Weitere Entscheidung unten: BAG, 05.12.1995

Rechtsprechung
   BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93   

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BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 (https://dejure.org/1995,746)
BAG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 (https://dejure.org/1995,746)
BAG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 (https://dejure.org/1995,746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung - Kündigung - Abberufung von Hochschullehrern inThüringen - DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1, Nr. 15; KSchG §§ ... 1, 9, 14; AGB-DDR 1977 §§ 62 ff.; Vorläufiges Thüringer Hochschulgesetz vom 14.5.1991 (GVBl. 1991 S. 79) § 52; Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 27.2.1992 (GVBl. S. 73), § 130a Abs. 2 Satz 3; BGB § 611; ZPO § 551 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 39
    Neue Bundesländer: Kündigung eines Hochschullehrers nach dem Einigungsvertrag - Heranziehung desselben ehrenamtlichen Richters zu Fortsetzungstermin als Revisionsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 265
  • NZA 1996, 589
  • BB 1996, 224
  • DB 1996, 838
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.06.1973 - 1 AZR 521/72

    Vermutete Rechtmäßigkeit eines Streiks

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Eine nicht durch den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts abstrakt-generell vorgesehene erneute Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zu einem Fortsetzungstermin stellt eine Abweichung von § 39 ArbGG dar und kann einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 551 Nr. 1 ZPO begründen (Fortführung von BAG Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Hiervon darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) grundsätzlich nicht abgewichen werden.

    Durch die Mitwirkung der besonders für den Sitzungstag der Vierten Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts am 23. Juni 1993 herangezogenen ehrenamtlichen Richter wurde dieser Gesetzesverstoß aber vermieden, so daß es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob besondere Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen könnten, eine Abweichung von der Liste nicht als Rechtsverletzung im Sinne von § 551 Nr. 1 ZPO zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19. Juni 1973, aaO.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Die durch einen zulässigen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG begründete Ungewißheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses begründet ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).«.

    Die Ungewißheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses begründet ein schützenswertes Interesse des Beklagten an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Klägers für die Dauer des Kündigungsprozesses im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86

    Vorruhestand

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Eine nicht durch den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts abstrakt-generell vorgesehene erneute Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zu einem Fortsetzungstermin stellt eine Abweichung von § 39 ArbGG dar und kann einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 551 Nr. 1 ZPO begründen (Fortführung von BAG Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Hiervon darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) grundsätzlich nicht abgewichen werden.

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 3 b der Gründe).
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zulässig einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (vgl. BAG Urteil vom 18. März 1993 - 8 AZR 331/92 - BAGE 72, 350 = AP Nr. 20 zu Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn ein Gericht eine Äußerung unzutreffend erfaßt oder gewürdigt hat, indem es unter mehreren objektiv möglichen Deutungen einer den Vorzug gibt, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuscheiden (vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - AP Nr. 12 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit; Beschluß vom 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - AP Nr. 77 zu Art. 9 GG).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Es geht insoweit um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des Einigungsvertrages Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Einzelfallprüfung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob seine Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A) - AP Nr. 32 zu § 622 BGB, zu II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94

    Verletzung von Meinungs- und Koalitionsfreiheit durch Zurückweisung von

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn ein Gericht eine Äußerung unzutreffend erfaßt oder gewürdigt hat, indem es unter mehreren objektiv möglichen Deutungen einer den Vorzug gibt, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuscheiden (vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - AP Nr. 12 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit; Beschluß vom 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - AP Nr. 77 zu Art. 9 GG).
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 356/92

    Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 18. März 1993 und 4. November 1993 (- 8 AZR 356/92 - AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX und - 8 AZR 127/93 - AP Nr. 18, aaO., jeweils auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen) die Wirksamkeit der Kündigung nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung beurteilt und hierzu im einzelnen folgende Grundsätze entwickelt:.
  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
    Die daraus folgende Ungewißheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entspricht derjenigen, die vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bestanden hat und begründet das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Klägers (vgl. hierzu BAG Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 04.11.1993 - 8 AZR 127/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BAG, 06.07.1995 - 8 AZR 827/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag - Wirksamkeit einer

  • BGH, 22.06.1993 - X ZB 16/92

    Vertretungsregelung im Rahmen senatsinterner Mitwirkungsgrundsätze

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Die daraus folgende Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entspricht derjenigen, die vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bestanden hat und begründet das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung der Klägerin (vgl. zur Auswirkung eines zweitinstanzlich gestellten Auflösungsantrags auf den Weiterbeschäftigungsanspruch BAG 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - zu E der Gründe, BAGE 81, 265; zur Auswirkung weiterer Kündigungen auf den Weiterbeschäftigungsanspruch vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 50, 319) .
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Ob ein Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, solange er nicht abschlägig beschieden worden ist, ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zu begründen vermag (vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - zu E der Gründe, BAGE 81, 265) , bedarf deshalb keiner Entscheidung.
  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

    Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung bestimmt werden kann (BVerfG 10. Juli 1990 - 1 BvR 984, 985/87 - BVerfGE 82, 286, 298; vgl. auch BAG 26. September 1996 - 8 AZR 126/95 - BAGE 84, 189, 193; 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - BAGE 81, 265, 282 f.).
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 719/00

    Kündigungsschutz - Organ - Werkleiter eines gemeindlichen Eigenbetriebes

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch für die nicht beamteten organschaftlichen Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Kittner/Däubler/Zwanziger 5. Aufl. § 14 KSchG Rn. 10; KR-Rost 6. Aufl. § 14 KSchG Rn. 7; vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - BAGE 81, 265).
  • LAG Hessen, 16.03.2010 - 4 Sa 1616/09

    Auflösungsantrag, Leistungsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung

    Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch während eines Kündigungsschutzprozesses entfällt nicht bereits durch die Stellung eines Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber (entgegen BAG 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - BAGE 81/265).

    Allerdings hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 16. November 1995 (- 8 AZR 864/93 - BAGE 81/265, zu E) angenommen, durch einen solchen Antrag entstehe eine ähnliche Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wie durch eine Folgekündigung mit der Konsequenz, dass mit der Antragstellung der Weiterbeschäftigungsanspruch entfalle.

    In dem dem Urteil des 8. Senats vom 16. November 1995 (a. a. O.) zugrunde liegenden Verfahren wurde der Auflösungsantrag dagegen erst im Berufungsverfahren gestellt.

    Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs zugelassen, da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung insoweit auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 1995 (a. a. O.) beruht.

  • LAG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 17 Sa 84/17

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungsanspruch

    aa) Die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich geeignet, wegen der durch sie begründeten Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 16. November 1996 - 8 AZR 864/93 - Rn. 66; vgl. auch LAG Hamm 27. Februar 2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 3; a.A. Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 3. Aufl. S. 264).
  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 843/98

    Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts -

    Das Landesarbeitsgericht ist, wenn auch erst zum Hilfsantrag des Klägers, mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, die Kammerbesetzung im Termin vom 9. Juli 1993 sei im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig gewesen, weil die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter aus dem Termin vom 13. November 1992 im Geschäftsverteilungsplan nicht im voraus abstrakt generell bestimmt gewesen und somit das Verbot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, niemand dürfe seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, verletzt worden sei (vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - BAGE 81, 265; 26. September 1996 - 8 AZR 126/95 - BAGE 84, 189; 7. Mai 1998 - 2 AZR 344/97 - BAGE 88, 344).
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 344/97

    Nichtigkeitsklage

    Eine nicht normativ gebundene Bestimmung von Fall zu Fall ist willkürlich und unzulässig (BAGE 84, 189, 193 = AP Nr. 3 zu § 39 ArbGG 1979, zu A I der Gründe; BAGE 81, 265, 282 f. = AP Nr. 54 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu A der Gründe).

    Rechtsirrig ist schließlich auch die Auffassung des Klägers, eine Kammer könne in gleicher Sache stets nur in gleicher Besetzung tagen; vielmehr wird ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) gerade vermieden, wenn von der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, einen Fortsetzungstermin nach Ermessen des Gerichts in gleicher Besetzung durchzuführen (BAGE 81, 265, 283 = AP, aaO, zu A der Gründe).

  • BAG, 28.02.2023 - 8 AZB 17/22

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der

    Dem steht nicht entgegen, dass die aus dem Auflösungsantrag folgende Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung begründet (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 123; 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - zu E der Gründe, BAGE 81, 265) .
  • LAG Köln, 01.03.2016 - 12 Sa 835/15

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Auflösungsantrags im Rahmen eines

    Ob ein Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, solange er nicht abschlägig beschieden worden ist, ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zu begründen vermag (vgl. BAG 16. November 1995 - B 8 AZR 864/93 - BAGE 81, 265), bedurfte keiner Entscheidung (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 55).

    Ob ein Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, solange er nicht abschlägig beschieden worden ist, ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zu begründen vermag (vgl. BAG 16. November 1995 - B 8 AZR 864/93 - BAGE 81, 265) , bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 55) .

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 133/02

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

  • BAG, 14.05.1998 - 8 AZR 687/96

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beteiligung der Personalvertretung

  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 126/95

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts

  • LAG Hessen, 08.03.2001 - 12 Sa 251/00

    Beteiligung des Personalrates bei einer außerordentlichen Kündigung eines

  • LAG München, 25.09.1998 - 11 Sa 1326/97

    Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts -

  • LAG Hamm, 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht zu ersetzender Nachteil

  • LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar

  • LAG Hamm, 15.07.2008 - 14 Sa 1957/07

    Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 602/95

    Tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch

  • LAG Hessen, 04.10.2005 - 4 Ta 448/05

    Säumnis - Verkündungstermin

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 278/98

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung - Nachträgliche Änderung

  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1739/10

    Außerordentliche Kündigung - Abmahnung - Privatnutzung eines Diensthandys

  • LAG Sachsen, 25.06.1997 - 10 Sa 832/96

    Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung ;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2023 - 8 Sa 181/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei im

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 564/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis eines Oberassistenten

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04

    Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; Einwand: a) Unmöglichkeit,

  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1738/10

    Außerordentliche Kündigung - Abmahnung - Privatnutzung eines Diensthandys

  • BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 207/95

    Qualifizierung des Rechtsverhältnisses eines Bürgermeisters / Dienstbezüge

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

  • BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 39/95

    Begriff der mangelnden persönlichen Eignung - Mangelnde Beteiliung des

  • LAG Hessen, 05.11.2012 - 17 Sa 217/12
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.09.1996 - 7 Sa 811/95

    Wirksamkeit einer vom Land ausgesprochenen Abberufung; Außerkrafttreten der

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.11.2002 - 2 Ca 9367/02

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel;

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Rechtsprechung
   BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablösung - Versorgungsrichtlinien - Vergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 666
  • BB 1996, 596
  • BB 1996, 748
  • DB 1996, 838
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94
    a) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (vgl. u. a. BAGE 22, 252, 267 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B IV 3 b der Gründe; BAGE 41, 163, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BB 1995, 2217 ff. = DB 1995, 2020 ff. = PersR 1995, 443 ff., zu B II 2 a der Gründe).
  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 259/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94
    Diese Regelungen greifen weder in unentziehbare Besitzstände der Arbeitnehmer ein noch verletzten sie das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil vom 24. April 1990, BAGE 64, 327 ff. = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urteil vom 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 14.12.1982 - 3 AZR 251/80

    Versorgungstarifvertrag - Pfändung - Bereitschaftsdienstvergütung

    Auszug aus BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94
    a) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (vgl. u. a. BAGE 22, 252, 267 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B IV 3 b der Gründe; BAGE 41, 163, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BB 1995, 2217 ff. = DB 1995, 2020 ff. = PersR 1995, 443 ff., zu B II 2 a der Gründe).
  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94
    a) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (vgl. u. a. BAGE 22, 252, 267 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B IV 3 b der Gründe; BAGE 41, 163, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BB 1995, 2217 ff. = DB 1995, 2020 ff. = PersR 1995, 443 ff., zu B II 2 a der Gründe).
  • BAG, 24.08.1993 - 3 AZR 313/93

    Abbau einer Überversorgung durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94
    Diese Regelungen greifen weder in unentziehbare Besitzstände der Arbeitnehmer ein noch verletzten sie das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil vom 24. April 1990, BAGE 64, 327 ff. = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urteil vom 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94
    Besonderheiten bei der Begründung eines Anspruchs haben keinen Einfluß auf dessen Rechtsnatur (BAG Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986 - GS l/82 - BAGE 53, 42, 55 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C II 1 a der Gründe).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 92/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung;

    Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots bedarf es nicht (§ 151 BGB, vgl. BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 941/94 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 20 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende

    Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots bedarf es nicht (§ 151 BGB, vgl. BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 941/94 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 20 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.05.2000 - 16 Sa 48/99

    Kündigung eines Redaktionsstatuts

    Derartige Zusagen sind Bestandteile der jeweiligen Arbeitsverträge (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.1995 - 3 AZR 941/94 = DB 1996, 838f).
  • LAG Hamm, 27.01.2009 - 4 Sa 378/07

    Betriebsrente; nicht ruhegeldfähige Lohnbestandteile; Aufstockungsbetrag 2; GIZ

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, den das Bundesarbeitsgericht am 05.12.1995 (3 AZR 941/94 = NZA 1996, 666 f.) zu entscheiden hatte gerade dadurch, dass in der Ruhegeldordnung vom 17.07.1953 nicht vorgesehen ist, dass Zulagen als ruhegeldfähig bzw. nicht ruhegeldfähig erklärt werden können.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 15 Sa 20/19

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

    Indessen sind Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, vertraglich begründete Ansprüche (vgl. BAG - GS - 16.09.1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; BAG 05.12.1995 - 3 AZR 941/94 - NZA 1996, 666).
  • LAG Düsseldorf, 27.03.1996 - 12 Sa 1649/95

    Betriebliche Altersversorgung: ablösende Betriebsvereinbarung und

    Die Verpflichtungserklärung führt, weil vom Arbeitgeber einseitig für alle Arbeitsverträge vorformuliert, bekanntgegeben und alsdann von den Arbeitnehmern konkludent (durch ihr Einverständnis mit dem Wechsel von der M. AG zur ATH) akzeptiert, zu vertraglichen Ansprüchen, die den kollektiven Bezug einer vertraglichen Einheitsregelung aufweisen (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.1995, 3 AZR 941/94, zu 1 der Gründe).
  • LAG München, 25.10.2011 - 7 Sa 293/11

    Beamtenähnliche Versorgung

    Der Inhalt der Gesamtzusage werde ergänzender Bestandteil des Arbeitsvertrags, und der jeweilige Arbeitnehmer erwerbe einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, sofern die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (BAG v. 23.09.2009 - 5 AZR 628/08; BAG v. 05.12.1995 - 3 AZR 941/94).
  • LAG München, 25.10.2011 - 7 Sa 327/11

    Gewährung einer Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen - betriebliche Übung

    Der Inhalt der Gesamtzusage werde ergänzender Bestandteil des Arbeitsvertrages, und der jeweilige Arbeitnehmer erwerbe einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, sofern die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG v. 23.09.2009 - 5 AZR 628/08; BAG v. 05.12.1995 - 3 AZR 941/94).
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