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines Dauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95, DB 1996, 2182 unter I 2 a m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
    Es widerspricht dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Grundsatz, daß ein begangener Vertragsverstoß auf weitere Vertragsverstöße schließen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 - VI ZR 193/61, NJW 1962, 731; vgl. auch BGHZ 95, 274, 280).
  • OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 760/19

    Löschung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk durch

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2018 - III ZR 65/17

    Stützen eines Auskunftsbegehrens des Anspruchsberechtigten auf Treu und Glauben;

    Diese setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, bei der es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln kann, und die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 24; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771; vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, NJW 2015, 1098 Rn. 10; vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15, WM 2016, 1533 Rn. 11, 17 und vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13).
  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

    Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008, II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 und Urteil vom 17. Juli 2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.).

    Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.).

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