Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.05.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.1997 - C-28/95   

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https://dejure.org/1997,78
EuGH, 17.07.1997 - C-28/95 (https://dejure.org/1997,78)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - C-28/95 (https://dejure.org/1997,78)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - C-28/95 (https://dejure.org/1997,78)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 177 - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen - Umsetzung - Richtlinie 90/434/EWG - Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen - Steuermißbrauch oder -umgehung

  • Europäischer Gerichtshof

    Leur-Bloem

  • EU-Kommission PDF

    Leur-Bloem / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die sich aus einer Anpassung der Behandlung ...

  • EU-Kommission

    Leur-Bloem / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes ; Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen Umsetzung ; Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen ; Steuermissbrauch oder -umgehung; Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fusion durch Anteilstausch: Steuermißbrauch oder -umgehung

  • Judicialis

    Richtlinie 90/434/EWG Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 177 - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen - Umsetzung - Richtlinie 90/434/EWG - Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen - Steuermißbrauch oder -umgehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90 Art 2, Richtlinie 90/434/EWG Art 2, EWGRL 434/90 Art 11, Richtlinie 90/434/EWG Art 11
    Anteilstausch; Nationales Durchführungsgesetz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam - Auslegung von Artikel 177 EG-Vertrag - Anwendung einer Bestimmung einer Gemeinschaftsrichtlinie aufgrund des nationalen Durchführungsgesetzes, die der Regelung der Richtlinie solche Fälle unterwirft, die in dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 658
  • BB 1997, 787
  • DB 1997, 1851
  • DB 1997, 2250
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.

    Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

    Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf sie verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln (vgl. Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

    Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, daß das Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlaßt werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, daß das Gemeinschaftsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, daß es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder wie im vorliegenden Fall zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, so besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 37).

    In einem solchen Fall ist es jedoch im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Urteile Dzodzi und Federconsorzi, a. a. O., Randnrn.

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 42, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23).

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Die deutsche Regierung trägt vor, wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003) entschieden habe, brauche er keine Vorabentscheidung zu treffen, wenn wie im vorliegenden Fall offensichtlich sei, daß die ihm zur Auslegung unterbreitete Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar sei.

    33 und 34, und Urteil Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 42, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23).

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Die Kommission und die niederländische Regierung verweisen darüber hinaus auf das im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im folgenden: Übereinkommen) ergangene Urteil vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615), in dem sich der Gerichtshof für unzuständig erklärt habe.Insoweit machen sie geltend, angesichts der Ähnlichkeit der Verfahren könne keine Unterscheidung zwischen Fragen, die im Rahmen dieses Übereinkommens gestellt würden, und Fragen gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vorgenommen werden.

    Im vorerwähnten Urteil Kleinwort Benson hat der Gerichtshof dagegen seine Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen verneint, das sich auf das Übereinkommen bezog.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Eine solche Untersuchung muß nach ständiger Rechtsprechung gerichtlich überprüfbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 40).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.1991 - C-384/89

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Die Mitgliedstaaten können die ihnen in diesem Artikel eingeräumte Möglichkeit nämlich jedenfalls nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wahrnehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38 und 43).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Es führt jedoch an, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303) die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, ob sie in einem rein innerstaatlichen oder einem grenzüberschreitenden Fall zur Anwendung kämen, einheitlich ausgelegt werden müssten, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

    Der Gerichtshof hat bereits seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Leur-Bloem, Randnrn.

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Unionsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (vgl. Urteil Leur-Bloem, Randnr. 33).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

    Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung bedarf es daher grundsätzlich auch dann einer Vorlage an den Gerichtshof, wenn zwar der konkrete Sachverhalt nicht von unionsrechtlichen Vorgaben erfasst wird, jedoch die Auslegung eines Begriffs klärungsbedürftig ist, der auf einer Richtlinienumsetzung beruht und gleichermaßen auch für unionsrechtlich erfasste Sachverhalte gilt (vgl. hierzu EuGH, Slg. 1997, I-4161 Rn. 34; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-271/11, juris Rn. 34; Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 5; Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2019, Art. 267 AEUV Rn. 21; Streinz/Ehricke, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 19).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.1997 - III R 143/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1196
BFH, 15.05.1997 - III R 143/93 (https://dejure.org/1997,1196)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1997 - III R 143/93 (https://dejure.org/1997,1196)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - III R 143/93 (https://dejure.org/1997,1196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 4
    Färse; Herstellungskosten

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 470
  • BB 1997, 1678
  • DB 1997, 1851
  • BStBl II 1997, 575
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 143/93
    Der steuerrechtliche Herstellungskostenbegriff ist wiederum aus dem Handelsrecht abzuleiten (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).
  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 143/93
    a) Der im Investitionszulagenrecht verwendete Begriff der Herstellungskosten entspricht der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 1985 III R 110/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367).
  • FG Sachsen, 02.09.1993 - 2 K 42/92
    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 143/93
    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt, mit der die Klägerin die Festsetzung der Investitionszulage in Höhe des ursprünglich beantragten Betrages begehrte (Urteil veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 58).
  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

    a) Der Senat hat bei Milchkühen zulagenrechtlich den Herstellungsbeginn in Übereinstimmung mit der Verwaltung auf den Zeitpunkt der Geburt (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991, BStBl I 1991, 768 Tz. 61) und den Abschluss der Herstellung auf den Zeitpunkt des ersten Kalbens bestimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575).

    Zulagenrechtlich umfassen die Herstellungskosten einer Färse die Aufwendungen für das Jungtier von dessen Geburt bis zum ersten Kalben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575, m.w.N.; vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, unter Ziff. II. 2. der Gründe).

  • BFH, 24.02.2010 - III R 69/07

    Nachrangige Zulagenberechtigung im Falle der Anschaffung modernisierter

    Die im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe der Herstellung, der Herstellungsarbeiten bzw. der Herstellungskosten entsprechen der einkommensteuerrechtlichen Begriffsbestimmung (Senatsurteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575; vom 20. Oktober 2005 III R 18/04, BFH/NV 2006, 815).
  • BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97

    Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

    Ohnehin steht bei weiblichen Rindern erst mit der Geburt des ersten Kalbes endgültig fest, ob sie sich als Milchvieh eignen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244; s. auch Urteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1998, 575).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Bei Anwendung der von der Finanzverwaltung weiterhin zugelassenen pauschalierten Beträge für die Ermittlung der Herstellungskosten von weiblichen Zuchtrindern (Anlage zum Schreiben des BMF in BStBl I 1991, 768) ergeben sich bei einem dreijährigen Herstellungszeitraum (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575; vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244) Herstellungskosten von 2 280 DM.
  • BFH, 24.02.2010 - III R 83/07

    Nachrangige Zulagenberechnung im Falle der Anschaffung modernisierter

    Die im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe der Herstellung, der Herstellungsarbeiten bzw. der Herstellungskosten entsprechen der einkommensteuerrechtlichen Begriffsbestimmung (Senatsurteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575; vom 20. Oktober 2005 III R 18/04, BFH/NV 2006, 815).
  • BFH, 14.11.2002 - III R 29/97

    InvZul; BA-Abzug

    Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist auch im Investitionszulagenrecht maßgebend (z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575).
  • FG Berlin, 15.02.2006 - 2 K 2610/03

    Investitionszulage - Erwerb modernisierter Wohnungen nach Abschluss der

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Begriff der Herstellungskosten im Einkommensteuer- und Investitionszulagerecht gleichlautend auszulegen ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 182, 470, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 575; vom 14. November 2002 III R 29/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 655; vom 20. Oktober 2005 III R 18/04, Juris).
  • BFH, 27.04.1999 - III R 49/97

    InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

    Der Senat hat als Herstellungskosten eines Zuchtrindes die Aufwendungen für Jungtiere von der Geburt bis zum ersten Abkalben angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575).
  • FG Brandenburg, 27.10.2005 - 5 K 285/04

    Bauzeitzinsen sind keine Aufwendungen für begünstigte Herstellungsarbeiten oder

    Dabei wird nicht verkannt, dass der im Investitionszulagenrecht verwendete Begriff der Herstellungskosten der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung entspricht, der seinerseits aus dem Handelsrecht abzuleiten ist (BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl. II 1997, 575 mwN).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 18/04

    InvZul für Modernisierung

    Der im Investitionszulagenrecht verwendete Begriff der Herstellung bzw. der Herstellungskosten entspricht der einkommensteuerrechtlichen Begriffsbestimmung (Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 22.08.2001 - 4 K 846/97

    Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i. S. des InvZulG bei der Herstellung von

  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 148/05

    Investitionszulagengesetz: Zulageberechtigung für nachträgliche

  • FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 320/97

    Herstellungskosten von Milchkühen als Bemessungsgrundlage für die

  • FG Sachsen, 26.04.2001 - 4 K 673/97

    In der Landwirtschaft tätige eingetragene Genossenschaft; Antrag für die

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2001 - 4 K 673/97

    Zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns- und -abschlusses bei der "Herstellung" von

  • FG Hessen, 06.11.1997 - 4 K 3728/94

    Investitionszulage bei Vorsteuerberichtigung

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